Ausnahme von der vollständigen und teilweisen Anwendung der Technischen Spezifikation für Interoperabilität (TSI) beantragen
Ist die Genehmigung für Ihr Schienenfahrzeug aufgrund der aktuellen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) nicht möglich, oder wird sie behindert? Dann können Sie in bestimmten Fällen einen Antrag auf Ausnahme von der Anwendung der TSI stellen.
Beschreibung
Wenn Sie ein Schienenfahrzeug entwickeln beziehungsweise bauen, das in Deutschland verkehren soll, benötigen Sie eine Fahrzeugtypgenehmigung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen. Ihre Genehmigung kann aufgrund der Anwendung der aktuellen TSI nicht möglich sein oder behindert werden.
Trifft das auf Sie zu, können Sie in 4 Fällen beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) einen Antrag auf Ausnahme von der teilweisen oder vollständigen Anwendung der TSI stellen.
Es handelt sich um folgende Fälle:
- Das Vorhaben befindet sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder ist Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages.
- Durch die Anwendung einer neuen TSI ist die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens oder der Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
- Es handelt sich um Fahrzeuge, die auch in Drittländern mit einer anderen Spurweite als der Regelspurweite verkehren sollen.
- Nach einem Unglücksfall einschließlich eines terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastrophe, ist eine rasche Wiederherstellung des Netzes erforderlich.
Online-Dienst
e-Service-Portal des Eisenbahn-Bundesamts
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- SEPA-Überweisung
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Eisenbahn-Bundesamt - Referat 31
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Max-Löbner-Straße; Robert-Schuman-Platz
Linie:- Straßenbahn: 16; 63; 66
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Gebäude A1
Postfachadresse
Postfach 200565
53135 Bonn
Kontakt
Fax: +49 228 98269199
Telefon Festnetz: +49 228 98260
E-Mail: Ref31@eba.bund.de
E-Mail: FZZ-e-Services@eba.bund.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Überweisung
erforderliche Unterlagen
- Vordruck "Antrag Ausnahme von TSI"
- wirtschaftliche oder technische Analyse oder beides, um zu gewährleisten, dass die Nichtanwendung gerechtfertigt und auf das unter den besonderen Umständen erforderliche Maß beschränkt ist
Bei Fall Nummer 1
- Nachweis, dass die Planung oder der Bau eines Vorhabens in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium so weit fortgeschritten ist, dass seine Tragfähigkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der technischen Spezifikationen beeinträchtigt werden könnte. Die Definition von "Vorhabens in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium" folgt einer EU-Richtlinie.
Bei Fall Nummer 2
- Nachweis, dass die vollständige oder teilweise Anwendung einer oder mehrerer TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens beeinträchtigt. Dieser Nachweis umfasst eine gründliche wirtschaftliche Analyse, in der die zur Erfüllung der TSI unvermeidbaren Kosten ermittelt werden. Sie müssen darlegen, dass aufgrund dieser Kosten das Vorhaben nicht tragfähig wäre. Bei der Analyse werden Betriebseinnahmen berücksichtigt, wenn die Nichtanwendung eine frühere Inbetriebnahme ermöglicht, sowie die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens im Kontext des nationalen und des europäischen Eisenbahnsystems, und/oder
- Nachweis der technischen Details, aufgrund derer die vollständige oder teilweise Anwendung einer oder mehrerer TSI negative Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Vorhabens mit dem nationalen Eisenbahnsystem hat.
Voraussetzungen
- Einer der 4 aufgeführten Fälle trifft auf Sie zu.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1a, Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
- § 5 und § 5a Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV)
- § 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG)
- in Verbindung mit der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt - EBABGebV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
Verfahrensablauf
Sie können eine Ausnahme von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der TSI online oder per Post beantragen.
Ausnahme von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der TSI online beantragen:
- Laden Sie den Vordruck "Antrag Ausnahme von TSI.docx" von der Internetseite des EBA herunter und füllen Sie ihn vollständig aus.
- Gehen Sie auf das e-Service-Portal des EBA.
- Loggen Sie sich mit Ihren Nutzerdaten ein.
- Sollten Sie noch kein Nutzerkonto für das e-Service-Portal besitzen, müssen Sie sich einmalig registrieren.
- Der Antragsassistent führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
- Laden Sie den vollständig ausgefüllten Vordruck "Antrag Ausnahme von TSI.docx" im e-Service-Portal hoch und senden den Antrag ab. Das System bestätigt ihnen den Eingang.
- Sie erhalten nach Eingang des Antrags auf Ausnahme eine schriftliche Eingangsbestätigung, in der Ihnen mitgeteilt wird, wer die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter ist.
- Wird im Rahmen der inhaltlichen Bewertung des Ausnahmeantrags festgestellt, dass die Informationen im Antrag beziehungsweise die eingereichten Nachweise nicht nachvollziehbar sind, erhalten Sie vom EBA eine entsprechende schriftliche Rückmeldung, mit der Bitte den Antrag beziehungsweise die Nachweise zu überarbeiten und erneut im e-Service-Portal hochzuladen.
- Im Fall Nummer 2 und Nummer 3 trifft die Europäische Kommission ihre Entscheidung innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung des Antrags.
- Nach erfolgter Bewertung und gegebenenfalls Entscheidung der Kommission erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen mitgeteilt wird, ob der Ausnahme zugestimmt, oder diese abgelehnt wird
- Sie erhalten außerdem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Gebühren/Auslagenbescheid, da Sie für die Bearbeitung der Mitteilung Gebühren zahlen müssen und auch eventuelle Auslagen durch Sie zu zahlen sind.
Ausnahme von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der TSI per Post beantragen:
- Laden Sie den Vordruck "Antrag Ausnahme von TSI.docx" von der Internetseite des EBA herunter und füllen Sie ihn vollständig aus.
- Senden Sie den unterschriebenen und vollständig ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Nachweisen auf dem Postweg an das EBA.
- Sie erhalten nach Eingang des Antrags auf Ausnahme eine schriftliche Eingangsbestätigung, in der Ihnen mitgeteilt wird, wer die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter ist.
- Wird bei der inhaltlichen Bewertung des Ausnahmeantrags festgestellt, dass die Informationen im Antrag beziehungsweise die eingereichten Nachweise nicht nachvollziehbar sind, erhalten Sie hierrüber vom EBA eine entsprechende schriftliche Rückmeldung, mit der Bitte den Antrag beziehungsweise die Nachweise zu überarbeiten und erneut an das EBA auf dem Postweg zu senden.
- Im Fall Nummer 2 oder Nummer 3 trifft die Europäische Kommission ihre Entscheidung innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung des Antrags.
- Nach erfolgter Bewertung und gegebenenfalls Entscheidung der Kommission erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen mitgeteilt wird, ob der Ausnahme zugestimmt oder diese abgelehnt wird.
- Sie erhalten außerdem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Gebühren-/Auslagenbescheid, da Sie für die Bearbeitung der Mitteilung Gebühren zahlen müssen und auch eventuelle Auslagen durch Sie zu zahlen sind.
Fristen
Genehmigungsfiktion: 4 Monate (Die Frist von 4 Monaten gilt nur für die Fälle 2 und 3. Grund hierfür ist, dass bei diesen Fällen die Entscheidung über die beantragte Ausnahme durch die Europäische Kommission erfolgt. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Kommission.)
Bearbeitungsdauer
4 bis 8 Monate (Die Bearbeitungsdauer ist davon abhängig, ob die Informationen im Antrag beziehungsweise den einzureichenden Nachweisen vollständig und nachvollziehbar sind. Ist das nicht der Fall, werden Sie aufgefordert, den Antrag beziehungsweise die eingereichten Nachweise zu überarbeiten und erneut an das EBA zu senden. Dadurch verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)
Kosten
Die Kosten hängen von der Bearbeitungsdauer ab. Der Stundensatz beträgt 120,00 EUR. Für jede angefangene Viertelstunde beträgt der Satz 30,00 EUR.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 27.10.2023
Stichwörter
teilweise Anwendung, Wirtschaftlichkeit, TSI, Neubau, Interoperabilität, Aufrüstung, Eisenbahn-Bundesamt, Technische Spezifikation, Ausnahme, Eisenbahnsystem der BRD, vollständige Anwendung, Erneuerung, Schienenfahrzeuge, fortgeschrittenes Entwicklungsstadium, EBA