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    Markscheider Anerkennung als "andere Person"

    Markscheider-Bergverordnung; Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen

    Beschreibung

    Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitsrelevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden.

    Soweit für übertägige Betriebe an Stelle von Risswerken, bestehend aus den Bestandteilen Grubenbild und sonstigen Unterlagen, die sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt und nachgetragen werden. Diese "anderen Personen" bedürfen für einzelne Betriebe der Anerkennung der zuständigen Behörde. Ein Grubenbild ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.
     

    Zuständigkeit

    an das Regierungspräsidium Darmstadt

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV/Wi 44 - Bergaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreuzberger Ring 17a + b

    65205 Wiesbaden

    (Neue Adresse ab 1. Dezember 2022)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Am Hochfeld
      Linien:
      • Bus: Linie 15, 28
    • Haltestelle: Kreuzberger Ring
      Linien:
      • Bus: Linie 15, 28

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag
    • Zeugnisse
      Alle Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen vermessungstechnischen Kenntnisse erworben wurden.
    • Bescheinigungen über die ausgeübte fachspezifische Berufstätigkeit
      Bescheinigung des Arbeitgebers
    • Führungszeugnis
    • ärztliche Bescheinigung

    Voraussetzungen

    • berufsqualifizierender Abschluss als Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierender Abschluss und
    • eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt hat oder einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden Abschluss besitzt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben hat und
    • die erforderliche Zuverlässigkeit und
    • die körperliche Eignung besitzt.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Nach § 4 Abs. 1 Bergrechtliche Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung entscheidet das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Auf § 42 a Abs. 2 bis 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz wird hingewiesen.

    Kosten

    nach Zeitaufwand der Bearbeitung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person":

    • ob der berufsqualifizierende Abschluss den Anforderungen genügt
    • ob eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt wurde
    • ob ein anderer, vermessungstechnische Kenntnisse umfassender, berufsqualifizierender Abschluss vorliegt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben wurden
    • die erforderliche Zuverlässigkeit
    • die erforderliche körperliche Eignung
    • Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.
       

    Bemerkungen

    siehe dazu auch Merkblatt zur Anerkennung als andere Personen im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt - Markscheidewesen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 10.05.2012

    Geändert am 14.02.2023

    Stichwörter

    Markscheide, Vermessungsingenieur, Bergbau, Risswerk, Bergordnung, Bergwerk, Grubenbau, Bergverordnung, Lagerstätte, Grubenwerk, Markscheider