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    Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle übermitteln

    Sie planen die Ausführung eines größeren Bauvorhabens? Dann müssen Sie spätestens 2 Wochen vor Baustelleneinrichtung eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde senden. Diese muss auf der Baustelle sichtbar aushängen und bei erheblichen Änderungen angepasst werden.

    Beschreibung

    Als Bauherrin oder Bauherr oder deren/dessen Beauftragte oder Beauftragter müssen Sie der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn

    • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und planmäßig mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten, oder
    • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.

    Die Vorankündigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 

    • Ort der Baustelle,
    • Name und Anschrift des Bauherrn,
    • Art des Bauvorhabens,
    • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
    • Name und Anschrift des Koordinators,
    • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
    • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
    • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

    Außerdem müssen Sie die Vorankündigung sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen.

    Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die aushängende Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde ist nicht erforderlich.

    Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel:

    • Wechsel der Bauherrin oder des/der Bauherren oder des von ihr/ihm beauftragten Dritten
    • erstmalige Bestellung einer Koordinatorin oder eines Koordinators bzw. Wechsel bereits bestellter Koordinatoren
    • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss
    • erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bzw. Einsatz von Nachunternehmen

    wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.

    Online-Dienst

    Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle übermitteln

    ID: L100001_376790503

    Beschreibung

    Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr oder deren/dessen Beauftragte oder Beauftragter die Ausführung eines größeren Bauvorhabens planen, müssen Sie spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem jeweiligen Regierungspräsidium und ergibt sich aus dem Ort der Baustelle.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das jeweilige Regierungspräsidium.

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    erforderliche Unterlagen

    • Aushang auf der Baustelle erforderlich

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja, für die Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde, aber nicht für den Aushang.
    • Formulare: Nicht verpflichtend, aber empfohlen
      • Formularangebot der zuständigen ArbeitsschutzBehörde
      • Formularangebot des zuständigen Unfallversicherungsträgers (z. B. BG Bau)
      • Musterformular in der Anlage der RAB 10
    • Schriftform erforderlich: nein, elektronische Übermittlung möglich
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
    • Vertrauensniveau: normal

    Voraussetzungen

    Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der

    • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
    • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung notwendig ist.

    Falls eine Vorankündigung notwendig ist:

    • Stellen Sie die notwendigen Angaben zusammen.
    • Übermitteln sie die Vorankündigung per Onlinedienst oder per Formular an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde.
    • Hängen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle aus, sobald die Baustelleneinrichtung beginnt.

    Prüfen Sie bei erheblichen Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung, ob Sie die ausgehängte Vorankündigung anpassen und umgehend austauschen müssen.

    Fristen

    • Übermittlung der Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle. Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, z. B. Aufbau von Sozialeinrichtungen, Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.
    • Aushang der Vorankündigung: spätestens bei Beginn der Einrichtung der Baustelle.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.

    Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und eine Unterlage für spätere Arbeiten (gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) erstellen müssen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 13.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 06.10.2023

    Stichwörter

    Baustellenanzeige, Bauvorhabensanzeige, Baustelle, SiGeKo, Koordinator, Vorankündigung, SiGePlan, Bauvorhaben Vorankündigung, Bauanzeige, Baustellenvorankündigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English