Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen Erteilung

    Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen beantragen

    Neuartige Tabakerzeugnisse, zum Beispiel erhitzte Tabakerzeugnisse, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Eine Zulassung beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

    Beschreibung

    In Deutschland dürfen neuartige Tabakerzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Neuartige Tabakerzeugnisse definiert der Gesetzgeber als Tabakerzeugnisse, die

    • nicht in eine der nachstehenden Kategorien fallen:
      • Zigaretten,
      • Tabak zum Selbstdrehen,
      • Pfeifentabak,
      • Wasserpfeifentabak,
      • Zigarren,
      • Zigarillos,
      • Kautabak,
      • Schnupftabak und
      • Tabak zum oralen Gebrauch;
    • und die nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht werden.

    Bei E-Zigaretten und pflanzlichen Raucherzeugnissen, zum Beispiel Kräuterzigaretten, handelt es sich nicht um Tabakerzeugnisse und damit auch nicht um neuartige Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Definition.

    Wenn Ihr Unternehmen neuartige Tabakerzeugnisse produziert oder nach Deutschland importiert und deren Inverkehrbringung in Deutschland vorgesehen ist, müssen Sie für diese Produkte eine Zulassung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen.

    Die Zulassung enthält auch die Feststellung, ob das neuartige Tabakerzeugnis ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis ist.

    Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn Ihr Tabakerzeugnis die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt.

    Die Zulassung entbindet Sie nicht von der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Mitteilung der Produkte im Notifizierungsportal EU Common Entry Gate (EU-CEG).

    Online-Dienst

    Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen online beantragen

    ID: B100019_114826517

    Beschreibung

    Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Zukünftig können Sie bei uns auch mehr und mehr Behördengänge direkt online erledigen.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Rechnung
    • Überweisung

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Dienststelle Berlin Gerichtstraße, Referat 113

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 11 02 60

    10832 Berlin

    Hausanschrift

    Gerichtstraße 49

    13347 Berlin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3018 444-99999

    Fax: +49 3018 444-89999

    E-Mail: poststelle@bvl.bund.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung, Überweisung

    Bankverbindung

    Bundeskasse Trier

    Empfänger: Bundeskasse Trier

    IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20

    BIC: MARKDEF1590

    Bankinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Fügen Sie Ihrem deutschsprachigen Antrag gemäß § 9 Absatz 2 Tabakerzeugnisverordnung die folgenden Unterlagen in elektronischer Form bei:

    • Name, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs,
    • Beschreibung des neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen sowie die verwendeten Analysemethoden und Messverfahren,
    • verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, suchterzeugenden Wirkungen und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere in Bezug auf seine Inhaltsstoffe und Emissionen,
    • verfügbare Studien zur Marktforschung und zu den Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse anfertigen, und
    • sonstige verfügbare Informationen, einschließlich einer Risiko-Nutzen-Analyse des neuartigen Tabakerzeugnisses, seiner zu erwartenden Auswirkungen auf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie zu erwartende Verbraucherwahrnehmungen.

    Die aufgeführten Anlagen zum Antrag werden auch in englischer Sprache akzeptiert.

    Ergeben sich Änderungen in der Zusammensetzung, sind neue Studien verfügbar oder fordert das BVL weitere Informationen an, müssen Sie diese unverzüglich nachreichen.

    Voraussetzungen

    • Sie beantragen die Zulassung für ein neuartiges Tabakerzeugnis, also ein Tabakerzeugnis,
      • das nicht in eine der nachstehenden Kategorien fällt:
        • Zigaretten,
        • Tabak zum Selbstdrehen,
        • Pfeifentabak,
        • Wasserpfeifentabak,
        • Zigarren,
        • Zigarillos,
        • Kautabak,
        • Schnupftabak und
        • Tabak zum oralen Gebrauch;
      • und das nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wird.
    • Der Antrag ist vom Hersteller oder Importeur zu stellen.

    Das antragsgegenständliche Erzeugnis muss die tabakrechtlichen Anforderungen erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht. Weitere Informationen, wie Sie Klage einreichen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Zulassung online über das Bundesportal beantragen.

    Zulassung online über das Bundesportal beantragen:

    • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
    • Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, sofern weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden. Bitte beachten Sie, dass sich die Bearbeitungsdauer bei unvollständigen Antragsunterlagen verlängert. Da die Bearbeitung nur nach Vorlage aller relevanten Informationen möglich ist, werden Sie bei Bedarf um entsprechende Nachreichung gebeten.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Zulassung digital über das Bundesportal oder per Post.
    • Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.

    Sollten Sie nicht dazu in der Lage sein, den Antrag über das Bundesportal einzureichen, setzen Sie sich bitte mit dem BVL in Verbindung: poststelle@bvl.bund.de.

    Fristen

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 12 Monate (Bei der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse handelt es sich um Einzelfallprüfungen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Die Bearbeitungsdauer hängt auch von der Vollständigkeit der Unterlagen ab.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Ein Zulassungsantrag ersetzt nicht die für Tabakerzeugnisse allgemein geltenden rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Mitteilungspflichten (EU-CEG). Die Mitteilung eines Erzeugnisses in EU-CEG als neuartiges Tabakerzeugnis gilt nicht als Antrag auf Zulassung.

    Achten Sie für einen reibungslosen Ablauf auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen, einschließlich der Mitteilung im EU-CEG, zum Zeitpunkt der Antragstellung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 15.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Stichwörter

    Tabakproduktrichtlinie, erh TE, Tabakerhitzer, Tabak, HTP, TPD, Tabakerzeugnisgesetz, Tabakerzeugnis, Tabakerzeugnisverordnung, rauchloses Tabakerzeugnis, Tabakprodukt, TabakerzG, Rauchtabakerzeugnis, Erhitzter Tabak, neuartiges Tabakerzeugnis, Erhitztes Tabakerzeugnis, Heated tobacco product, TabakerzV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English