Bescheinigung über die Sachkundenachweise für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung Ausstellung

    Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen; Sachkundenachweis

    Eine Person benötig einen Sachkundenachweis wenn sie Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen will.

    Beschreibung

    Die Zuständige Behörde überprüft, ob Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz erfüllen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, hängt von der Tätigkeit ab, die Sie wahrnehmen wollen (z.B. Abgabe von Pflanzenschutzmitteln). Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erhält der Antragsteller/in einen Bescheid mit der Anerkennung der Pflanzenschutz-Sachkunde. Dieser Nachweis berechtigt den Antragsteller/in zu der im Sachkundenachweis ausgewiesenen Tätigkeit.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Regierungspäsidium Gießen - Dezernat 51.4 Pflanzenschutzdienst.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 51.4 - Pflanzenschutzdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Schanzenfeldstraße 8

    35578 Wetzlar

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wetzlar, Schanzenfeldstraße
      Linien:
      • Bus: Linie Stadtbus Wetzlar Nr. 12
    • Haltestelle: Wetzlar, Spilburg
      Linien:
      • Bus: Linie Stadtbus Wetzlar Nr. 11

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 641 303-5227

    E-Mail: psd-wetzlar@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.10.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
    • Zeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung oder
    • Zeugnis über ein anerkanntes Studium, ggf. zusätzliche Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
    • Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
    • Falls erforderlich, beglaubigte Übersetzung der eingereichten Unterlagen
    • Ggf. formlose Kostenzusage des angegebenen Rechnungsempfängers
    • Ggf. Bescheinigung zu Sachkundefortbildungen

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein

    Voraussetzungen

    Die Sachkunde weisen Sie

    • mit einem Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss (z.B. Landwirt, Winzer, Gärtner, u.a.) i.V.m. einer zusätzlichen Bescheinigung der Berufsschule) oder
    • einem Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung (z.B. im Rahmen eines Sachkundelehrgangs) oder
    • mit einem Zeugnis über ein anerkanntes Studium i.V.m. einer zusätzlichen Bescheinigung der Hochschule oder
    • mit einer gültigen Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden nach.

    Sofern zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.

    Eine Auflistung der anerkannten Abschlüsse für den Sachkundenachweis finden Sie nachfolgend:

    Rechtsgrundlage(n)

    • Pflanzenschutz-Sachkundeverodnung vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
      Geltung ab 06.07.2013

    Verfahrensablauf

    Die Behörde nimmt die vollständigen Antragsunterlagen entgegen und überprüft die Angaben sowie die Echtheit der Zeugnisse und/oder Bescheinigungen. Wenn alle Voraussetzung für die Sachkunde nachgewiesen wurden, erstellt die Behörde den Sachkundenachweis und einen Gebührenbescheid. Nach Eingang der Zahlung versendet die Behörde den Sachkundenachweis an die den Antrag stellende Person.

    Den neuen Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat benötigen Sie seit dem 26.11.2015.

    Der Antrag hierfür ist online zu stellen. (Bitte lassen Sie sich im Freundes- oder Bekanntenkreis helfen, falls Sie im Internet nicht zurechtkommen). Über die Kachel des zuständigen Bundeslandes können weiterführende Informationen eingesehen werden. Der Sachkundenachweis kann mit oder ohne Registrierung beantragt werden. Danach sind die Pflichtfelder mit den Angaben zum Antragsteller auszufüllen. Nach Eingabe des Sicherheitscodes gelangen Sie zur Antragsseite. Geben Sie hier die Antragsart ein. Die Antragsart "Abgabe" beinhaltet den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln. Nach Bestätigung der erforderlichen Deutschkenntnisse und der Anerkennung der Datenschutzerklärung können Sie Ihre Zeugniskopien, wie zum Beispiel einen Gehilfenbrief oder ein Sachkundeprüfungszeugnis, hochladen. Abschließend stellen Sie den Antrag über den entsprechenden Button. Nach dem Absenden Ihrer Daten erscheint im Onlineportal eine kurze Information, ob Ihr Antrag erfolgreich gestellt wurde. Eine gesonderte E-Mail oder weitere Bestätigung erhalten Sie nicht. Es ist nicht erforderlich, zusätzlich den Antrag unterschrieben mit der Post zu senden.

    Alternativ: Wenn Sie das Zeugnis nicht selbst hochladen können, senden Sie eine Kopie per Post an die zuständige Dienststelle.

    Altsachkundige (Personen, die ihre Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vor dem 6. Juli 2013 erworben haben) bzw. Neusachkundige, deren Abschluss länger als 3 Jahre zurück liegt, benötigen zusätzlich zum Zeugnis noch den Nachweis über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung zur Sachkunde Pflanzenschutz. Sind alle Unterlagen vollständig, wird der Antrag innerhalb von 4 bis 6 Wochen bearbeitet. Sie erhalten einen Bescheid und eine Rechnung über 30 Euro (bei ausländischen Zeugnissen 40 Euro). Die Versendung der Sachkundenachweis-Karte kann ab Bezahlung bis zu 2 Monaten dauern. Zusätzlich zum Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises müssen Sie in einem wiederkehrenden 3-jährigen Zeitraum an einer 4-stündigen Fortbildung teilnehmen.

    Fristen

    Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.

    Bearbeitungsdauer

    8 Wochen

    8 Wochen

    Kosten

    30,00 Euro

    (40,00 Euro bei ausländischen Zeugnissen aufgrund des höheren Prüfungsaufwands)

    50,00 Euro bei Antragsstellung per Post, Mail

    Gebühr ab 30.00 EUR bis 50.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 07.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Herbizid, Abwehrstoff, Fungizid, Pflanzenschutz, Insektizid, Pestizid

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English