Vorauszahlung der Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nah- und Fernverkehr beantragen
Wenn Sie als Verkehrsunternehmen im öffentlichen Fern- oder Nahverkehr schwerbehinderte Menschen, deren Begleitpersonen, Begleithunde oder mitgeführte Gegenstände unentgeltlich befördern, können Sie eine Vorauszahlung der Erstattung von Fahrgeldausfällen beantragen.
Beschreibung
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) erstattet Verkehrsunternehmen im Nah- und Fernverkehr anfallende Fahrgeldausfälle für die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen.
Sie können eine Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr in Höhe von 80 Prozent des zuletzt festgesetzten Erstattungsbetrages (Schlusszahlung) erhalten. Die Vorauszahlung wird zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November ausgezahlt.
Wurden vom BVA bereits Erstattungen erhalten, können Anträge auf Vorauszahlung stellen:
- Verkehrsunternehmen
- Verkehrsverbünde
- Nahverkehrsorganisationen
Wenn Sie von Landeserstattung auf Bundeserstattung gewechselt haben, können Sie im Ausnahmefall eine Vorauszahlung auf Grundlage Ihres letzten Schlusszahlungsbescheides erhalten.
Sie können keine Abschlagszahlungen erhalten.
Sie müssen die Vorauszahlungen zurückzahlen, wenn Sie die erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht einreichen.
Online-Dienst
Online-Antrag auf Vorauszahlung der Fahrgeldausfälle im Nah- und Fernverkehr über das Bundesportal
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Ansprechpartner
Bundesverwaltungsamt (BVA), Referat VM II 4
Öffnungszeiten
Montag 08:00 Uhr - 16:30 Uhr Dienstag 08:00 Uhr - 16:30 Uhr Mittwoch 08:00 Uhr - 16:30 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr - 16:30 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 99358-72992
E-Mail: fahrgelderstattung@bva.bund.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Eine Vorauszahlung können Sie beantragen, wenn das erstattungsberechtigte Unternehmen bereits eine Erstattungszahlung (Schlusszahlung) durch das Bundesverwaltungsamt erhalten hat.
Hinweis:
Wenn Sie ein neues Unternehmen sind, von dem bislang noch keine Berechnungsunterlagen vorliegen, müssen Sie zunächst die endgültigen Fahrgeldeinnahmen des jeweiligen Kalenderjahres fristgerecht nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Vorauszahlung für die Erstattung von Fahrgeldausfällen im Fern- und Nahverkehr online oder per Post beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen:
Antrag online stellen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie das Antragsformular auf Vorauszahlung online aus.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
Antrag per Post stellen:
- Laden Sie den Antrag auf Vorauszahlung von der Internetseite des BVA herunter.
- Füllen Sie den Antrag aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post an das Bundesverwaltungsamt.
- Sie können den Antrag zur schnelleren Bearbeitung vorab per E-Mail an das BVA schicken.
Ihr Antrag wird vom BVA bearbeitet und geprüft. Sollten Sie die Voraussetzung für eine Vorauszahlung erfüllen, bekommen Sie die Ihnen zustehende Summe überwiesen.
Fristen
- Antragsfrist: Sie müssen den Antrag für das aktuelle Jahr innerhalb des laufenden Jahres stellen.
- Widerspruchsfrist: 1 Monate nach Bekanntgabe
- Klagefrist: 1 Monate nach Zustellung des Widerspruchsbescheides
Bearbeitungsdauer
Vorauszahlungsanträge orientieren sich an den gesetzlich festgelegten Zahlungsterminen 15.07. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Fahrgeldeinnahmen als Berechnungsgrundlage sind immer Bruttobeträge.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 18.12.2023
Stichwörter
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