Vorsteuervergütung an ausländische Unternehmer in EU-Mitgliedstaaten Durchführung

    Vergütung der in Deutschland von Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlten Vorsteuer beantragen

    Wenn Ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland gezahlten Vorsteuer stellen.

    Beschreibung

    Auf Antrag zahlt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland gezahlte Vorsteuer (Umsatzsteuer) von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ansässigen Unternehmen zurück.

    Sie müssen Ihren Antrag auf Vergütung der Vorsteuer im elektronischen Portal des EU-Mitgliedstaats stellen, in dem Ihr Unternehmen ansässig und registriert ist. Die jeweils zuständige Behörde Ihres EU-Mitgliedstaats leitet Ihren Antrag dann zur Bearbeitung an das BZSt weiter.

    Privatpersonen können an dem Verfahren der Vorsteuervergütung nicht teilnehmen.

    Hinweis:
    Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind, können ebenfalls die Vergütung der Vorsteuern beantragen. Hierzu verwenden Sie im  BZStOnline Portal (BOP) das Formular "Antrag auf Umsatzsteuervergütung ausländischer Unternehmer (Drittstaaten) im Inland".
     

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Hauptsitz Bonn-Beuel

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-2661

    E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Umsatzsteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    Passower Chaussee 3b

    16303 Schwedt/Oder

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 15:00 Uhr Dienstag 08:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 15:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 4061200

    Fax: +49 228 4063200

    E-Mail: poststelle-schwedt@bzst.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • eingescannte Originalbelege (Rechnungen und Einfuhrbelege)
      • ab einem Entgelt von EUR 1.000 (ohne Umsatzsteuer)
      • bei Rechnungen über Kraftstoffe ab einem Entgelt von EUR 250,00 (ohne Umsatzsteuer)
         

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Der Antrag muss im elektronischen Portal des EU-Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Unternehmer ansässig und registriert ist.
     

    Voraussetzungen

    Anträge auf Vergütung können stellen:

    • Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten

    Weitere Voraussetzungen:

    • Sie sind in einem EU-Mitgliedstaat als Unternehmer umsatzsteuerlich registriert
    • Sie haben weder Ihren Sitz noch Ihre Geschäftsleitung in Deutschland
    • Sie haben keine Betriebsstätte in Deutschland, von der aus in Deutschland steuerbare Umsätze getätigt werden
    • Sie sind im Vergütungszeitraum in Deutschland nicht umsatzsteuerlich registriert
    • Sie führen keine Umsätze in Deutschland aus, mit Ausnahme von
      • Lieferungen und Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und an sein Finanzamt zahlen muss oder
      • Umsätze, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen oder
      • innergemeinschaftlichen Erwerben und daran anschließende Lieferungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
      • Leistungen, die unter die Regelungen des Mini-One-Stop-Shop fallen
        • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
        • an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gegen Entgelt
    • der Vergütungszeitraum muss mindestens 3 aufeinander folgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen
      • der Zeitraum kann weniger als 3 Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt
    • der Vergütungszeitraum darf höchstens ein Kalenderjahr betragen
    • die Zeiträume von Anträgen dürfen sich nicht überschneiden
    • Sie müssen mindestens EUR 400,00 Vergütung beantragen
      • bei einem Vergütungszeitraum, der das Kalenderjahr oder den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres umfasst, müssen Sie mindestens EUR 50,00 Vergütung beantragen
         

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Finanzgerichtliche Klage
       

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihren Antrag auf Vergütung der Vorsteuer elektronisch im Online-Portal des EU-Mitgliedstaats einreichen, in dem Ihr Unternehmen ansässig und registriert ist.

    • Folgen Sie den länderspezifischen Anweisungen zur Anmeldung im jeweiligen Online-Portal.
    • Stellen Sie Ihren Antrag auf Vergütung der Vorsteuer im Online-Portal Ihres EU-Mitgliedstaats. Laden Sie dabei die notwendigen eingescannten Belege im Online-Portal hoch.
    • Die zuständige Behörde Ihres EU-Mitgliedstaats leitet Ihren Antrag zur Bearbeitung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiter.
    • Nach der Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid über die getroffene Entscheidung. Der Bescheid wird per Post an die im Antrag angegebene Adresse versendet.
       

    Fristen

    Antragstellung: bis zum 30.09. des folgenden Jahres

    Bearbeitungsdauer

    • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel bis zu 4 Monate

    Kosten

    • keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 17.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Erstattung, ausländische Unternehmer, Bundeszentralamt für Steuern, Vorsteuervergütung, EU-Mitgliedstaat, Online-Portal, BZSt, Vergütung, Umsatzsteuer, Vorsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English