Genehmigung für Auslandsgeschäfte mit Kriegswaffen beantragen
Für Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit Kriegswaffen, die sich im Ausland befinden, benötigen Sie eine Genehmigung der Bundesregierung.
Beschreibung
Die Genehmigung für Auslandsgeschäfte mit Kriegswaffen beantragen Sie, wenn Sie
- entsprechende Verträge abschließen oder vermitteln wollen oder
- Kontakte zu Interessenten herstellen und so die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweisen wollen, zum Beispiel bei Maklertätigkeiten.
Die Genehmigungspflicht gilt für die Vermittlung, den Nachweis und den Abschluss von Verträgen über Erwerb oder Überlassen von Kriegswaffen, zum Beispiel
- Kaufverträge,
- Mietverträge,
- Verleihverträge,
- Schenkungsverträge,
- Werkverträge,
- Leasingverträge oder
- Dienstleistungsverträge.
Im gleichen Formular können Sie auch Herstellungen und Beförderungen im In- und Ausland beantragen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist zuständig für Ihren Antrag. Allgemeine Fragen zur Kriegswaffenkontrolle können Sie zudem an das Referat 222 des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) richten.
Online-Dienst
Online-Antrag nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Überweisung
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland - eIDAS Connector
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
Ansprechpartner
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Referat EC6
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: buero-ec6@bmwk.bund.de
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 222 - Kriegswaffenkontrolle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 8:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 8:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch 8:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag 8:30 bis 16:00 Uhr Freitag 8:30 bis 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6196 908-1015
Formulare
Welche Unterlagen in Ihrem Einzelfall erforderlich sind, erfahren Sie bei der zuständigen Genehmigungsbehörde. Sie müssen auf Verlangen insbesondere Unterlagen vorlegen zum:
- Verwendungszweck
- voraussichtlichen Bestimmungsland
- voraussichtlichen Endverbleib
Unter Umständen auch:
- Vertrag oder Auszüge daraus
Voraussetzungen
Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Diese kann insbesondere ausbleiben, wenn Grund zu der Annahme besteht:
- dass die Erteilung der Genehmigung dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde
- dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden
- dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie können die Genehmigung formlos online oder schriftlich beantragen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie den OnlineAntrag auf dem Bundesportal auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Formaten PDF, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
- Sie erhalten einen Genehmigungs oder Ablehnungsbescheid.
Antrag per Post:
- Den Antrag stellen Sie formlos.
Wenn Sie einen Vertrag über Erwerb oder Überlassung von Kriegswaffen vermitteln wollen oder die Gelegenheit zum Abschluss nachweisen wollen, muss Ihr Antrag folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Name und Anschrift derjenigen, zwischen denen der Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen geschlossen werden soll
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- Nummer der Kriegswaffenliste: Die Nummer zur Einstufung nehmen Sie bitte mithilfe der Kriegswaffenliste vor
- Stückzahl oder Gewicht: Geben Sie für jeden Waffentyp die genaue Stückzahl an; bei Munition geben Sie das Kaliber an
- Bezeichnung des Landes, in dem sich die Kriegswaffen befinden
Wenn Sie einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen schließen wollen, muss Ihr Antrag folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Name und Anschrift derjenigen, denen die Kriegswaffen überlassen werden sollen,
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- Nummer der Kriegswaffenliste: Die Nummer zur Einstufung nehmen Sie bitte mithilfe der Kriegswaffenliste vor
- Stückzahl oder Gewicht: Geben Sie für jeden Waffentyp die genaue Stückzahl an; bei Munition geben Sie das Kaliber an
- Bezeichnung des Landes, in dem sich die Kriegswaffen befinden
- Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
- Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
4 bis 8 Wochen
Kosten
Für den Antrag entstehen Gebühren. Für die Berechnung der Gebühren dient die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zuständigkeitsbereich des BMWK sowie in dem des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dient die Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung - BMWKBGebKAIV.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Sie benötigen eine andere Genehmigung, wenn Sie Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder durch das Bundesgebiet transportieren möchten. In diesen Fällen müssen Sie eine Beförderungsgenehmigung beantragen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 23.07.2024
Stichwörter
Gefechtskopf, Brokering, Kampfpanzer, Panzerabwehrwaffe, Kriegswaffenliste, Mörser, Geschoss, Kriegswaffen, Flammenwerfer, Unterstützungsfahrzeug, Kleinwaffe, Haubitze, Rüstungsgüter, Maschinengewehr, Munition, Flugkörper, Waffen, Handelsgeschäft, Kriegsschiff, Kampfflugzeug, Maschinenpistole, Selbstfahrlafette, Pistole, Vermittlungsgeschäft, Minenlegsystem, Waffenhandel, Granate, Rüstungsgut, Rohrwaffen, Panzer, Verordnung Kontrolle Kriegswaffen, Kanone, Kriegswaffenverordnung, Kriegswaffengesetz, Torpedo, Dispenser, Suchkopf, Auslandsgeschäfte, Mine, Minenwurfsystem, Kampfhubschrauber, Laserwaffe, Bombe, Maschinenkanone, Handgranate, Kampffahrzeug