Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen Bescheinigung

    Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen erhalten

    Beschreibung

    Als Patient dürfen Sie Betäubungsmittel, die Ihr Arzt Ihnen verschrieben hat, in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.

    Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Ihnen eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen.

    Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.

    Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.

    Bei Reisen außerhalb des "Schengen-Raums" sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abklären. Danach müssen Sie sich von Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen.

    Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln (zum Beispiel Methadon) sollten Sie sich als Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

    Als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (zum Beispiel Ärzte ohne Grenzen) oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen, wenn Sie diese in angemessenen Mengen und zum Zwecke der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwenden.

    Sie müssen sich als Arzt ausweisen können (Arztausweis). Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Bestimmungslandes, ob die Betäubungsmittel mitgenommen werden können und gegebenenfalls Genehmigungen erforderlich sind.

    Ansprechpartner

    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3

    53175 Bonn

    Dienstsitz Bonn

    Hausanschrift

    Waisenhausgasse 36-38a

    50676 Köln

    Dienstsitz Köln

    Kontakt

    Fax: +49 228 99307-5207

    Telefon Festnetz: +49 228 99307-0

    E-Mail: poststelle@bfarm.de

    Internet

    Stichwörter

    BfArM

    Version

    Technisch geändert am 19.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Weitere Ansprechpartner Bundesopiumstelle

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung

    oder

    • Mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums

    Formulare

    • Formular:
      • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
      • Muster mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb Schengen
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform nötig: ja
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Ärztliche Verschreibung des Betäubungsmittels

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie als Patient aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbene Betäubungsmittel bei einer Reise in Länder des Schengener Abkommens mitführen möchten:

    • laden Sie die "Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung" auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihren behandelnden Arzt, diese auszufüllen.
    • Lassen Sie die Bescheinigung durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigen.
    • Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
    • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.

    Bei Reisen in andere Länder:

    • informieren Sie sich vorab über die im Zielland geltenden Regelungen.
    • Laden Sie das Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung auf der Internetseite des BfArM herunter und bitte Ihren verschreibenden Arzt, es auszufüllen.
      Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
    • Lassen Sie anschließend die Bescheinigung durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigen.
    • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen.

    Kosten

    Die Beglaubigung der Bescheinigung ist entsprechend der jeweiligen Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle kostenpflichtig

    Weitere Informationen

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit am 08.02.2019

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Tiermedizin, Zahnmedizin, Ärzte, Schengener Abkommen, Schengen, Auslandsreisen, Ärzte ohne Grenzen, Arzneimittel, Medizinprodukte, Medizin, Kleiner Grenzverkehr, Medikament, Betäubungsmittel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English