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    Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Plakette an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

    Beschreibung

    Die Freiherr-vom-Stein-Plakette wird an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen, die sich im Bereich der Kommunalpolitik besonders verdient gemacht haben.

    Online-Dienst

    Antragsverfahren für Freiherr-vom-Stein-Plakette oder -Ehrenurkunde

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    normal

    Zuständigkeit

    Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
    Friedrich-Ebert-Allee 12
    65185 Wiesbaden

    https://innen.hessen.de/

    Ansprechpartner

    Erforderliche Unterlagen

    Ausführlicher Lebenslauf und die Darstellung der besonderen herausragenden Verdienste der betreffenden Person.

    Formulare

    Der Antrag ist unmittelbar beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport einzureichen.

    Voraussetzungen

    Die Auszeichnung wird nach strengen Maßstäben vergeben. Sie wird an Personen des öffentlichen Lebens verliehen, die durch ihre Tätigkeit im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung außerordentliche und in der Regel überregionale Verdienste erworben haben. Dabei ist insbesondere herausragendes ehrenamtliches Engagement auf kommunaler Ebene von Bedeutung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vorschläge zur Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Plakette an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens können schriftlich beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport unter Beifügung von Informationen über den Lebenslauf und die besonderen herausragenden Verdienste der betreffenden Person eingereicht werden.

    Fristen

    In den letzten sechs Wochen vor Wahlen findet in aller Regel keine Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Plakette an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens statt.

    Bearbeitungsdauer

    4-6 Wochen.

    Kosten

    Keine.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 13.10.2016

    Geändert am 03.01.2023