Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus Deutschland als Waffenhändler anzeigen
Wenn Sie als Waffenhändler oder Waffenhersteller mit allgemeiner Verbringungserlaubnis Schusswaffen oder Munition aus Deutschland in den EU-Raum, die Schengenstaaten sowie Nordirland transportieren, müssen Sie die Verbringung beim Bundesverwaltungsamt anzeigen.
Beschreibung
Damit der legale Waffenhandel innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Schengenraum sowie Nordirlands nachvollziehbar ist, gibt es den EU-Meldedienst. Im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) werden EU-weit Meldungen zu Waffen- und Munitionstransporten erfasst. In Deutschlands nimmt das Bundesverwaltungsamt (BVA) Verbringungsmeldungen von Waffen und Munition an und übermittelt sie an das IMI.
Waffenhändler und -hersteller können statt einer Erlaubnis für jede einzelne Ausfuhr eine allgemeine Verbringungserlaubnis beantragen. Diese ist 3 Jahre lang gültig. Sie können die Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.
Nur wenn Sie im Besitz dieser allgemeinen Verbringungserlaubnis sind, sind Sie verpflichtet, Ausfuhren in gleichgestellte Mitgliedstaaten direkt dem BVA anzuzeigen.
Diese Anzeige umfasst Angaben
- zur Beförderung,
- zu Versender und Empfänger,
- zur Erlaubnis und
- über die Waffen oder Munition.
Online-Dienst
Verbringen von Schusswaffen oder Munition online anzeigen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
Ansprechpartner
Bundesverwaltungsamt (BVA) - EU-Meldedienst
Öffnungszeiten
Servicezeiten: Montag 08:00 - 16:30 Uhr Dienstag 08:00 - 16:30 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:30 Uhr Freitag 08:00 - 16:30 Uhr
Kontakt
Bundesverwaltungsamt - Referat S II 6
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
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Kontakt
erforderliche Unterlagen
- allgemeine Verbringungserlaubnis
- vorherige Zustimmung oder Freistellung von der Zustimmung des Empfängermitgliedstaates
Voraussetzungen
- Sie haben eine allgemeine, gültige Verbringungserlaubnis.
- Der Empfängermitgliedstaat hat der Verbringung zugestimmt oder eine Freistellung erteilt.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie können die Verbringung online, per DE-Mail oder per Post melden.
Wenn Sie die Verbringung online melden wollen:
- Öffnen Sie den Onlinedienst. Sie können sich folgendermaßen identifizieren:
- als Privatperson mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, dem elektronischen Aufenthaltstitel oder der eID für EU-Bürger
- als Privatperson mit dem ELSTER-Zertifikat über die BundID
- als Organisation mit dem Unternehmenskonto auf der Basis von ELSTER
- Füllen Sie den Antrag aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Senden Sie die Meldung online ab.
Wenn Sie die Verbringung per DE-Mail oder Post melden wollen:
- Beantragen Sie das Formular für die Verbringungsanzeige bei der zuständigen Waffenbehörde.
- Füllen Sie das Formular aus, unterschrieben Sie es und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder per DE-Mail an das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Das BVA prüft Ihre Meldung und überträgt die Informationen in das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Sie erhalten die bestätigte Meldung per Post oder DE-Mail.
Fristen
Die allgemeine Verbringungserlaubnis darf nicht älter als 3 Jahre sein.
Die Anzeige und Verbringung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Einfuhrerlaubnis geschehen.
Bearbeitungsdauer
1 bis 7 Tage
Kosten
Es fallen keine Kosten an.: Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
- Informationen zum EU-Meldedienst für Schusswaffen auf der Internetseite des Bundeverwaltungsamts (BVA)
- Informationen über Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz auf der Internetseite des Zolls
- Leitfaden "Wesentliche Teile im neuen Waffengesetz" auf der Internetseite des Bundeskriminalamtes (BKA)
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesverwaltungsamt (BVA) am 07.08.2025
Stichwörter
allgemeine Waffengesetzverordnung, Waffenhändler, Waffengesetz, Waffenhersteller, IMI, Verbringung, EU-Meldedienst, Schengen-Raum, Notifizierung, Binnenmarktinformationssystem, Waffentransport, waffenrechtliche Erlaubnis, Bundesverwaltungsamt, Einfuhrerlaubnis, wesentliche Bestandteile einer Feuerwaffe, Mitgliedstaaten, vorherige Zustimmung, Feuerwaffen, allgemeine Verbringungserlaubnis