Als internationale Organisation oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen
Als internationale Organisation können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befreien lassen.
Beschreibung
Als internationale Organisation, genießen Sie in Deutschland umsatzsteuerliche Privilegien. Darüber hinaus können Sie die Freistellung von ausländischer Umsatzsteuer innerhalb der Europäischen Union (EU) beantragen. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach dem Umfang Ihrer inländischen Privilegien.
Internationale Organisationen werden von den an ihnen beteiligten Staaten gegründet, beispielsweise die Weltgesundheitsorganisation oder die Internationale Arbeitsorganisation. Gemeinsame Aufgaben sind zum Beispiel:
- Forschung
- Verwaltungsarbeiten, wie Patentanmeldungen oder Währungs- und Flugsicherungsaufgaben
Ansprechpartner
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Berlin, Umsatzsteuer
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 228 406-3704
Telefon Festnetz: +49 228 406-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Unterlagen zur Absicht des Erwerbs einer Ware oder Dienstleistung: zum Beispiel Kostenvoranschlag oder Angebote
- wenn die Ware bereits gekauft oder die Dienstleistung bereits erbracht wurde: Rechnung, aus der die Art der Ware oder der Dienstleistung sowie der Preis und die Höhe der Steuer hervorgehen
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Anträge können stellen:
- internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen, in deren Gründungsabkommen beziehungsweise Privilegienprotokoll oder Sitzstaatabkommen eine Entlastung von der Umsatzsteuer vereinbart wurde
Weitere Voraussetzungen:
- Die in Anspruch genommenen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der internationalen Organisation oder deren Mitglieder bestimmt und geeignet.
- Der Betrag der nach deutschem Recht zu berechnenden Umsatzsteuer nach Umrechnung zum amtlichen Kurs muss je Rechnung EUR 25,00 übersteigen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Nachtrag
Verfahrensablauf
Stellen Sie Ihren Antrag per Post:
- Die Europäische Union hat einen einheitlichen, in den wichtigsten Sprachen der Union aufgelegten Vordruck herausgegeben. Fordern Sie den Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern über dessen Kontaktformular an.
- Füllen Sie den Vordruck aus und schicken Sie ihn gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen per Post an das BZSt.
- Das BZSt entscheidet über den Umfang der Freistellung von der ausländischen Steuer und teilt Ihnen die Entscheidung durch eine Bescheinigung mit.
- Leiten Sie diese Bescheinigung an das ausländische Unternehmen weiter. Dieses ist damit berechtigt, den Umsatz steuerfrei zu belassen oder bereits gezahlte Steuer an Sie auszuzahlen. Das Unternehmen verwahrt die Bescheinigung als Nachweis für seine zuständige Steuerbehörde.
Fristen
Antragsstellung: Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
Bearbeitungsdauer
in der Regel 1 bis 3 Wochen
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 26.07.2021
Stichwörter
Mehrwertsteuer, EU-Mitgliedstaaten, internationale Organisation, Antrag, EU, Europäische Union, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Befreiung, Umsatzsteuer