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    Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen AnzeigeOnline erledigen

    Anzeige von Sprengungen

    Beschreibung

    Vor einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz, die Sprengung der zuständigen Behörde anzeigen (z.B. bei einer Gebäudesprengung oder bei Sprengungen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen).

    Hinweis : Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z.B. in Steinbrüchen). Dies gilt aber nur für die Sprengungen, welche in der Genehmigung enthalten sind.
     

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    normal

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.

    Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.

    Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Durchführung der Sprengarbeiten zuständig.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
     

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    Erforderliche Unterlagen

    Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular mit den ggf. notwendigen Plänen und Berechnungsunterlagen.

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle in § 1 der 3 Verordnung zum Sprengstoffrecht benannten Angaben enthalten.

    Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.
     

    Fristen

    • mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens: mindestens 4 Wochen vor Beginn der Sprengungen,
    • jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung sowie
    • jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachlich freigegeben am

    Geändert am 03.01.2023

    Stichwörter

    Genehmigung, Sprengung, explosionsgefährliche Stoffe, Gebäudesprengung, Kampfmittel, Explosion, SprengG, Explosionsgefahr, Sprengstoffgesetz, Sprengstoff, Zerstören