Erwerbsminderungsrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen
Eine schwere Erkrankung kann dazu führen, dass Sie nicht bis zur regulären Altersgrenze arbeiten können. Als betroffene Person können Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen.
Beschreibung
Um eventuell eintretende Einkommensverluste abzumildern, unterstützt Sie die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK), wenn Sie krankheitsbedingt nicht mehr, oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Landwirtinnen und Landwirte können entweder die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragen. Auch mitarbeitende Familienangehörige können Erwerbsminderungsrenten beziehen.
Eine Erwerbsminderungsrente können Sie auf Antrag erhalten, wenn Sie
- teilweise oder voll erwerbsgemindert sind,
- die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt haben und
- in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben oder gleichgestellte Zeiten in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt wurden.
Wenn bei Ihnen nach ärztlicher Prüfung Arbeiten im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden pro Tag noch möglich sind, sind Sie teilweise erwerbsgemindert.
Sie erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn
- Sie nach ärztlicher Prüfung nur noch bis unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
- Ihr Restleistungsvermögen zwar 3 bis unter 6 Stunden beträgt, Sie aber durch die Arbeitsmarktsituation keinen Arbeitsplatz finden.
Bevor Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten können, prüft die LAK, ob Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation wiederhergestellt werden kann.
Die Rentenhöhe berechnet sich individuell aus den bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung gezahlten Beiträgen. Wenn Sie früher in Rente gehen, erhalten Sie in der Regel Zurechnungszeiten, müssen aber auch mit Abschlägen bei der Rentenberechnung rechnen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zurechnungszeiten:
Müssen Sie schon in jungen Jahren wegen einer Krankheit in Rente gehen, können in der Regel Zurechnungszeiten berücksichtigt werden. Bei der sogenannten Zurechnungszeit wird so getan, als hätten Sie nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung noch weitergearbeitet und somit weiterhin Beiträge gezahlt. Diese beitragsfreie und rentenerhöhende Zurechnungszeit wird allerdings auf eine bestimmte Altersgrenze begrenzt.
Die Altersgrenze, bis zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als gezahlt gelten, wird bis zum Jahr 2031 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Abschläge
Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
In der Regel gelten die Abschläge für die gesamte Laufzeit Ihrer Rente. Änderungen können sich ergeben, wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben.
Hinzuverdienst
Wenn Sie sich noch fit genug fühlen, dürfen Sie sich zu Ihrer Erwerbsminderungsrente etwas hinzuverdienen. Dadurch erlischt Ihr Rentenanspruch zwar nicht, es kann allerdings die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente beeinflussen. Ein hoher Hinzuverdienst kann zur vollständigen Kürzung Ihrer Rente führen. Allerdings nur, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, also frühzeitig in Rente gegangen sind. Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie ohne Anrechnung auf Ihre Rente wegen Erwerbsminderung unbegrenzt dazuverdienen.
Online-Dienst
Online-Rentenantragstellung der landwirtschaftlichen Alterskasse
Beschreibung
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Identifizierung
- keine Identifizierung
Ansprechpartner
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Öffnungszeiten
Anrufzeiten Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Internet
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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG - AK-Leistung)
Adresse
Hausanschrift
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erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Auflistung Ihrer Gesundheitsstörungen
- Namen und Anschriften Ihrer behandelnden Ärztinnen oder Ärzte
- alle Angaben zu ärztlichen Untersuchungen durch öffentliche Stellen wie Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder Berufsgenossenschaft
- Angaben zu Ihren Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahre
- bei Antragsstellung durch andere Personen:
- Vollmacht oder
- Beschluss des Gerichts
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
- Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
- weniger als 3 Stunden täglich arbeiten (volle Erwerbsminderung) oder
- mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten (teilweise Erwerbsminderung).
- Sie können Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation nicht wieder verbessern.
- Sie haben die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt.
Bei der Wartezeit von 5 Jahren werden alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge berücksichtigt, welche Sie an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos gezahlt sind.
Wurde zu Ihren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.
Zeiten aus anderen Versorgungssystemen:
- Auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, also zum Beispiel Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, können auf Ihre Wartezeit anrechnet werden.
- Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der landwirtschaftlichen Alterskasse, können die Fremdzeiten nicht zeitgleich angerechnet werden.
- Dies gilt auch, wenn Sie im selben Zeitraum als Unternehmerin oder Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit waren.
- Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitendes Familienmitglied hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.
Folgende Zeiten können angerechnet werden:
- Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellte Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
- Zeiten einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel als
- Beamtin oder Beamter
- Richterin oder Richter
- Berufs- oder Zeitsoldatin oder -soldat sowie
- als sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person
- Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel
- Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
- Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht
- bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht.
Sie haben in den vergangenen 5 Jahren vor Ihrer Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet oder gleichgestellte Zeiten in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Erwerbsminderungsrentenbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Verfahrensablauf
Die Erwerbsminderungsrente können Sie schriftlich, persönlich oder online beantragen:
Schriftliche Antragstellung:
- Laden Sie das Antrags- und Anlageformular zur Rente wegen Erwerbsminderung auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) herunter. Füllen Sie diese vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
- Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post an Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse senden.
- Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.
Hinweis: Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:
- Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der SVLFG.
- In Ihrem Gespräch wird Ihr Rentenantrag aufgenommen.
- Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.
Antragstellung per Online-Verfahren:
- Gehen Sie auf das Online-Portal der SVLFG und melden Sie sich dort an.
- Füllen Sie das Formular aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab. Sie erhalten den Antrag als PDF in das Online-Postfach.
- Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
- Beantragung der Rente: bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
- Leistung der Rente: von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn Sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllen.
Hinweis: Beantragen Sie die Rente später, wird sie von dem Kalendermonat an geleistet, in dem Sie die Rente beantragt haben.
Bearbeitungsdauer
4 bis 21 Wochen (Wenn Sie sämtliche erforderlichen Antragsunterlagen vorlegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 4-5 Monaten.)
Kosten
Abgabe kostenfrei
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 11.04.2022
Stichwörter
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