Erlaubnis für Finanzdienstleister beantragen
Wenn Sie Finanzdienstleistungen anbieten möchten, brauchen Sie dafür eine Erlaubnis.
Beschreibung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen. Die Erlaubnis kann darüber hinaus auf einzelne Finanzdienstleistungen beschränkt werden und zieht eine laufende Aufsicht der Behörde über den Finanzdienstleister nach sich.
Für folgende Finanzdienstleistungen benötigen Sie eine Erlaubnis:
- die Anlagevermittlung,
- die Anlageberatung,
- den Betrieb eines multilateralen Handelssystems,
- das Platzierungsgeschäft,
- den Betrieb eines organisierten Handelssystems,
- die Abschlussvermittlung,
- die Finanzportfolioverwaltung
- den Eigenhandel,
- die Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten,
- das Kryptoverwahrgeschäft,
- das Sortengeschäft,
- das Factoring,
- das Finanzierungsleasing,
- die Anlageverwaltung und
- eingeschränktes Verwahrgeschäft.
Sie brauchen außerdem die schriftliche Erlaubnis der BaFin, wenn Sie
- neben Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen auch Eigengeschäft betreiben wollen, also Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder verkaufen wollen.
Hinweis: Alle Wertpapierhandelsunternehmen sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zu sichern. Die Beitragsleistung richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit.
Für andere Finanzdienstleistungen ist eventuell eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung nötig. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe erforderlich ist.
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 500154
60306 Frankfurt am Main
Postfachadresse
Postfach 1253
53002 Bonn
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Husarenstraße
Linie:- Straßenbahn: 61
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Husarenstraße
Linie:- Straßenbahn: 61
Kontakt
Fax: +49 228 4108-1550
Telefon Festnetz: +49 228 4108-0
E-Mail: fitandproper@bafin.de
E-Mail: poststelle@bafin.de
E-Mail: qes-posteingang@bafin.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung
Stichwörter
BaFin
erforderliche Unterlagen
- Gründungsunterlagen, Gesellschaftsvertrag oder Satzung (beglaubigte Kopien)
- ein geeigneter Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
- Angabe der Geschäftsleiter
- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Geschäftsleiter erforderlich sind in Form einer Straffreiheitserklärung (Formulare und Online-Dienste)
- Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter erforderlich sind:
- detaillierter, lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf jedes Inhabers beziehungsweise Geschäftsleiters,
- ergänzt zumindest um die Zeugnisse der in den letzten 3 Jahren beendeten Beschäftigungsverhältnisse
- ein tragfähiger Geschäftsplan mit Angabe der Art der geplanten Geschäfte
- unter begründeter Angabe ihrer künftigen Entwicklung
- einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre
- eine nähere Beschreibung der beabsichtigten Geschäftsabwicklung
- soweit entworfen: Muster der vorgesehenen
- Kundenverträge,
- Verwaltungsverträge,
- Konto- oder Depotvollmachten und
- allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts einschließlich Organigramm
- mit Angaben über geplante Zweigstellen und
- darüber, ob die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen beabsichtigt ist, sowie
- eine Erklärung darüber, ob beabsichtigt ist, Auslagerungen von Bereichen auf ein anderes Unternehmen vorzunehmen
- Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren mit Darlegung, wie die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz sichergestellt werden soll
- Wenn an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
- Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen
- Angabe der Höhe dieser Beteiligungen
- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter notwendig sind (siehe oben: Straffreiheitserklärung, Mustererklärung der BaFin)
- Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören: Darstellung der Konzernstruktur, Konzernspiegel
- Angabe von Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Finanzdienstleistungsinstitut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen
- Anzeigen und Unterlagen nach § 2c Kreditwesengesetz in Verbindung mit der Inhaberkontrollverordnung
- bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform eines Einzelkaufmannes: Darlegung des Inhabers, inwieweit er angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Kunden für den Fall der Einstellung seiner Geschäftstätigkeit getroffen hat, zum Beispiel im Todesfall oder bei Geschäftsunfähigkeit. Die Darlegung enthält die Einwilligung des darin benannten Vertreters und dessen Erklärung zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit (siehe oben: Straffreiheitserklärung, Mustererklärung der BaFin), sofern es sich um eine natürliche Person handelt.
Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1- 4 oder 11, Abs. 1 S. 2 Nr. 4 oder Nr. 10 Kreditwesengesetz beantragen:
- Angaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943
- Formblatt der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945
Formulare
Formulare: teilweise zum Download vorhanden
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Nachweis über ausreichendes Anfangskapital
- bemisst sich nach eingezahltem Kapital und Rücklagen
- je nach Art der Finanzdienstleistungen EUR 25.000 bis 50.000
- Alternativ: eine entsprechende Versicherung (Versicherungssumme abhängig von der Art der Finanzdienstleistungen)
- Finanzdienstleistungsinstitute, die nur Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring oder Finanzierungsleasing erbringen: keine Rücklagen
- Finanzportfolioverwalter: Eigenmittel, die mindestens einem Viertel der Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind.
- Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft: Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter wird in die Beurteilung der Solvenz des Instituts einbezogen
- Nachweise über fachliche und persönliche Eignung der Geschäftsführung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:
-
Für eine Erlaubnis zum Erbringen der Tatbestände § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 10 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 bis 4 oder 11 KWG müssen die Formulare aus der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 verwendet werden. Füllen Sie die folgenden Formulare aus:
- Formular für den Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma
- gegebenenfalls: Liste der Mitglieder des Leitungsorgans
- gegebenenfalls: Benachrichtigung über Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans
-
Ansonsten können Sie den Antrag formlos stellen.
-
Senden Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bitte in dreifacher Ausfertigung an die BaFin.
-
Die BaFin prüft Ihren Antrag.
-
Sie bekommen dann per Post Bescheid über die Entscheidung der BaFin.
Fristen
Antrag auf Erlaubnis: vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Bearbeitungsdauer
6 Monate ab vollständigem Antrag
Kosten
- Verfahrenskosten: EUR 4.545 bis EUR 10.160
- Zusätzlich müssen Sie als Institut die Kosten der Bundesanstalt für die laufende Aufsicht erstatten. Hierbei werden Kosten für von der BaFin veranlasste Prüfungen und bestimmte einzelne Maßnahmen gesondert erhoben (gesonderte Erstattung, Gebühren). Ansonsten werden die Kosten anteilig auf die einzelnen Institute umgelegt.
Weitere Informationen
- Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen der Deutschen Bundesbank
- Informationen zur Zulassung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Informationen zur Beantragung einer Zulassung als Wertpapierhandelsunternehmen oder Wertpapierhandelsbank auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Allgemeine Informationen auf der Internetseite der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 03.02.2020
Stichwörter
Finanzportfolioverwaltung, Abschlussvermittlung, KWG, Kreditwesengesetz, Kryptoverwahrgeschäft, Anlageberatung, Finanzdienstleistererlaubnis, Finanzdienstleister, § 32 Kreditwesengesetz, Anlageverwaltung, Platzierungsgeschäft, Factoring, Betrieb eines organisierten Handelssystems, Finanzierungsleasing, Drittstaateneinlagenvermittlung, Eigenhandel, Erlaubnis, Multilaterales Handelssystem, Anlagevermittlung, Sortengeschäft, eingeschränktes Verwahrgeschäft