Kampfmittel-Beseitigung Anzeige einer Räumstelle nach § 14 SprengG
Beschreibung
Nach wie vor werden Kampfmittel der ehemaligen Deutschen Wehrmacht und deren Kriegsgegner gefunden, vor allem bei Bodeneingriffen im Zusammenhang mit Bauvorhaben aber auch bei Aktivitäten in der Natur. Unter Kampfmittel werden dabei Bomben, Minen, Granaten, Munitionen oder auch Munitionsteile verstanden, die aus dem 2. Weltkrieg stammen. Da solche militärischen Sprengmittel nahezu unbegrenzt lagerfähig sind, können diese über mehrere Jahrzehnte hinweg sprengfähig bleiben.
Die Beseitigung von Kampfmitteln ist deshalb auch Jahrzehnte nach Beendigung des II. Weltkrieges immer noch eine Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden und somit die Arbeit von Spezialisten mit besonderer Fachkunde.
Bei Maßnahmen die nicht durch den Kampfmittelräumdienst abgearbeitet werden, ist durch die zuständige Behörde ein geeignetes Unternehmen einzusetzen (Fachfirma mit einer Berechtigung nach dem Sprengstoffgesetz).
Wenn Sie als Fachfirma in der Kampfmittelbeseitigung den Auftrag einer Kampfmittelbeseitigung oder -erkundung erhalten, müssen Sie die Eröffnung einer Räumstelle und die Aufnahme der Arbeiten 2 Wochen vor Aufnahme dieser Arbeiten, die Einstellung und Schließung unverzüglich der sprengstoffrechtlich zuständigen Behörde anzeigen.
In der Anzeige der Eröffnung einer Räumstelle müssen die mit der Leitung der Räumstelle beauftragte Person sowie sonstige verantwortliche Personen angegeben werden. Eventuelle personelle Veränderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
Online-Dienste
Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)
Online erledigen
Vertrauensniveau
normal
Zuständigkeit
An das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
- Einheitlicher Ansprechpartner Hessen:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige einer Räumstelle nach § 14 SprengG
- Erlaubnis nach § 7 SprengG
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Lageplan
-
Gefährdungsbeurteilung
(Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Damit sollen die Gefährdungen und die dadurch erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ermittelt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Durchführung der Arbeiten erstellt werden und ist an der Räumstelle vorzuhalten.)
Formulare
Formulare erhalten Sie bei dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium.
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Anzeigepflichten):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Die Anzeige muss 2 Wochen vor Aufnahme der Arbeiten erfolgen
Kosten
Für die Entgegennahme der Anzeige fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Sind im Zuge der Räumstelle Sprengungen vorzunehmen, so sind diese kurzfristig gemäß § 1 der 3.SprengV anzuzeigen.
- Nach Beendigung der Arbeiten müssen Sie mittels der bereits vorgelegten "Räumstellenanzeige", nun mit der Ergänzung "Abmeldung", den Abschluss der Arbeiten anzeigen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Regierungspräsidium Gießen am 11.07.2013
Geändert am 10.01.2023
Stichwörter
Granaten, MBD, Bombenentschärfung, KMBD, Minen, Flächenräumung, Entschärfen, Munitionsfunde, Waffen, Munitionsbergungsdienst, Bomben, Sprengung, Handgranaten, Sprengung, Gefahrenabwehr, Räumdienst, Kampfmittelbeseitigungsdienst