Kurzarbeitergeld beantragen
Wenn in Ihrem Betrieb vorübergehend ein unvermeidbarer Arbeitsausfall eintritt, kann für Ihre Beschäftigten ganz oder teilweise Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Der Verdienstausfall wird durch Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen und soll Kündigungen vermeiden.
Beschreibung
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können die Beschäftigungskosten für den Betrieb belastend sein. Wenn beispielsweise bei Betrieben wegen einer akuten Krisenlage ein Arbeitsausfall eintritt, weil die Produktion aufgrund fehlender Zulieferungen einschränkt werden muss, kann Kurzarbeit angezeigt werden. Während der Kurzarbeit arbeiten die Beschäftigten vorübergehend weniger oder gar nicht. Das Kurzarbeitergeld gleicht die Verdienstausfälle dann teilweise aus. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.
Verantwortlich für die Anzeige über Arbeitsausfall und den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die Arbeitgeber. Die Beschäftigten müssen nichts tun. Kurzarbeit kann für den Betrieb oder auch auf einzelne Abteilungen beschränkt eingeführt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem tatsächlichen Arbeits- / Verdienstausfall während der Kurzarbeit:
- 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten ohne Kind im Haushalt
- 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt
Sie bekommen das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem Ihre Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung. Sie gehen als Arbeitgeber bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend gezahlt.
Online-Dienste
KEA - Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Kurzarbeitergeld online beantragen
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
Ansprechpartner
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Formulare
Anzeige über Arbeitsausfall
Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kug - Leistungsantrag -
Stichwörter
Agentur für Arbeit, Arbeitsagentur, Arbeitsamt, BA, Jobcenter
Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 800 4555520
Formulare
Anzeige über Arbeitsausfall
Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kug - Leistungsantrag -
Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder
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Formulare
Anzeige über Arbeitsausfall
Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kug - Leistungsantrag -
erforderliche Unterlagen
- Anzeige über Arbeitsausfall (Formular)
- Anlage gegebenenfalls Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zur Kurzarbeit
- Anlage gegebenenfalls Stellungnahme des Betriebsrates
- Anlage gegebenenfalls Kopie der für Kurzarbeit relevanten Teile aus Tarifvertrag
- Antrag auf Kurzarbeitergeld (Formular)
- Abrechnungsliste für Kurzarbeitergeld - Anlage zum Leistungsantrag (Formular)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Kurzarbeitergeld kann beantragt werden bei vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall
- aus wirtschaftlichen Gründen oder
- in Folge eines unabwendbaren Ereignisses (zum Beispiel vorübergehende behördliche Betriebsschließung)
Mindesterfordernisse:
- Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur dann, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des Brutto-Arbeitsentgeltes betroffen ist. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Betriebliche Voraussetzungen:
- Ihr Betrieb oder Ihre Betriebsabteilung beschäftigt mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer
- Kurzarbeitergeld kann auch nur für eine Betriebsabteilung gewährt werden
Persönliche Voraussetzungen:
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde
Weitere Voraussetzung:
- Anzeige über Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Verfahrensablauf
Kurzarbeitergeld können Sie schriftlich oder online beantragen. Sie können aber auch gegebenenfalls KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) nutzen.
Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst zeigen Sie den Arbeitsausfall an, dann stellen Sie den Antrag.
Wenn Sie das Kurzarbeitergeld schriftlich beantragen wollen:
- Sie kündigen Ihren Beschäftigten die Kurzarbeit an. Häufig wird hierzu eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen Sie von allen Beschäftigten, die von der Kurzarbeit betroffen sein werden, das Einverständnis einholen.
- Sie zeigen die Kurzarbeit schriftlich bei der zuständigen Dienststelle der Agentur für Arbeit (Anzeige über Arbeitsausfall) an.
- Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und entscheidet, ob Kurzarbeitergeld bewilligt werden kann.
- Sie berechnen monatlich die Lohn- und Gehaltszahlungen sowie das Kurzarbeitergeld
- Sie zahlen das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden und das Kurzarbeitergeld für ausgefallene Stunden an Ihre Beschäftigten aus und entrichten die Sozialversicherungsbeiträge.
- Sie beantragen monatlich rückwirkend die Erstattung des Kurzarbeitergeldes bei der zuständigen Dienststelle der Agentur für Arbeit (Antrag auf Kurzarbeitergeld und Abrechnungsliste).
- Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag und die Abrechnungsliste, bewilligtes Kurzarbeitergeld wird überwiesen.
- Nach Abschluss der Kurzarbeit prüft die Agentur für Arbeit die eingereichten Abrechnungen und korrigiert falls erforderlich das bewilligte Kurzarbeitergeld.
Wenn Sie das Kurzarbeitergeld online beantragen wollen:
- Sie reichen die Anzeige über Arbeitsausfall, den Antrag auf Kurzarbeitergeld und gegebenenfalls weitere Dokumente über das Online-Portal "eServices" der Bundesagentur für Arbeit ein.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Wenn Sie für den Antrag auf Kurzarbeitergeld und die dazugehörige Abrechnungsliste KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) nutzen wollen:
- Sie benötigen dazu eine zertifizierte Lohnabrechnungssoftware, welche die Übermittlung mittels KEA unterstützt.
- In diesem Fall können Sie Ihren Antrag auf Kurzarbeitergeld und die dazugehörige Abrechnungsliste volldigitalisiert und sicher aus Ihrer Lohnabrechnungssoftware an die Agentur für Arbeit übermitteln.
- Eine Übermittlung der Anzeige über Arbeitsausfall über KEA ist nicht möglich.
Fristen
Sie bekommen Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem Ihre Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist.
Antragsfrist: 3 Monate (Sie müssen den Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats stellen, für den Sie Kurzarbeitergeld beantragen möchten.)
Widerspruchsfrist: 1 Monat (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, bei der Agentur für Arbeit einzureichen, die den Bescheid erlassen hat.)
Bearbeitungsdauer
0 bis 15 Werktage (Die Anzeige/ der Antrag wird in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet.)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.: Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 06.07.2023
Stichwörter
Kurzarbeit, Saisonales Kurzarbeitergeld, Arbeitsausfall, Kurzarbeitergeld, Arbeitsagentur, Kug, Konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Transfer-Kurzarbeitergeld, Verdienstausfall, Bundesagentur für Arbeit, Entgeltausfall