Kostenübernahme beschädigter oder zerstörter Hilfsmittel beantragen
Wenn Ihre Brille, Prothese oder ein anderes Hilfsmittel bei einem Arbeits-, Wege- oder Schulunfall beschädigt wird, ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden durch die Übernahme der Reparaturkosten oder der Ersatzbeschaffung.
Beschreibung
Wenn ein von Ihnen genutztes Hilfsmittel bei einem einen Arbeits-, Wege- oder Schulunfall beschädigt wird oder verloren geht, ersetzt Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden.
Als Hilfsmittel gelten zum Beispiel:
- Prothesen
- orthopädisches Schuhwerk
- Stützkorsette
- Krankenfahrstühle/Rollstühle
- Gehstöcke
- Brillen und
- Hörgeräte
Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund Sie das Hilfsmittel benötigen.
Nach einer Beschädigung können Sie die Erstattung der Reparaturkosten verlangen. Wenn Ihr Hilfsmittel zerstört oder verloren gegangen ist, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für ein neues Hilfsmittel. Dieses muss in seiner Ausstattung, der Funktion und dem Preis dem bisherigen Hilfsmittel entsprechen.
Das Ziel ist, dass Sie das Hilfsmittel wieder so nutzen können, wie vor dem Unfall ("Naturalrestitution"). Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt Ihnen also den tatsächlich entstandenen Schaden.
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die gesetzliche Unfallversicherung Luxusausführungen von Hilfsmitteln ersetzt, die als Zierde oder Schmuck dienen.
Online-Dienst
Kostenübernahme beschädigter oder zerstörter Hilfsmittel online beantragen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
- keine Identifizierung
Ansprechpartner
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 800 6050404
E-Mail: info@dguv.de
Internet
Weitere Informationen
Gebärdentelefon: sip:dguv@gebaerdentelefon.dguv.de
ISDN-Bildtelefon für gehörlose oder hörbehinderte Menschen: +49 800 60 50 415
erforderliche Unterlagen
- Rechnung des beschädigten beziehungsweise verlorenen Hilfsmittels
- Kostenvoranschlag für das neue Hilfsmittel
- Rechnung des neuen Hilfsmittels beziehungsweise die Reparaturrechnung
- Anzeige des Arbeits-, Wege- oder Schulunfalls durch den Arbeitgeber beziehungsweise Schulträger
- Bitte erfragen Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.
Formulare
- Formulare vorhanden: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Online-Dienst vorhanden: ja
Voraussetzungen
Die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es gab einen Unfall, also ein von außen her auf den Menschen einwirkendes, schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis.
- Ihr Hilfsmittel ist bei dem Unfall beschädigt worden oder verloren gegangen.
- Sie haben das Hilfsmittel beim Unfall am Körper getragen. Denn es gibt zum Beispiel keinen Ersatz, wenn die Brille in der Aktentasche aufbewahrt wird und die Tasche im Zug verlorengeht.
- Ihr Hilfsmittel muss bei einer in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit (zum Beispiel während der Arbeit, in der Kita, in der Schule, beim Studium) beschädigt worden sein. Sie müssen es dabei aber nicht notwendigerweise benutzt haben (zum Beispiel, wenn eine in der Brusttasche getragenen Lesebrille durch einen Unfall beschädigt wird).
- Es muss einen Nachweis über den Unfall geben (zum Beispiel eine Unfallanzeige durch den Arbeitgeber oder die Schule).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Verfahrensablauf
Sie können eine Kostenübernahme für beschädigte oder zerstörte Hilfsmittel online oder per Post beantragen.
Online-Dienst:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
- Sie können sich anmelden.
- Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
- Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
- Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
- Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
- Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
- Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
- Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post:
- Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 Wochen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 07.02.2023
Stichwörter
Hilfsmittel, Beschädigung eines Hilfsmittels, Berufsgenossenschaft, Unfallkasse, Prothese, Kostenübernahme beschädigte Brille, Kostenübernahme verlorene Brille, Kostenübernahme beschädigtes Hilfsmittel, Brille, Gehstock, Hörgerät, Kostenübernahme verlorenes Hilfsmittel, Ersatz beschädigter Hilfsmittel, Körperersatzstück, Verlust eines Hilfsmittels