Anrechnung von Kenntnissen für Inhaber einer ICAO-Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) mit gültiger Musterberechtigung aus einem Drittland (Befreiung von der Ausbildung) Erteilung

    Befreiung von Ausbildungspflicht aufgrund einer ICAO-Drittstaaten-Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten (ATPL) mit gültiger Musterberechtigung

    Sie können sich von der Ausbildungspflicht für Verkehrspilotinnen oder -piloten befreien lassen, wenn Sie eine ICAO-Drittstaaten-Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) mit einer gültigen Musterberechtigung für die ATPL-Prüfung besitzen. 

    Beschreibung

    Um erstmalig eine Verkehrspilotenlizenz nach den Regularien der Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) zu erwerben, müssen Sie dafür eine Ausbildung bei einer Ausbildungsorganisation (Approved Training Organization, ATO) mit einem individuellen Ausbildungsprogramm absolvieren, das vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) genehmigt wurde.

    Sie können sich jedoch von der vorgeschriebenen Pflicht befreien lassen, eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren, wenn Sie Inhaberin oder Inhaber einer ICAO-Drittstaaten-Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten (ATPL) mit gültiger Musterberechtigung für die ATPL-Prüfung sind. ICAO steht dabei für International Civil Aviation Organization und ATPL für Airline Transport Pilot Licence.

    Hierfür benötigen Sie eine Genehmigung, die Sie beim LBA beantragen.
     

    Online-Dienst

    Befreiung von Ausbildungspflicht aufgrund einer ICAO-Drittstaaten-Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten (ATPL) mit gültiger Musterberechtigung online beantragen

    ID: B100019_121015379

    Beschreibung

    Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Überweisung

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland - eIDAS Connector
    • Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hermann-Blenk-Straße 26

    38108 Braunschweig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 531 2355-0

    Fax: +49 531 2355-9099

    E-Mail: poststelle@lba.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat L1

    Öffnungszeiten

    Telefonzeiten: Montag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Mittwoch: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Donnerstag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 531 2355-4100

    Fax: +49 531 2355-4197

    E-Mail: ato@lba.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: giropay

    Version

    Technisch geändert am 07.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • bei Vertretung: Vollmacht 
    • Teil-FCL-Lizenz wenn vorhanden und nicht vom LBA ausgestellt wurde
    • Nachweis über Flugerfahrung
    • vorhandene ICAO-Drittstaaten-Lizenz
       

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen eine ICAO-Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), die von einem EU-Drittstaat ausgestellt wurde.
    • Diese Lizenz muss eine gültige Musterberechtigung für das Luftfahrzeug umfassen, das für die ATPL-Praxisprüfung verwendet werden soll.
       

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung für die Ausbildungsbefreiung können Sie online, per Post oder per Fax beantragen.

    Online-Antrag:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen das Online-Formular auf. Das Online-Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
    • Sie können die erforderlichen Unterlagen direkt im Formular hochladen.
    • Im Anschluss können Sie den Antrag über das Portal absenden.
    • Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen meldet sich das Luftfahrt-Bundesamt bei Ihnen.
    • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, sendet das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Ihnen die Ergebnisdokumente.
    • Sie bezahlen die Gebühren.

    Antrag per Post oder per Fax:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen das Online-Formular auf. Das Online-Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
    • Drucken Sie das Formular nach dem Ausfüllen aus und senden es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder per Fax an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).
    • Die weiteren Verfahrensschritte sind identisch mit denen des Online-Antrags.
       

    Fristen

    Widerspruchsfrist: 1 Monat (Sie können die Ausbildungsbefreiung jederzeit vor dem Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfung beantragen.)

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen (Die Bearbeitungsdauer bezieht sich auf die Dauer bei Vorlage sämtlicher Unterlagen.)

    Kosten

    Gebühr für Antrag auf Befreiung von der Ausbildungspflicht für Verkehrspilotinnen oder -piloten: Gebühr ab 60,00 EUR bis 180,00 EUR(Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 11.12.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.04.2025

    Stichwörter

    Verkehrspilotin, Europäische Agentur für Flugsicherheit, Ausbildungserleichterungen, Luftfahrt-Bundesamt, ICAO-Drittstaaten-Lizenz, Luftfahrtpersonal, fliegendes Personal, Ausbildung, ICAO, Befreiung Ausbildungspflicht, LBA, ICAO-Lizenz, Verkehrspilot, EASA, Pilotin, Pilot

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de