Kurzfristige Mobilität von Unternehmensangehörigen zum Zweck der Erwerbstätigkeit mitteilen (unternehmensinterner Transfer)
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) zum Zweck des unternehmensinternen Transfers haben, können Sie mit diesem für eine bestimmte Zeit nach Deutschland einreisen und dort arbeiten.
Beschreibung
Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats haben, brauchen Sie nicht zwangsläufig einen deutschen Aufenthaltstitel, um hier zu arbeiten.
Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaats zum Zweck des unternehmensinternen Transfers, nach Deutschland einreisen und für eine bestimmte Zeit arbeiten. Sie brauchen dafür keinen weiteren Aufenthaltstitel. Ausnahme: Irland und Dänemark
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer ICT-Karte (intro-corporate transfer). Die ICT-Karte wird Ihnen von dem Staat ausgestellt, in dem Sie die meiste Zeit Ihres Transfers verbringen. Mit der ICT-Karte, die Ihnen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, können Sie in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens arbeiten. Sie können in einem Zeitraum von 180 Tagen bis zu 90 Tage in Deutschland arbeiten.
Das aufnehmende Unternehmen muss Ihren Aufenthalt vorher beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen. Das BAMF stellt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt im Rahmen der EU-Mobilität aus.
Online-Dienst
Online-Service MoNa (Mobilität Nationale Kontaktstellen) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
Ansprechpartner
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Referat 72 A
Adresse
Postanschrift
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: rest@bamf.de
E-Mail: ict@bamf.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Ihr Unternehmen, bei dem Sie erwerbstätig sind, muss die folgenden Nachweise in Kopie einreichen:
- Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung "ICT" des ersten EU-Mitgliedstaates,
- Nachweis, dass die Niederlassung in Deutschland zum gleichen Unternehmen beziehungsweise zur gleichen Unternehmensgruppe gehört wie das Unternehmen im Drittstaat, bei dem Sie beschäftigt sind,
- Arbeitsvertrag und eventuell Abordnungsschreiben,
- anerkannter, gültiger Pass oder Passersatz,
- Berufsausübungserlaubnis (wenn nötig).
Hinweis: Sämtliche Dokumente, bis auf den Pass und den Aufenthaltstitel, müssen auf Deutsch eingereicht werden. Das BAMF kann gegebenenfalls leicht verständliche, fremdsprachige Dokumente akzeptieren, entscheidet jedoch, ob die eingereichten Unterlagen den Anforderungen genügen.
Voraussetzungen
- Sie müssen einen gültigen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung ICT besitzen, der von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
- Sie müssen bei einer deutschen Niederlassung eines Unternehmens einen unternehmensinternen Transfer beabsichtigen.
- Sie müssen eine gültige Passkopie oder ein Passersatzdokument vorlegen können.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie in der Ablehnung über Ihre Mobilitätsmitteilung.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Das aufnehmende Unternehmen in Deutschland muss dem BAMF Ihren Aufenthalt vor Ihrer Einreise mitteilen. Die Mitteilung darf nur durch das Unternehmen erfolgen. Das Unternehmen kann die Mitteilung online einreichen.
Online-Mitteilung:
- Die Online-Mitteilung erfolgt über Fachanwendung MoNa (Mobilität Nationale Kontaktstellen) des BAMF.
- Für den Zugriff auf MoNa müssen die MoNa Nutzungsbestimmungen unterschrieben werden und an das BAMF gesendet werden. Anschließend erhält das Unternehmen einen Registrierungscode für die Teilnahme an der Delegierten Benutzerverwaltung (DeBeV) zur Administration seiner Mitarbeitenden für den Zugriff auf MoNa und die entsprechenden Nutzungshinweise. Nach erfolgter DeBeV-Registrierung kann die MoNa-Fachanwendung genutzt werden.
- Das Unternehmen teilt die Einreise mit und lädt alle erforderlichen Unterlagen hoch.
- Nach Eingang der vollständigen Mitteilung prüft das BAMF, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei einer positiven Prüfung stellt das BAMF eine Mobilitätsbescheinigung aus.
- Anschließend informiert das BAMF die zuständige Ausländerbehörde über das Ergebnis.
Fristen
Die Mitteilung hat zu erfolgen, sobald die Absicht eines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet bekannt ist, und muss jedenfalls vor der Einreise des transferierten Arbeitnehmers in das Bundesgebiet vollständig eingegangen sein. Sofern die Mobilität nicht innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der vollständigen Mitteilung abgelehnt wird, stellt das Bundesamt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aus.
Bearbeitungsdauer
20 Tage
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundeministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 03.01.2024
Stichwörter
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