Markscheider-Bergverordnung; Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen
Beschreibung
Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitsrelevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden.
Soweit für übertägige Betriebe an Stelle von Risswerken, bestehend aus den Bestandteilen Grubenbild und sonstigen Unterlagen, die sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt und nachgetragen werden. Diese "anderen Personen" bedürfen für einzelne Betriebe der Anerkennung der zuständigen Behörde. Ein Grubenbild ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.
Zuständigkeit
an das Regierungspräsidium Darmstadt
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV/Wi 44 - Bergaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Am Hochfeld
Linien:- Bus: Linie 15, 28
- Haltestelle: Kreuzberger Ring
Linien:- Bus: Linie 15, 28
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
-
Zeugnisse
Alle Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen vermessungstechnischen Kenntnisse erworben wurden. -
Bescheinigungen über die ausgeübte fachspezifische Berufstätigkeit
Bescheinigung des Arbeitgebers - Führungszeugnis
- ärztliche Bescheinigung
Voraussetzungen
- berufsqualifizierender Abschluss als Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierender Abschluss und
- eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt hat oder einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden Abschluss besitzt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben hat und
- die erforderliche Zuverlässigkeit und
-
die körperliche Eignung besitzt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 13 Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Nach § 4 Abs. 1 Bergrechtliche Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung entscheidet das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Auf § 42 a Abs. 2 bis 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz wird hingewiesen.
Kosten
nach Zeitaufwand der Bearbeitung
Hinweise (Besonderheiten)
Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person":
- ob der berufsqualifizierende Abschluss den Anforderungen genügt
- ob eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt wurde
- ob ein anderer, vermessungstechnische Kenntnisse umfassender, berufsqualifizierender Abschluss vorliegt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben wurden
- die erforderliche Zuverlässigkeit
- die erforderliche körperliche Eignung
-
Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.
Bemerkungen
siehe dazu auch Merkblatt zur Anerkennung als andere Personen im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt - Markscheidewesen.
- Merkblatt:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 10.05.2012
Geändert am 14.02.2023
Stichwörter
Markscheide, Vermessungsingenieur, Bergbau, Risswerk, Bergordnung, Bergwerk, Grubenbau, Bergverordnung, Lagerstätte, Grubenwerk, Markscheider