Alkopopsteuer bezahlen
Wenn Sie Alkopops herstellen oder einführen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Alkopopsteuer und zusätzlich Alkoholsteuer bezahlen.
Beschreibung
Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf alkoholhaltige Süßgetränke erhoben wird. Alkopops sind Mischgetränke in flüssiger oder gefrorener Form, die im Wesentlichen aus 2 Hauptkomponenten hergestellt werden:
1. Komponente:
- Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 1,2 Volumenprozent (dazu gehören zum Beispiel Limonaden, Cola oder Wasser) oder
- gegorene Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (zum Beispiel Bier, Honig-, Frucht- oder Traubenwein), oder
- eine Mischung dieser Komponenten (zum Beispiel Limonade mit Bier)
2. Komponente:
- Alkohol beziehungsweise alkoholhaltige Waren im Sinne des Alkoholsteuergesetzes (zum Beispiel Whisky, Gin, Liköre und andere Spirituosen)
Solche alkoholhaltigen Mischgetränke fallen unter das Alkopopsteuergesetz, wenn sie:
- einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aber weniger als 10 Volumenprozent haben und
- trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind (Als trinkfertig gelten auch vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken, die in einer gemeinsamen Packung angeboten werden. Als verkaufsfertig sind solche Behältnisse anzusehen, die von der Art ihrer Aufmachung her für den Handel und zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.)
- als Alkoholerzeugnisse der Alkoholsteuer unterliegen.
Die Alkopopsteuer entsteht in der Regel, sobald die Produkte in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten. Das ist meistens der Fall, wenn die Alkopops aus einem Steuerlager entnommen werden, ohne dass sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung anschließt. Bei Entnahme aus einem Steuerlager für Alkoholerzeugnisse und Alkopops (Kombilager) entsteht gleichzeitig die Alkoholsteuer.
Die Steuer entsteht auch, wenn die Alkopops im Steuerlager verbraucht werden. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkopops hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Alkohol aus einem Drittstaat eingeführt wird. Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb des binneneuropäischen Raums.
Die Höhe der Steuer wird nach dem im Alkopop enthaltenden Alkoholgehalt bemessen. Sie beträgt für 100 Liter reinen Alkohol 5.550 EUR.
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Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Adresse
Postfachadresse
Postfach 100761
01077 Dresden
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Fax: +49 228 303-97924
Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2780)
- "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2781)
- Wenn auch der in den Alkopops enthaltene Alkohol versteuert werden muss, außerdem:
- "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und/oder alkoholhaltige Waren)" (Formular 1272)
- "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und/oder alkoholhaltige Waren)" (Formular 1278)
- Für die Berechnung und Steueranmeldung, wenn die Alkopopsteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist:
- Formular 2783 "Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall"
- wenn auch der im Getränk enthaltene Alkohol versteuert werden muss: Formular 1276 "Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall"
Voraussetzungen
Sie müssen Alkopopsteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn
- Sie ein Steuerlager besitzen, aus dem die Alkopops entnommen wurden, oder wenn Sie dort verbraucht wurden,
- Sie "registrierter Empfänger" sind und Alkopops im Anschluss an deren Beförderung in Ihren Betrieb aufnehmen, die unter Steueraussetzung transportiert wurden, oder
- Sie an einer Herstellung von Alkopops ohne Erlaubnis beteiligt waren.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Artikel 1Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG)
- §§ 17 bis 19 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
- §§ 20 bis 22 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
- §§ 24 bis 26 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
- § 9 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
- § 44 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
- § 46 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
- § 48 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Wenn die Steuer durch die Entnahme der Alkopops aus dem Steuerlager oder dem Verbrauch in diesem entsteht, muss der Steuerlagerinhaber eine Steueranmeldung abgeben und darin die Steuer selbst berechnen. Der "registrierte Empfänger" ist für die Steueranmeldung zuständig, wenn die Alkopops im Anschluss an die Beförderung unter Steueraussetzung durch die Aufnahme in seinen Betrieb versteuert werden müssen.
Sie können die Steuer per Post oder online anmelden.
Anmeldung per Post:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung und laden Sie die entsprechenden Formulare herunter. Sie können die Formulare am Computer ausfüllen.
- Wenn auch der in den Alkopops enthaltene Alkohol versteuert werden muss, benötigen Sie zusätzliche Formulare.
- Füllen Sie die Formulare aus und senden Sie sie per Post an Ihr Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
- Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
- Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen. In diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
- Wenn die Alkopopsteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steueranmeldung abgeben.
Online-Anmeldung:
- Rufen Sie die Online-Anmeldung auf dem Zoll-Portal auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
- Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen. In diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
- Wenn die Alkopopsteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steueranmeldung abgeben.
Wenn Sie Alkopops aus einem Drittstaat einführen, geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.
Zuständig ist das örtlich zuständige Hauptzollamt.
Fristen
Abgabefrist
Abgabe der Steuererklärung:
- bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 10. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
- wenn die Steuer durch Unregelmäßigkeiten oder ein Verbot entsteht, das missachtet wurde: sofort
Bezahlen der Steuer:
- bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
- wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde: sofort
Bearbeitungsdauer
1 bis 5 Tage
Kosten
- Keine (bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30.11.2023
Stichwörter
Alkoholhaltige Süßgetränke, Steuerlager, Alkopops, Steuerschuldner, Registrierter Empfänger, Steuerlagerinhaber, Alkopopsteuer, Alkoholische Mischgetränke