Zivilrechtliche Haftung der Direktoren eines Unternehmens

    Haftung der Geschäftsführung von Unternehmen

    Wenn Sie in Deutschland ein Unternehmen gründen möchten, müssen Sie bestimmte Regelungen und Vorgaben beachten. Hier finden Sie Informationen zum Beispiel zu den Pflichten und der Haftung der Geschäftsführung.

    Beschreibung

    Pflichten der Geschäftsführung von GmbHs

    Wenn Sie Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer GmbH sind, haben Sie die Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsfrau beziehungsweise eines ordentlichen Geschäftsmanns wahrzunehmen. Zu Ihren Pflichten gehören zum Beispiel die aktive Förderung des Gesellschaftszweck auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und das Abwenden von Schaden von der GmbH. Handelt Sie pflichtwidrig, sind Sie zum Schadensersatz verpflichtet.

    Entsprechend haften Sie persönlich. Voraussetzung dafür ist eine Pflichtverletzung, ein Schaden (jede Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens) und jedwede Mitverursachung durch Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer. Sie sind zudem dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass Sie keine Schuld an dem Schaden tragen

    Ihre Pflichten als Geschäftsführer, die zu Haftungsrisiken führen, lassen sich wie folgt gliedern:

    Pflichten in der Gründungsphase:

    • Gewerbeanmeldung,
    • Richtige Angaben auf dem Geschäftspapier,
    • Arbeitnehmer bei Krankenkassen anmelden,
    • Buchhaltung einrichten,
    • Haftung wegen wahrheitswidriger Angaben bei HR-Eintragung.

    Haftungsrisiken beim Betreiben der GmbH:

    • Form- und Fristvorschriften bei Einberufung der Gesellschafterversammlung,
    • Haftung bei verbotener Konkurrenztätigkeit (Wettbewerbsverbot),
    • Haftung wegen eines Vertragsschlusses, der für die Gesellschaft keinerlei messbaren Nutzen, jedoch erhebliche Kosten gebracht hat,
    • Abschluss übermäßig riskanter Kreditgeschäfte,
    • Verjähren lassen von und Verzicht auf realisierbare Forderungen,
    • Durchführung von Geschäften, die dem Gesellschaftszweck widersprechen,
    • Haftung bei ungesetzlicher Rückzahlung von Stammeinlagen.

    Haftungsrisiken in der Krise:

    • Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung,
    • Haftung, weil die Gesellschafterversammlung nicht über 50%-igen Verlust des Stammkapitals informiert worden ist,
    • Haftung für Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft,
    • Haftung bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), wenn die Gesellschafterversammlung nicht schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einberufen wird,
    • Haftung, wenn Zahlungen an die Gesellschaft geleistet wurden, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten.

    Haftung der Geschäftsführung gegenüber der GmbH

    Verletzen Sie eine oder mehrere der nachfolgend genannten, gesetzlich angeordneten Pflichten, können Sie von der GmbH im Innenverhältnis zur Haftung und sogar zur strafrechtlichen Verantwortung herangezogen werden.

    Um der Haftung und damit einer Verpflichtung zum Schadenersatz zu entgehen, ist es wichtig, dass Sie die Pflichten und die darauf beruhenden Haftungstatbestände kennen.

    Zivilrechtliche Haftung

    • Pflicht sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau oder eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und die sich daraus ergebende Haftung,
    • Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Verlust von der Hälfte des Stammkapitals,
    • Haftung für falsche Angaben bei der Errichtung der Gesellschaft,
    • Pflicht zur Anmeldung der Gesellschafterliste beim Handelsregister und entsprechende Haftung,
    • Pflicht zur Erhaltung der Stammeinlagen und Haftung für ungesetzliche Rückzahlung von Stammeinlagen,
    • Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung,
    • Pflicht zur Vorlage und des Lageberichts und Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeiger
    • Pflicht zum Handeln innerhalb der Vertretungsbefugnis bei Beschränkungen der Vertretungsmacht der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschaft,
    • Pflicht zur Insolvenzantragsstellung. Bei Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft haben Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und die Gesellschaftsführenden oder die Vertretungsorgane anderer Gesellschaften, soweit diesen die Geschäftsführung obliegt, bzw. bei Führungslosigkeit die Gesellschafterinnen und Gesellschafter selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Der Antrag muss binnen 3 Woche gestellt werden. Diese Pflicht trifft aufgrund der Regelung in der Insolvenzordnung nicht nur die deutschen Gesellschaftsformen, sondern beispielsweise auch ausländische.
    • Haftung für Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung. Handelt die Geschäftsführung entgegen der Pflicht zur Insolvenzantragstellung, so haftet sie der Gesellschaft für die Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden, auf Schadenersatz. Das gleiche trifft zu, wenn Zahlungen an Gesellschafterinnen und Gesellschafter geleistet wurden, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft beigetragen haben.
    • Prospekthaftung für die Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben bei Kapitalanlagegesellschaften,
    • Haftung bei Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots.

    Strafrechtliche Haftung

    Sie können neben der zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtlich für Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen werden.

    Folgende Straftatbestände können einschlägig sein:

    • Strafbarkeit bei unterlassener Information über den Verlust der Hälfte des Stammkapitals,
    • Strafbarkeit bei unterlassenem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
    • Strafbarkeit bei Insolvenzverschleppung, Bankrott und anderen Pflichtverletzungen im Insolvenzfall,
    • Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue,
    • Strafbarkeit bei Vorenthaltung und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen,
    • Strafbarkeit bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht, beispielsweise bei unbefugter Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

    Haftung der Geschäftsführung gegenüber Dritten

    Auch im Außenverhältnis können Sie sich gegenüber Dritten Schadenersatzpflichtig machen.

    Folgende Tatbestände können hierfür einschlägig sein:

    • Haftung wegen Rechtsscheinsetzung, beispielsweise wenn Sie nicht deutlich machen, dass Sie für eine GmbH handeln,
    • Haftung als Vertretung ohne Vertretungsmacht, beispielsweise wenn Sie sich nicht an eine im Handelsregister eingetragenen Beschränkung der Vertretungsmacht halten,
    • Haftung aus Verhandlungsverschulden. Das ist der Fall, wenn Sie besonderes Vertrauen bei den Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern genießen und dadurch die Vertragsverhandlungen stark von Ihrer Person beeinflusst und geprägt werden. Wird damit eine Art persönliche Gewähr für die abgegebenen Erklärungen beansprucht und war diese für die Willensentschließung von entscheidender Bedeutung, kommt eine Haftung aus Verhandlungsverschulden in Betracht.

    Wirtschaftliches Eigeninteresse

    Von wirtschaftlichem Eigeninteresse spricht man, wenn Sie als Geschäftsführerin beziehungsweise Geschäftsführer wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluss interessiert sind und einen persönlichen Eigennutz aus dem Geschäft mit der GmbH anstreben oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben. Das ist vor allem relevant bei Kreditgeschäften.

    • Haftung aus unerlaubter Handlung wie Betrug, Subventionsbetrug, Untreue,
    • Steuerliche Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    • Haftung bei der Eingehung von Geschäften trotz der Insolvenzreife der Gesellschaft wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,
    • Haftung gegenüber Gläubigern bei Insolvenzverschleppung auf Schadenersatz.

    Haftung für Schäden durch die Befolgung von Gesellschafterweisungen

    Ihre Haftung kann ausgeschlossen sein, wenn Sie auf Grund von wirksamen Weisungen der Gesellschafterversammlung gehandelt haben. Da Sie an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gesetzlich gebunden sind, kann aus der Befolgung einer gesetzlichen Pflicht kein Schadensersatzanspruch entstehen. Sie bleiben allerdings grundsätzlich haftbar, wenn die Weisung nicht wirksam war. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung fehlerhaft war. Allerdings ist dann das Mitverschulden der Gesellschaft gebührend zu berücksichtigen.

    Haftung durch Geschäftsverteilung unter mehreren geschäftsführenden Personen

    Sind mehrere Personen in die Geschäftsführung einer GmbH berufen worden, trifft grundsätzlich jede oder jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung uneingeschränkt. Sind mehrere Geschäftsführerinnen beziehungsweise Geschäftsführer für einen Schaden verantwortlich, haften sie der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Das heißt, die Gesellschaft kann jede oder jeden von ihnen in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer müssen dann unter Umständen untereinander einen Ausgleich vornehmen.

    Auch wenn eine Bestimmung in der Satzung der Gesellschaft oder ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorliegt, durch den die Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsführung unter den geschäftsführenden Personen aufgeteilt werden, bedeutet nicht, dass Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer nur noch beschränkt auf das ihr oder ihm zugewiesene Ressort haftet. Ein solche Regelung der Zuständigkeit innerhalb der Geschäftsführung nennt man Geschäftsverteilung. Zur Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau oder eines ordentlichen Kaufmanns gehört es auch, sicherzustellen, dass die Handlungen eines anderen Ressorts die Gesellschaft nicht nachhaltig schädigen. Dies schließt eine gegenseitige, ressortübergreifende Überwachung der Geschäftsführung untereinander ein. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer trifft daher insgesamt auch die Pflicht für ein funktionierendes Informationssystem zu sorgen. Daher kann der Verweis, man hätte von den Handlungen eines anderen Geschäftsbereichs nichts erfahren können, zu keinem Ausschluss von der Haftung führen.

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    Bundesenergieministerium, Bundeswirtschaftsministerium, Energieministerium, Wirtschaftsministerium

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

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    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 12.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2024

    Stichwörter

    Strafrechtliche Haftung, Vertretungsbefugnis, Pflichten in der Gründungsphase, Wirtschaftliches Eigeninteresse, Stammeinlagen, Haftungstatbestände, Sachschadensersatz, Zivilrechtliche Haftung, Zahlungsunfähigkeit, Pflichtverletzung, Haftung, Haftungsrisiken, Strafrechtlichen Verantwortung

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