Ersatz der Aufwendungen für eine Betreuung beantragen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Beschreibung
Wenn Sie einen Menschen ehrenamtlich betreuen, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen. Das Betreuungsgericht setzt den Aufwendungsersatz auf Ihren Antrag hin fest.
Achtung: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.
Hinweis: Wenn die betreute Person nicht mittellos ist und Ihr Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge umfasst, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Einkommen oder Vermögen entnehmen.
Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise
- Fahrtkosten
- Parkgebühren
- Portokosten
- Telefongebühren
- Fotokopierkosten
Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 399,00 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen unter Vorlage von Belegen nachweisen.
Hinweis: Wenn Sie innerhalb Ihrer Familie eine Vormundschaft führen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Zuständigkeit
An die Rechtspfleger oder Rechtspflegerinnen des Betreuungsgerichts am Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die betreute Person gewöhnlich aufhält.
Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
- Orts- Gerichtsverzeichnis:(Justizportal des Bundes und der Länder)
Ansprechpartner
Erforderliche Unterlagen
Aufstellung der Aufwendungen bei Einzelabrechnung (mit Belegen)
Rechtsgrundlage(n)
- § 1908 i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Anwendbarkeit der Vorschriften über den Vormund):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1835 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufwendungsersatz):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1835 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufwandsentschädigung):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.
Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
Fristen
Einzelne Ersatzansprüche müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung beim Betreuungsgericht geltend machen. Auch für die pauschale Aufwandsentschädigung gibt es eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit dem auf die Bestellung zur Betreuerin oder zum Betreuer folgenden Jahrestag. Der Anspruch muss bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerinnen werden eingesetzt, wenn eine ehrenamtliche Betreuung nicht möglich ist. Sie haben einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Die Vergütung deckt auch entstandene Aufwendungen ab.
Tipp: Auch einer Betreuerin oder einem Betreuer können Fehler bei der Ausübung ihrer Betreuungstätigkeit unterlaufen. Als Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerin sollten Sie eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 25.09.2018
Geändert am 10.01.2023
Stichwörter
Vormund, Aufwendungsersatz, Aufwendungskosten, Aufwandsentschädigung, Betreuungsrecht, Amtsvormundschaft