Genehmigung für den Betrieb von Drohnen in geografischen Gebieten beantragen
Wenn Sie mit Drohnen geografische Gebiete überfliegen wollen, müssen Sie unter Umständen eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein so genanntes "Unbemanntes Luftfahrzeugsystem" - "Unmanned Aircraft System" (UAS) - bilden. Sie sind vielseitig einsetzbar. Folgende Aktivitäten sind mithilfe von Drohnen zum Beispiel möglich:
- Motive fotografieren oder filmen
- Rehkitze retten
- Flächen vermessen
Wenn Sie eine Drohne verwenden, wollen Sie unter Umständen auch geografische Gebiete überfliegen, für die Sie eine Erlaubnis benötigen. Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein gemäß Luftverkehrs-Ordnung festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb erlaubt, einschränkt oder ausschließt. Damit sollen Risiken vermieden werden für folgende Bereiche:
- die öffentliche Sicherheit
- den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- den Schutz vor Lärmbelästigung
- die Umwelt
Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind zum Beispiel folgende:
- Bundesfernstraßen
- Bundeswasserstraßen,
- Nahbereiche von Flugplätzen und Flughäfen
- Naturschutzgebiete
- Wohngrundstücke
In folgenden Fällen ist eine Erlaubnis zum Beispiel notwendig:
- Sie wollen ein geografisches (UAS-) Gebiet überfliegen, können aber keine Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers oder der zuständigen Stelle einholen
- Sie wollen Ihr Fluggerät in der Nähe von Flughäfen oder über Wohngrundstücken ohne Zustimmung und in einer Höhe von weniger als 100 Metern betreiben
Besteht dafür ein berechtigtes Interesse, können Sie eine Genehmigung zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Einflug in ein geografisches UAS-Gebiet
- Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
- gegebenenfalls:
- Kompetenznachweis A1/A3 oder Fernpiloten-Zeugnis A2
- Selbsterklärung praktische Fähigkeiten
- detaillierte Karten- oder Luftbilder, wie zum Beispiel Google Maps, in welchen der geplante Flugsektor und Start- beziehungsweise Landeplätze eingezeichnet sind
- schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Auftrag betroffener Behörden, Stellen oder Betreiber
- Freigabe Deutsche Flugsicherung
- Gutachten über Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums
- weitere Bewertungen und Gutachten, zum Beispiel im Bereich Lärm- und Naturschutz
Voraussetzungen
- ausreichende Lufthaftpflichtversicherung
- erforderliche Kompetenznachweise
- vorgesehener Betrieb und Nutzung des Luftraums führen nicht
- zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
- zu Fluglärm, der über ein angemessenes Maß hinausgeht, oder
- zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zu Verletzungen des Datenschutzes oder des Natur- und Umweltschutzes
Handlungsgrundlage(n)
- § 21i Absatz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- § 21h Absatz 3 und 4 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- Artikel 15 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Die Kostenhöhe richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand zum Einflug in das geografische Gebiet.: Verwaltungsgebühr ab 50,00 EUR bis 3.500,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Welche Landesluftfahrtbehörde für die Genehmigung zum Einflug in geografische Gebiete zuständig ist, richtet sich nach dem Flugort der Drohne und nicht etwa nach Ihrem Firmen- oder Wohnsitz.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr (BMV) am 21.05.2025
Stichwörter
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