Als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts Nebentätigkeiten anzeigen
Sie leiten ein Kreditinstitut? Dann haben Sie gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine persönliche Anzeigepflicht bezüglich Ihrer Tätigkeit bei anderen Unternehmen.
Beschreibung
Als Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter eines Kreditinstituts müssen Sie genug Zeit für Ihre Aufgaben haben. Die Anzahl weiterer Mandate, die Sie übernehmen dürfen, ist daher begrenzt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überprüft dies, und ebenso, ob sich gegebenenfalls Interessenkonflikte aus den Tätigkeiten ergeben könnten.
Deshalb müssen Sie bei der BaFin anzeigen, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten bei einem anderen Unternehmen beginnen oder beenden:
- Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
- Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats.
Zusätzlich müssen Sie Ihre Anzeige bei der Deutschen Bundesbank einreichen.
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 500154
60306 Frankfurt am Main
Postfachadresse
Postfach 1253
53002 Bonn
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Husarenstraße
Linie:- Straßenbahn: 61
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Husarenstraße
Linie:- Straßenbahn: 61
Kontakt
Fax: +49 228 4108-1550
Telefon Festnetz: +49 228 4108-0
E-Mail: fitandproper@bafin.de
E-Mail: poststelle@bafin.de
E-Mail: qes-posteingang@bafin.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung
Stichwörter
BaFin
erforderliche Unterlagen
- Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit: Formular "Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen"
- soweit mehrere Mandate, die Sie innehaben, als Eines gelten: Beleg durch entsprechende Ausführungen oder Unterlagen
- bei Mandaten als Vertreterin oder Vertreter des Bundes oder der Länder: entsprechende Satzung als Anlage oder Nennung der gesetzlichen Grundlage
Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Angaben finden Sie im "Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB" der BaFin.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie sind Geschäftsleiterin, Geschäftsleiter oder Sie führen tatsächlich die Geschäfte
- eines Instituts,
- einer Finanzholdinggesellschaft oder
- einer gemischten Finanzholdinggesellschaft
- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Sie beginnen oder beenden eine der folgenden Tätigkeiten bei einem weiteren Unternehmen:
- Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
- Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats. Gilt auch für Mandate in
- fakultativen Aufsichtsräten
- Beiräten, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- gegebenenfalls Widerspruch
- gegebenenfalls verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihre Anzeige jeweils in einfacher Ausführung einreichen bei
- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
- der für das Institut oder die Gesellschaft zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Zuständig ist die Hauptverwaltung, in deren Gebiet sich der Hauptsitz des Instituts oder der Gesellschaft befindet.
Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:
- Gehen Sie auf die Internetseite der BaFin und laden Sie dort folgendes Formular herunter:
- "Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1 AnzV) NT: Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen"
- Füllen Sie das Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus. Dies können Sie direkt am Rechner tun und ausdrucken.
- Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen und verschicken Sie diese per Post.
Fristen
Sie müssen die neue Tätigkeit unverzüglich anzeigen, also in der Regel innerhalb von 2 Wochen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer fällt unterschiedlich beziehungsweise fallabhängig aus.
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 04.08.2021
Stichwörter
Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsleiterin, Mitglied, Anzeigepflicht, Kreditwesengesetz, Finanzholdinggesellschaft, Kreditinstitut, Geschäftsleiter, Nebentätigkeiten, Aufsichtsrat, Aufsichtsratsmitglied, gemischte Finanzholdinggesellschaft, Verwaltungsrat, KWG, Vermögensverwaltung