Meldungen nach dem Common Reporting Standard (CRS) Entgegennahme

    Meldungen über Finanzkontendaten nach dem Common Reporting Standard (CRS) abgeben

    Finanzinstitute müssen Finanzkonteninformationen an das BZSt melden, soweit ein meldepflichtiger Bezug zum Ausland besteht.

    Beschreibung

    Der Common Reporting Standard (CRS) verpflichtet Finanzinstitute (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) den Kampf gegen Steuerflucht zu unterstützen. Um dies zu erreichen müssen die Finanzinstitute feststellen, in welchem Land ihre Kunden steuerpflichtig sind. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betreut dieses Verfahren indem es unter anderem die Daten an die teilnehmenden Staaten übermittelt.
    An dem Austauschverfahren sind mittlerweile über 90 Staaten beteiligt.
    Insbesondere folgende Finanzkonteninformationen werden ausgetauscht:

    • Name
    • Anschrift
    • Ansässigkeitsstaat
    • Steueridentifikationsnummer
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Kontonummer
    • Name und Identifikationsnummer des Finanzinstituts
    • Kontosaldo
    • Zinsen / Dividenden / sonstige Einkünfte

    Finanzinstitute müssen bestimmte Sorgfaltspflichten zur Identifizierung von meldepflichtigen Finanzkonten einhalten. Hierzu gehört auch die Einholung von Selbstauskünften. Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchten die Finanzinstitute die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden bestimmen. Kontoinhaber müssen die Selbstauskunft ausgefüllt und unterschrieben ihrem Finanzinstitut zukommen lassen.
    Die Finanzinstitute melden jährlich in elektronischer Form die als meldepflichtig identifizierten Konten an das BZSt. Für die Übermittlung der Daten stehen ein Onlineformular oder eine Massendatenschnittstelle zur Verfügung. Die Übermittlung kann auch von einem Dienstleister durchgeführt werden.
     

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Hauptsitz Bonn-Beuel

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-2661

    E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I A 2 / Common Reporting Standard

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 228 4063616

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    E-Mail: crs@bzst.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    Formular: ja
    Onlineverfahren möglich: ja
    Schriftform erforderlich: nein
    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Meldepflichtige Konten umfasst Konten von:

    • natürlichen Personen oder
    • Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen)
    • die nach dem Steuerrecht eines anderen Teilnehmerstaates in diesem ansässig sind

    Konten von passiven Rechtsträgern sind auch dann meldepflichtige Konten, wenn eine dahinterstehenden beherrschende natürliche Person nach dem Steuerrecht eines anderes Teilnehmerstaates in diesem ansässig ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    Die Selbstauskunft zu steuerliche Ansässigkeit wird von Finanzinstitut (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) versendet.

    • Meldepflichtige Finanzinstitute müssen ihre Finanzkontendaten nach festgelegten Kriterien auf eine steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaber oder beherrschenden Personen in einem Meldestaat hin überprüfen.
    • Insbesondere bei Neueröffnung eines Kontos kann eine Selbstauskunft eingeholt werden.
    • Bei bestehenden Konten kann die Meldepflicht auch anhand von Indizien festgestellt werden. Dies kann zum Beispiel eine aktuelle Post- oder Hausanschrift, eine Telefonnummer, oder eine aktuell gültige Handlungsvollmacht zugunsten einer Person mit Anschrift in einem Meldestaat sein.
    • Die nach den Sorgfaltspflichten ermittelten Finanzkontendaten sind jährlich in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
    • Vor der erstmaligen Übermittlung ist eine Anmeldung des Datensenders (Finanzinstitut oder beauftragter Dienstleister) im Fachbereich CRS des BZSt notwendig.
    • Die Meldungen erfolgen über das BZSt-Online Portal (BOP) oder die Massendatenschnittstelle (ELMA). Hierfür ist ein durch das BZSt ausgestelltes Zertifikat (BOP und ELMA) oder ein durch das Verfahren Elster ausgestelltes Zertifikat (nur bei BOP möglich) erforderlich. Der genaue Weg ist auf der Internetseite des BZSt in Handbüchern und Videos beschrieben.
    • Für jede Übermittlung erhält das meldende Finanzinstitut beziehungsweise der meldende Dienstleister eine technische Rückmeldungen über den Stand und das Ergebnis der Verarbeitung. Soweit Daten abgewiesen wurden, sind die Fehler zu beheben und die Daten erneut zu übermitteln.
       

    Fristen

    Die Meldung erfolgt jährlich, jeweils bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweilige Vorjahr.

    Bearbeitungsdauer

    Die Datenübermittler erhalten eine technische Rückmeldung für ihre CRS-Meldung. In der Regel dauert dies maximal 2 Tage. Bei technischen Wartungsarbeiten außerhalb der Abgabefrist kann die Bearbeitung 1-2 Wochen dauern.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 19.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024

    Stichwörter

    Common Reporting Standard, Bundeszentralamt für Steuern, Finanzkonteninformationen, Steuerhinterziehung, CRS, Sorgfaltspflichten, BZSt, Selbstauskunft, zuständige Finanzinstitute, Meldepflichten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de