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    örtliches Fahrzeugregister Eintragung Übermittlungssperre

    Kfz: Übermittlungssperre im Fahrzeugregister eintragen lassen

    Beschreibung

    Übermittlungssperren können auf Antrag des Betroffenen gemäß § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) angeordnet werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.

    Übermittlungssperren dienen in erster Linie dazu, die Erteilung entsprechender Auskünfte an Privatpersonen zu unterbinden. Eine Übermittlungssperre führt jedoch nicht dazu, dass eine Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr erschwert oder gar verhindert wird.

    Zuständigkeit

    In Hessen ist der Antrag ausschließlich an das Regierungspräsidium Darmstadt zu richten.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-8982

    Erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
    • Glaubhaftmachung der schützenwerten Interessen, beispielsweise durch geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein entsprechender Vermerk in den Registern. Die Dauer der Sperre ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem behördlichen Zeitaufwand. Sie beträgt 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.10.2016

    Geändert am 10.01.2023