Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe

    Beihilfe für Hinterbliebene in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

    Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener können Sie von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Beihilfe erhalten. Das ist möglich, wenn Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls verstorben ist.

    Beschreibung

    Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Das gilt für:

    • Witwen und Witwer
    • Lebenspartnerinnen und partner
    • Vollwaisen (auch Adoptivkinder)

    Die Höhe der einmaligen Beihilfe beträgt 40 Prozent des festgestellten Jahresarbeitsverdienstes, der zum Zeitpunkt des Todes Ihrer oder Ihres Angehörigen Berechnungsgrundlage der Rente war.

    Unter bestimmten Umständen ist eine laufende Beihilfe anstelle einer einmaligen Zahlung möglich. Sie erhalten die laufende Beihilfe, wenn diese für Sie voraussichtlich günstiger wäre. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) prüft dies, entscheidet je Einzelfall nach eigenem Ermessen und begründet ihre Entscheidung. Eine laufende Beihilfe kann höchstens so viel wie die Hinterbliebenenrente betragen.

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Heiratsurkunde
    • Sterbeurkunde
    • bei Vollwaisen: Geburtsurkunde, Sterbeurkunde des anderen Elternteils

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe besteht, wenn:

    • eine versicherte Person mit Verletztenrentenbezug nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von mindestens 50 Prozent zum Todeszeitpunkt bezogen hat und
    • der Tod der versicherten Person nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist und somit kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

    zusätzliche Voraussetzungen für Witwen, Witwer und hinterbliebene, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partnern:

    • Die Witwer beziehungsweise Witweneigenschaft liegt vor.
    • Es war keine Versorgungsehe.

    zusätzliche Voraussetzungen für Vollwaisen:

    •  Es besteht ein angenommener Waisenrentenanspruch (das heißt, die Vollwaise hätte bei Tod der versicherten Person infolge eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Waisenrente).
    • Die Vollwaise hat zum Todeszeitpunkt mit der verstorbenen Person zusammengelebt.
    • Die Vollwaise wurde überwiegend von der verstorbenen Person unterhalten.

    Voraussetzungen für laufende Beihilfe:

    Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger bezog zum Todeszeitpunkt eine oder mehrere Renten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die

    • gegebenenfalls zusammen mit anderen Renten der gesetzlichen Unfallversicherung eine MdE in Höhe von 80 Prozent erreichen,
    • mindestens 10 Jahre bezogen wurde(n) und
    • hierdurch ist eine mindestens 10-prozentige Einbuße in den Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der LBG.

    Verfahrensablauf

    Die Hinterbliebenenbeihilfe müssen Sie nicht beantragen. Der Anspruch wird von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung von Amts wegen festgestellt:

    • Die LBG erfährt vom Versicherungsfall beziehungsweise vom Tod Ihrer oder Ihres Angehörigen.
    • Die LBG prüft aufgrund des Versicherungsfalls und der Todesursache, ob Sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe haben.

    Wenn Sie einen Anspruch auf Beihilfe haben, erhalten Sie einen Bescheid von der LBG.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 3 Wochen (einmalige Beihilfe)

    4 bis 6 Monate (laufende Beihilfe)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Geldleistung, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, SVLFG, Leistung bei Tod, Witwenbeihilfe, Sozialversicherung Landwirtschaft Forsten Gartenbau, Hinterbliebenenleistung, Beihilfe, Leistung nach dem Tod, Hinterbliebenenbeihilfe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de