Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung

    Rentenabfindung für Hinterbliebene in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wiederheirat beantragen

    Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener können Sie bei einer Wiederheirat anstelle der Rente auf Antrag eine Abfindung aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten.

    Beschreibung

    Als Witwe oder Witwer sowie als eingetragene Lebenspartnerin und eingetragener Lebenspartner erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente für 2 Jahre, solange in dieser Zeit keine Wiederheirat erfolgt. Die Rente beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person.
    Wenn Sie als Hinterbliebene oder Hinterbliebener wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft eingehen, kann die Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung einmalig abgefunden werden. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
    Dabei erhalten Sie das 24-fache Ihrer monatlichen Rente als Abfindung. Ein Monatsbetrag ist dabei der Brutto-Durchschnittsbetrag der Hinterbliebenenrente, die in den vergangenen 12 Monaten geleistet wurde.
    Wurde bei der Wiederheirat oder neuen Lebenspartnerschaft eine Rentenabfindung gezahlt und die erneute Ehe oder Lebenspartnerschaft für nichtig erklärt, aufgelöst oder aufgehoben, sollten Sie sich mit Ihrem Unfallversicherungsträger zur Leistungsabklärung in Verbindung setzen.

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

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    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

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    Technisch geändert am 19.01.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • Heiratsurkunde (Stammbuch) oder
    • Lebenspartnerschaftsurkunde nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

    Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie können eine Abfindung Ihrer Hinterbliebenenrente beantragen, wenn

    • Sie Anspruch auf Hinterbliebenenleistung aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung haben,
    • Sie wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) mitteilen, dass Sie wieder geheiratet haben oder in einer neuen Lebenspartnerschaft leben.
    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 1 Monat.

    Kosten

    Für Sie fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 12.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Abfindung bei erster Wiederheirat, Abfindung erster neuer Lebenspartnerschaft, Geldleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen nach dem Tod, Leistungen für Witwen Witwer, Abfindung Hinterbliebenenrente, Leistungen bei Tod, Leistungen für eingetragene Lebenspartner, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Hinterbliebenenleistung, Rente, SVLFG, Leistungen für eingetragene Lebenspartnerinnen, Abfindung

    Sprachversion

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