Widerspruch einlegen nach einer Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse
Sie sind mit den Ergebnissen einer Betriebsprüfung nicht einverstanden? Dann können Sie die Richtigkeit des Bescheides durch einen Widerspruch überprüfen lassen.
Beschreibung
Nach einer Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) erhalten Sie einen Bescheid. Darin hält die KSK die Ergebnisse der Prüfung fest. Gegebenenfalls kann die KSK Nachforderungen von Ihrem Betrieb verlangen oder Sie erhalten eine Erstattung zu viel gezahlter Künstlersozialabgabe.
Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie einen Widerspruch einlegen. Die KSK prüft dann, ob der Bescheid aufgrund Ihrer Widerspruchsbegründung geändert werden kann oder muss.
Wenn die KSK den Bescheid ändert, erhalten sie einen Widerspruchsbescheid.
Wenn die KSK Ihrem Widerspruch nicht folgt, weist sie ihn zurück. Auch in diesem Fall erhalten Sie einen neuen Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie beim Sozialgericht klagen.
Ansprechpartner
Künstlersozialkasse (KSK)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Service-Center (Hotline): Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr Besuche sind nach Terminvergabe möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4421 9734051500(Service-Center)
Fax: +49 4421 7543-5062(Für Verwerter)
Fax: +49 4421 7543-5080(Für Versicherte)
Fax: +49 4421 7543-5050(Rechtsstelle)
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: von Ihnen unterschriebene Vollmacht
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie können Widerspruch einlegen, wenn
- die KSK Ihren Betrieb geprüft hat und
- der an Sie gerichtete Bescheid einen Widerspruch vorsieht.
- Gegen einen Bescheid, der auf einen Widerspruch folgt, können Sie nur Klage einlegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Sozialgericht
Verfahrensablauf
Einen Widerspruch gegen einen Bescheid der KSK können Sie schriftlich einlegen:
- Verfassen Sie Ihren Widerspruch einschließlich Widerspruchsbegründung.
- Unterschreiben Sie den Widerspruch und schicken Sie ihn per Post, per Fax oder elektronisch als PDF-Datei mit Unterschrift an die KSK.
- Als weitere Möglichkeit kann der Widerspruch auch zur Niederschrift bei der KSK eingelegt werden.
- Die KSK prüft Ihren Widerspruch, sobald er eingeht.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Wenn der Widerspruch nicht ausreichend begründet ist, fordert die KSK weitere Unterlagen bei Ihnen an.
- Wenn Ihrem Widerspruch abgeholfen werden kann, erhalten Sie einen so genannten Abhilfebescheid. Das heißt, die KSK hält Ihren Widerspruch für begründet.
- Kann Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden, weist ihn die KSK mit einem Bescheid zurück.
Fristen
1 Monat nach Erhalt des Bescheides
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung eines Widerspruchs dauert längstens 6 Monate.
Kosten
Für Sie fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 22.11.2021
Stichwörter
Abgabepflicht, Meldung, Honorar, Abgabe, Künstlersozialabgabe, Belege, Fremdleistung, Widerspruch, Publizist, Bemessungsgrundlage, Bescheid, Aufzeichnungen, Rechtsbehelf, Fremdarbeiten, Betriebsprüfung, Künstler, Rechnungen