Auskunft Offenlegungserklärung Drittland deutsch, englisch Anzeige

    Unbegleitete Barmittel bei Ein- und Ausreise aus einem Drittland im Post- und Frachtverkehr nach Aufforderung offenlegen

    Wenn Sie unbegleitete Barmittel zum Beispiel im Post- und Frachtverkehr aus einem Drittland in oder durch die Europäische Union oder aus der Europäischen Union in ein Drittland verbringen, müssen Sie nach Aufforderung durch die Zollbehörden eine Offenlegungserklärung einreichen.

    Beschreibung

    Die Zollbehörden überwachen den Verkehr von unbegleiteten Barmitteln über die Grenzen Deutschlands zu Drittländern.

    Zollbedienstete können Absender, Empfänger oder einen Vertreter dieser Person auffordern, eine Offenlegungserklärung für unbegleitete Barmittel abzugeben, die 

    • in Postpaketen, 
    • in Sendungen mit Kurierdiensten, 
    • in unbegleitetem Reisegepäck oder 
    • als Containerfracht 

    in die EU, aus der EU oder durch die EU verbracht werden. Diese Abgabe kann schriftlich erfolgen.  

    Als Barmittel gelten:

    • Bargeld wie Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind.
    • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist. Beispielsweise ist der Umtausch von Deutschen Mark oder Österreichischen Schilling in Euro noch möglich).
    • Übertragbare Inhaberpapiere, wie zum Beispiel Reiseschecks, Schecks, Solawechsel und bestimmte Zahlungsanweisungen.
    • Rohstoffe, die im Verhältnis zu ihrem Volumen einen hohen Wert aufweisen; das sind Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent und Goldbarren, -nuggets oder -klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent

    Als gleichgestellte Mittel gelten unter anderem:

    • Sparbücher,
    • Edelsteine (roh oder geschliffen) wie zum Beispiel Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde,
    • Münzen, mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent und Goldbarren, -nuggets oder -klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent
    • Andere Edelmetalle wie Platin oder Silber

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Fax: +49 351 44834-590

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nach Aufforderung Unterlagen über:

    • den Empfänger
    • den Absender 
    • oder einen Vertreter dieser Personen
    • die wirtschaftliche Herkunft und den Verwendungszweck der Barmittel

    Formulare

    Formulare: ja
    Online-Verfahren möglich: nein 
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie versenden oder empfangen unbegleitete Barmittel im Gesamtwert von EUR 10.000 oder mehr und 
    • Sie werden von den Zollbehörden zur Abgabe einer Offenlegungserklärung aufgefordert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Die Offenlegungserklärung können Sie schriftlich bei den Zollbehörden abgeben. Solange werden die Barmittel und/oder anderen Mittel einbehalten.

    Offenlegungserklärung schriftlich einreichen:

    • Rufen Sie die Internetseite des Deutschen Zolles auf.
    • Laden Sie das Formular 040100 herunter und füllen Sie das Formular vollständig aus.
    • Drucken Sie das Formular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei. 
    • Reichen Sie Ihre Offenlegungserklärung per Post ein.
    • Nach Eingang Ihrer Offenlegungserklärung überprüfen die Zollbehörden Ihre Angaben.
    • Wenn Ihre Auskünfte und Angaben ordnungsgemäß, vollständig und schlüssig sind und kein Grund zur Annahme besteht, dass die unbegleiteten Barmittel im Zusammenhang mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten stehen könnten, werden Ihre unbegleiteten Barmittel wieder freigegeben.

    Fristen

    Sie müssen der Aufforderung zur Abgabe einer Offenlegungserklärung innerhalb von 30 Tagen nachkommen.

    Bearbeitungsdauer

    Ihre Offenlegungserklärung wird nach Eingang bei den Zollbehörden geprüft. Abhängig vom Umfang und Vollständigkeit der Erklärung beträgt die Bearbeitungsdauer zwischen unter 1 Stunde und mehreren Tagen.

    Kosten

    Für Sie entstehen keine Kosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 30.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Ausfuhr, Unbegleitetes Bargeld, Postverkehr, Kurierdienst, Grenze, Drittland, Unbegleitetes Reisegepäck, Unbegleitete Barmittel, Einfuhr Grenzübertritt, Frachtverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English