Als Ausländerin oder Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen
Wenn Sie im Ausland leben, mit Deutschland eng verbunden sind und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten, können Sie eine Einbürgerung beantragen.
Beschreibung
Auch wenn Sie im Ausland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.
Voraussetzung ist, dass Sie eng mit Deutschland verbunden sind, zum Beispiel:
- durch Familienangehörige, die in Deutschland leben
- durch Ihre deutsche Ehe- oder Lebenspartnerin oder Ihren deutschen Ehe- oder Lebenspartner
Wenn Sie mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet oder verpartnert sind, muss der Auslandsaufenthalt von einem von Ihnen beiden im öffentlichen Interesse liegen.
Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamts (BVA). Das bedeutet, dass Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung haben.
Sofern Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Danach besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel einen Rechtsbeistand, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.
Ansprechpartner
Bundesverwaltungsamt (BVA)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Diensttag: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Mittwoch: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Donnerstag: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr
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Internet
Stichwörter
BVA
Bundesverwaltungsamt (BVA) - Staatsangehörigkeitsbehörde
Öffnungszeiten
Telefonische Sprechzeiten: Montag: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Dienstag: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Mittwoch: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Donnerstag: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 228 99358-2844
Telefon Festnetz: +49 221 758-5288
Telefon Festnetz: +49 228 99358-5288
Fax: +49 221 758-28446
E-Mail: staatsangehoerigkeit@bva.bund.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Einbürgerung
- Nachweise zur Abstammung und Identität, zum Beispiel:
- ausländische Personaldokumente, zum Beispiel:
- Reisepass
- Identitätskarte
- Ausländerausweis
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- ausländische Personaldokumente, zum Beispiel:
- Nachweise über den Erwerb oder Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten
- Weitere hilfreiche Unterlagen, soweit zutreffend:
- Namensänderungsurkunden beziehungsweise -bescheinigungen
- Unterlagen zum Sorgerecht bei Anträgen von Kindern unter 16 Jahren
- Zertifikate über deutsche Sprachkenntnisse, mindestens das Zertifikat Deutsch - B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Weitere Unterlagen, die Ihre engen Bindungen zu Deutschland belegen, zum Beispiel:
- Zeugnisse deutscher Schulen oder Hochschulen
- Flugtickets, die Besuche in Deutschland belegen
- Grundbuchauszüge deutscher Immobilien in Ihrem Besitz
- Arbeitsverträge mit deutschen Unternehmen
Weitere Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen:
- Sie müssen alle Unterlagen und Nachweise, soweit nicht anders angegeben, als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien beilegen.
- Fremdsprachige Unterlagen und Nachweise legen Sie mit einer Übersetzung durch eine vereidigte Übersetzerin oder einen vereidigten Übersetzer vor.
Voraussetzungen
- Sie sind Ausländerin und Ausländer und leben im Ausland. Sie haben eine enge Bindung an Deutschland.
Sie können die enge Bindung an Deutschland nachweisen, zum Beispiel mit:
- Zertifikate über deutsche Sprachkenntnisse, mindestens das Zertifikat Deutsch - B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
- langjährigen engen Kontakt zu Verwandten beziehungsweise befreundeten Personen in Deutschland
- längere oder regelmäßige Aufenthalte in Deutschland
- Immobilienbesitz in Deutschland
- Schulabschluss oder Berufsausbildung in Deutschland
- Mitgliedschaft in deutschen Kulturvereinen
- Tätigkeit für deutsche Behörden, Unternehmen oder Organisationen
Weitere Voraussetzungen:
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
- Sie sind handlungsfähig. Das bedeutet, Sie sind mindestens 16 Jahre alt oder werden gesetzlich vertreten.
- Sie sind straffrei.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie in dem Land, in dem Sie leben, ohne staatliche Hilfe aufbringen.
- Sie verfügen über eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
- Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet.
- Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen.
- Sie bekennen sich mit der Loyalitätserklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
- Sie bestehen den Einbürgerungstest.
Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung. Geprüft wird, ob ausnahmsweise Personen im Ausland eingebürgert werden können. Wesentliche Ermessensgesichtspunkte sind zum Beispiel:
- Es besteht ein deutsches öffentliches Interesse an der Einbürgerung.
- Sie sind mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet oder verpartnert und der Auslandsaufenthalt von einem von Ihnen beiden liegt im öffentlichen Interesse
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Einbürgerung können Sie oder die von Ihnen bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung beziehungsweise schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen. Im Verlauf des Verfahrens müssen Sie den Einbürgerungstest ablegen.
Schriftliche oder persönliche Antragstellung:
- Sie können vorab per E-Mail, Telefon oder nach Terminvergabe in einem persönlichen Gespräch bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung alle notwendigen Informationen über die Antragstellung und benötigten Unterlagen und Dokumente erhalten.
- Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite des BVA direkt herunterladen.
- Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein.
- Der Kontakt zur Auslandsvertretung im Rahmen der Antragstellung ist keine Pflicht. Sie können den Antrag mit allen Unterlagen auch direkt beim BVA einreichen. Der Kontakt und die Antragstellung über die Auslandsvertretung werden jedoch empfohlen, da diese zu Ihrem Antrag eine Stellungnahme abgeben muss.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.
Abschluss des Verfahrens:
- Zur Ablegung des Einbürgerungstests erhalten Sie von der zuständigen Auslandsvertretung eine Einladung.
- Nach der Entscheidung des BVA müssen Sie die Verwaltungsgebühr bezahlen.
- Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Einbürgerungsurkunde an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie im Regelfall ebenfalls über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
14 bis 29 Monate (Die Prüfung Ihres Antrags ist möglicherweise mit aufwendigen Ermittlungen verbunden.)
Kosten
Hinweis:
Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen.
Einbürgerungsurkunde für Erwachsene: Verwaltungsgebühr 255.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Einbürgerungsurkunde für miteingebürgertes minderjähriges Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: Verwaltungsgebühr 51.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Ablehnungsbescheid für Erwachsene: Verwaltungsgebühr ab 25.00 EUR bis 255.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Ablehnungsbescheid für ein miteinzubürgerndes minderjähriges Kind: Verwaltungsgebühr ab 25.00 EUR bis 51.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.
Weitere Informationen
- Informationen zum Einbürgerungsverfahren nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) auf der Internetseite des BundesverwaltungsamtsAlle hier dargestellten Informationen dienen der Erläuterung des Regelfalles zum Einbürgerungsverfahren nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
- Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland sowie der Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 06.11.2024
Stichwörter
Staatsangehörigkeit, Einbürgerungsurkunde, Einbürgerung, Deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsgesetz, Auslandseinbürgerung, Bundesverwaltungsamt, BVA, StAG, Paragraf 14, Ermessenseinbürgerung