Berufliche Bildung für Menschen mit Behinderungen beantragen, die voll erwerbsgemindert sind
Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung derzeit nicht mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten können, können Sie eine Förderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter bekommen.
Beschreibung
Sie können wegen Art oder Schwere Ihrer Behinderung derzeit nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden? Dann fördert die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter.
Ziel der Förderung ist es, Ihnen insbesondere eine angemessene berufliche Bildung anzubieten. Die berufliche Bildung orientiert sich hierbei an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und soll möglichst betriebsnah oder betrieblich durchgeführt werden. Ihre Leistungsfähigkeit soll möglichst so entwickelt werden, dass Sie eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben oder Sie im Anschluss eine Beschäftigung im Arbeitsbereich zum Beispiel in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufnehmen können.
Bei diesem Entwicklungsprozess werden Sie von Werkstätten beziehungsweise anderen Leistungsanbietern kontinuierlich unterstützt, indem sie Sie anleiten, betreuen, begleiten und bilden. Sofern Ihre Agentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger ist, übernimmt sie dafür die Kosten.
Während der gesamten Maßnahme stehen Ihnen begleitende Dienste zur Seite. Sie stellen Ihre medizinische, pädagogische, psychologische und soziale Betreuung sicher.
Die Leistungen werden für maximal 27 Monate gefördert und unterteilen sich in 2 Phasen: das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich.
Eingangsverfahren
Im Eingangsverfahren klärt sich, ob die Leistungen im Berufsbildungsbereich und perspektivisch im Arbeitsbereich Ihnen dabei helfen werden, am Arbeitsleben teilzuhaben. Hierbei wird beispielsweise festgestellt, welche Arbeitsbereiche und Beschäftigungsmöglichkeiten für Sie in Betracht kommen oder ob auch andere berufsbildende Leistungen für Sie geeignet sind. Diese Feststellungen zu Ihrem Leistungspotential bilden die Grundlage für den individuellen Eingliederungsplan, der für Sie und mit Ihnen entwickelt wird. Der Eingliederungsplan enthält Aussagen zu Ihrem konkreten Unterstützungsbedarf, zu den Fördermaßnahmen und Ihren beruflichen Perspektiven.
Die Förderung dauert in der Regel 3 Monate. Die Förderdauer kann auf bis zu 4 Wochen verkürzt werden.
Berufsbildungsbereich
Im Berufsbildungsbereich erhalten Sie eine berufliche Qualifizierung, die auf Ihren individuellen Unterstützungsbedarf ausgerichtet ist. Zum Beispiel bekommen Sie berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, wie etwa den Umgang mit Werkstoffen, Werkzeugen oder Maschinen. Dadurch sollen Sie lernen, berufliche Tätigkeiten eigenständig auszuführen. Zusätzlich werden Sie dabei unterstützt Ihre sozialen Kompetenzen zu stärken und Ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Die berufsbildenden Maßnahmen können Sie auch ganz oder teilweise in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes absolvieren, beispielsweise durch ein Betriebspraktikum oder auf einem ausgelagerten Berufsbildungsplatz.
Die Qualifizierung erfolgt sowohl durch Einzelmaßnahmen als auch durch Lehrgänge. Dabei können Sie die Entscheidungen über Ihren individuellen Qualifizierungsweg mitbestimmen.
Während des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches steht Ihnen entweder Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld zu. Außerdem sind Sie kranken-, pflege-, unfall- und rentenversichert.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Bitte erfragen Sie bei Ihrer Kontaktaufnahme mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater, welche Unterlagen Sie benötigen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
- Sie haben eine Behinderung und Ihr Rehabilitationsträger ist die Bundesagentur für Arbeit.
- Ihre Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben oder wieder teilzuhaben sind wegen der Art oder Schwere Ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert und Sie brauchen deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- Oder: Ihnen droht eine Behinderung mit den gleichen beruflichen Folgen.
- Sie können aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderungen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
- Es ist zu erwarten, dass Sie im Anschluss an die Maßnahmen zur beruflichen Bildung wenigstens ein "Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit" leisten können.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie haben keinen außerordentlichen Bedarf an Betreuung und/oder Pflege.
- Sie gefährden durch Ihr (von der Behinderung beeinflusstes) Sozialverhalten weder sich selbst noch andere.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.
Verfahrensablauf
Damit Sie Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bekommen können, müssen Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit wenden:
- Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit dem Team Berufliche Rehabilitation und Teilhabe Ihrer Agentur für Arbeit.
- Wenn Sie noch keine persönliche Ansprechpartnerin beziehungsweise keinen persönlichen Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit haben, vereinbaren Sie einen Termin über die ServiceHotline der Bundesagentur für Arbeit.
- In einem persönlichen Gespräch klären Sie gemeinsam, ob Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich für Sie in Frage kommen.
- Stellt Ihre Beraterin oder Ihr Berater fest, dass die Förderung Ihnen dabei hilft, am Arbeitsleben teilzuhaben, besprechen Sie gemeinsam die möglichen Alternativen für eine Durchführung dieser Leistungen (zum Beispiel in einer Werkstatt oder bei einem anderen Leistungsanbieter, als Persönliches Budget).
- Ihre Beraterin oder Ihr Berater bespricht mit Ihnen außerdem die Formulare, die Sie ausfüllen müssen. Sie können die Unterlagen auch online ausfüllen.
- Die Agentur für Arbeit meldet Sie bei der Werkstatt beziehungsweise bei dem anderen Leistungsanbieter an. Sie werden dann über den konkreten Start Ihrer Teilnahme informiert.
Fristen
Widerspruchsfrist: 1 Monat (Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen. Nach erfolgter Bewilligung der Leistung ist das Ziel, dass der Start der Maßnahme in Abstimmung mit dem Anbieter möglichst zeitnah erfolgt.
Kosten
Keine
Weitere Informationen
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX)
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen zu Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen (§ 219 SGB IX)
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen zu Anderen Leistungsanbietern (§ 60 SGB IX)
- Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (Merkblatt 12)
- Informationen zu spezifischen Leistungsanbietern auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Überblick und Adressen zu anderen Leistungsanbietern auf der Internetseite des Informationsportals REHADAT
- Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. - Informationsportal rund um das Thema Werkstätten für behinderte Menschen
- Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
- Werkstatträte Deutschland e.V.
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 09.09.2022
Stichwörter
Berufsbildungsbereich, Werkstatt für behinderte Menschen, Unterstützungsbedarf, Eingangsverfahren, Anderer Leistungsanbieter, Teilhabe realisieren, Berufsorientierung, Leistungsfähigkeit entwickeln, Persönlichkeitsentwicklung, Rehabilitation, Unterstützung, Berufliche Bildung, Integration, Wiedereingliederung, Qualifizierung, Kompetenzanalyse, Behinderung, Eingliederung, Behinderungen