Sprengstoff: verantwortliche Person anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie als Inhaber/in eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
Online-Dienste
Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)
Online erledigen
Vertrauensniveau
normal
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
- Einheitlicher Ansprechpartner Hessen:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Rechtsgrundlage(n)
- § 21 Abs. 4 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (AK Internet) am 11.04.2014
Geändert am 10.01.2023
Stichwörter
Sprengstoff, Munition und Sprengstoff, Sprenggesetz, explosionsgefährliche Stoffe, Pyrotechniker, Pyrotechnik, Explosive Stoffe, Explosiv, Sprengzubehör, pyrotechnische Gegenstände, Explosivstoffe, Sprengstoffgesetz, Explosivstoff