Vergeblichkeitsmeldungen nach § 154 Abs. 2c AO Entgegennahme

    Vergeblichkeitsmeldung aufgrund unzureichender Mitwirkung von Vertragspersonen übermitteln

    Wenn Sie die Identifikationsnummer einer Vertragsperson nicht erfassen konnten, müssen Sie eine Vergeblichkeitsmeldung übermitteln.

    Beschreibung

    Die Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung hat zum Ziel, die Umgehung von Steuern zu bekämpfen.

    Für die Erfassung der Identifikationsnummer haben Sie als Kreditinstitut 3 Monate nach Beginn der Geschäftsbeziehungen mit der Vertragsperson Zeit.
    Wenn Sie die Identifikationsnummer nicht erfassen konnten, müssen Sie folgende Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln:

    • Angaben zur Person und
    • Angaben zur Anschrift

    jedes Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten.

    Zu den genannten Angaben verpflichtet Sie die Kontenwahrheit. Die Kontenwahrheit gilt für jede Person, die ein Konto führen, Wertsachen verwahren oder ein Schließfach überlassen will.

    Die Vergeblichkeitsmeldung übermitteln Sie über ein elektronisches Meldeverfahren, welches das BZSt bereitstellt.

    Hinweis
    Wenn Sie ein Kreditkonto führen und der Kredit nur der

    • Finanzierung privater Konsumgüter dient und
    • der Kreditrahmen den Betrag von EUR 12.000 nicht übersteigt,

    müssen Sie die Identifikationsnummer nicht ermitteln.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Hauptsitz Bonn-Beuel

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-2661

    E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Kirchensteuer/Kontenwahrheit

    Adresse

    Hausanschrift

    DGZ-Ring 12

    53111 Berlin

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 4064499

    Fax: +49 228 4063200

    E-Mail: kontenwahrheit@bzst.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • keine

    Formulare

    • Formulare: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform nötig: nein
    • persönliches Erscheinen: nein

    Die Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).

    Voraussetzungen

    Eine Vergeblichkeitsmeldung müssen übermitteln:

    • Kreditinstitute
      • welche die Identifikationsnummer der Vertragsperson nicht bis zum Ablauf des 3. Monats nach Beginn der Geschäftsbeziehungen erfassen oder ermitteln konnten

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Vergeblichkeitsmeldung müssen Sie über ein elektronisches Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

    • Beantragen Sie eine Zulassung zur Nutzung des steuerlichen Abzugsverfahrens für die Kirchensteuer.
    • Geben Sie alle erforderlichen Informationen in der Meldedatei an.
    • Übermitteln Sie die Meldedatei an das BZSt. Das BZSt prüft Ihre Meldedatei.
    • Das BZSt bestätigt Ihnen die erfolgreiche Übermittlung der Meldedatei mittels einer Antwortdatei.

    Hinweis
    Zur Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung verwenden Sie die Zulassung für das steuerliche Abzugsverfahren für die Kirchensteuer, Sie benötigen für das Fachverfahren Kontenwahrheit keine gesonderte Zulassung. Ein Hinweis auf die erforderliche Nutzung des Verfahrens Kontenwahrheit ist ausreichend.

    Fristen

    Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung: bis Ende Februar des Folgejahres

    Hinweis
    Die Vergeblichkeitsmeldung muss auch dann bis Ende Februar des Folgejahres übermittelt werden, wenn die Kontoeröffnung im Monat Dezember erfolgt.

    Bearbeitungsdauer

    • für die Bearbeitung der Meldung: unmittelbar nach technischer Prüfung

    Kosten

    • keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 03.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Kreditinstitut, Vergeblichkeitsmeldung, Kontenwahrheit, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Steuerbekämpfung, IdNr, Vertragsperson, Vertragspartner, Identifikationsnummer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English