Verlängerung der Kennnummer einer Haltungsform beantragen
Haben Sie einen tierhaltenden Betrieb im Ausland und bereits eine Kennnummer erhalten? Dann können Sie diese bei weiterem Bedarf nach 2 Jahren verlängern lassen.
Beschreibung
Wenn Sie einen tierhaltenden Betrieb mit Sitz im EU-Ausland oder in einem Drittstaat führen, können Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eine Kennnummer erhalten, aus der die Haltungsform hervorgeht.
Mit dieser Kennnummer kann ein anderes Lebensmittelunternehmen, das Lebensmittel, das aus ihren Tieren hergestellt wurde, im Inland vertreibt, die freiwillige Tierhaltungskennzeichnung beantragen, die den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern Auskunft über die Haltungsform der Tiere gibt. Alternativ können Sie mit der Kennnummer Ihre Lebensmittel im Wege der Direktvermarktung mit Tierhaltungskennzeichnung vertreiben.
Die Kennnummer ist auf einen Zeitraum von 2 Jahren befristet und kann durch die BLE jeweils um 2 Jahre verlängert werden. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Ihr tierhaltender Betrieb die Anforderungen der mitgeteilten Haltungsform weiterhin erfüllt. Sie müssen den Antrag spätestens 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Kennnummer stellen.
Bei der Mitteilung zur Verlängerung geben Sie zum Beispiel an:
- Haltungsform der Tiere
- Haltungseinrichtungen mit
- Lageplänen, wenn mehrere Haltungseinrichtungen vorhanden sind
- Angaben zur nutzbaren Bodenfläche
- Angaben zu Anzahl der gehaltenen Tiere
- Angabe der Behörde, die tierschutzrechtliche Vorgaben überwacht
Online-Dienst
Allgemeines Kontaktformular der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Überweisung
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- keine Identifizierung
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 524 - Tierwohl, Fleisch, Fleischerzeugnisse
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 14:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 6845-0
Telefon Festnetz: +49 228 6845-3861
Fax: +49 30 18106845-3548
E-Mail: tierhaltungskennzeichnung@ble.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Mitteilung mit
- Name und Anschrift des tierhaltenden Betriebes
- Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers des tierhaltenden Betriebes
- wenn vorhanden, Registriernummer
- Angaben zu der Haltungseinrichtung. Wenn mehrere Haltungseinrichtungen vorhanden sind, Angaben zu allen Einrichtungen und Beifügen eines Lageplans
- Angabe der für die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben zuständigen Behörde
- Angaben über die Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen werden
- Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung
- Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden
- Erklärung, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform entspricht
- geeignete Nachweise, zum Beispiel:
- amtliche Bescheinigungen
- Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel
- Bescheinigungen von akkreditierten Kontrollstellen
- bei der Haltungsform "Bio" entsprechendes Zertifikat
Voraussetzungen
- Sie haben einen tierhaltenden Betrieb im EU-Ausland oder in einem Drittstaat
- Sie haben bereits für 2 Jahre eine Kennnummer erhalten.
- Sie beantragen mindestens 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 25 Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
- § 27 Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Jahres
- Es erfolgt keine Belehrung in Form einer Rechtsbehelfsbelehrung. Dadurch beläuft sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Verfahrensablauf
Die Verlängerung der Kennnummer kann online über das Kontaktformular oder schriftlich per Post bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragt werden.
- Öffnen Sie das Antragsformular.
- Sie können das Formular digital ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.
- Wenn Sie das Formular digital bearbeiten, müssen Sie es nicht handschriftlich unterschreiben.
Antrag per Post:
- Sie drucken, wenn noch nicht geschehen, das Formular aus und senden es mit den benötigten Unterlagen und Nachweisen an das BLE.
Antrag als Upload:
- Sie speichern die ausgefüllte Mitteilung als PDF.
- Sie benennen die Dateien mit Unterlagen nach ihrem Inhalt.
- Sie öffnen das Kontaktformular des BLE.
- Geben Sie alle notwenigen Angaben im Kontaktformular ein. Als Art des Anliegens wählen Sie "Vorgangsbezogen" aus.
- Geben Sie im Feld "Betreff" als Grund für die Mitteilung "Verlängerung der Kennnummer" an und nennen Sie Ihre bisherige Kennnummer.
- Benennen Sie im Feld "Ihre Nachricht" die Anzahl der angehängten Dateien und nummerieren Sie diese im besten Fall, damit sie besser zugeordnet werden können.
- Bis zu 10 Anlagen mit maximal 10 MB sind möglich. Sollte es sich um mehr Dateien mit mehr MB handeln, füllen Sie das Kontaktformular erneut aus.
- Sie laden das Dokument mit den benötigten Unterlagen und Nachweisen hoch.
Die BLE prüft den Antrag und nimmt bei Unklarheiten, fehlenden Informationen oder Nachweisen Kontakt mit Ihnen auf.
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung der Verlängerung der Kennnummer. Diese wird Ihnen per Post übermittelt.
Fristen
Widerspruchsfrist: 1 Jahr (Die Mitteilung über die Entscheidung der Verlängerung einer Kennnummer erfolgt ohne Rechtsbehelf. Der Widerspruch ist damit innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Mitteilung der Kennnummer durch die Behörde zu erheben.)
Geltungsdauer: 2 Jahre (Die Kennnummer ist nach der Verlängerung erneut 2 Jahre lang gültig.)
Bearbeitungsdauer
2 Monate (Die Verlängerung der Kennnummer teilt Ihnen die BLE innerhalb von 2 Monaten mit.)
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
- Informationen zur Tierhaltungskennzeichnung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
- Informationen zur Tierhaltungskennzeichnung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- Flyer zur staatlichen Tierhaltungskennzeichnung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 08.08.2024
Stichwörter
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz, Stall, Hackfleisch, Ausland, freiwillige Kennzeichnung, Auslauf, Schweinefleisch, Frischluftstall, Haltungseinrichtungen, BMEL, Lebensmittel tierischen Ursprungs, BLE, Faschiertes, Mitteilung, tierhaltender Betrieb, Weide, Nebenprodukt Schlachtung, Kennnummer, vorverpackte Lebensmittel, Kennzeichnung, Inland, frisches Schweinefleisch, Bundesanstalt Landwirtschaft Ernährung, Bio, Platz, Bundesministerium Landwirtschaft, Tierhaltungskennzeichnung, Lebensmittelunternehmer, Haltungsform, Stall plus Platz, Schwein, maßgeblicher Haltungsabschnitt, TierHaltKennzG