Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Europäischen Union (EU) beantragen
Beschreibung
Wenn Sie Waren in Drittländer exportieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfuhrerstattung beantragen.
Für viele landwirtschaftliche Erzeugnisse hat die Europäische Union (EU) Preise festgelegt, die über dem Weltmarktniveau liegen. Industriell hergestellte Nahrungsmittel sind deshalb in der EU meist teurer als auf dem Weltmarkt. Die Ausfuhrerstattungen sollen diesen Preisunterschied ausgleichen. Sie sind eine Subvention.
Im Januar 2016 wurde auf WTO-Ebene im Rahmen der 10. Ministerkonferenz ein weltweiter umfassender Abbau von Subventionen beschlossen. Im Vorfeld dieser Entscheidung hat die EU zum 1. Januar 2014 alle Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse generell auf null reduziert. Derzeit werden Ausfuhrerstattungen nur noch in Krisenfällen gezahlt, um die heimische (Land-)Wirtschaft bei unvorhergesehenen Krisenszenarien zu stützen.
Wenn im Krisenfall eine Ausfuhrerstattung größer null festgesetzt wird, dann erfolgt dieses durch Festsetzungsverordnungen. Diese Verordnungen regeln auch, in welchem der folgenden Sektoren eine Erstattung für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden kann:
- Getreide,
- Reis,
- Rindfleisch,
- Milch und Milcherzeugnisse,
- Schweinefleisch,
- Eier,
- Geflügelfleisch
- Nicht-Anhang I-Waren (also Produkte, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden, zum Beispiel Back- und Süßwaren).
Wichtig ist dabei, dass die landwirtschaftlichen Produkte und Verarbeitungsprodukte sogenannte Marktordnungswaren sind.
Bitte prüfen Sie anhand des KN-Codes Ihrer Ausfuhrware vor Ihrem Antrag im Elektronischen Zolltarif (EZT) EZT-Online, ob eine Ausfuhrerstattung für die bestimmte Ware gewährt wird, die Sie exportieren möchten. Sie können den aktuellen Erstattungssatz auch bei Ihrer Ausfuhrzollstelle oder beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas erfragen.
- EZT-Online:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Service Desk ITZBund
Kontakt
Fax: +49 22899 680-187584
Telefon Festnetz: +49 800 8007-5451
Telefon Festnetz: +49 69 20971-545
E-Mail: servicedesk@itzbund.de
Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)
Adresse
Postfach
Postfach 100761
01077 Dresden
Öffnungszeiten
Anrufzeiten: Montag 08:00 Uhr 17:00 Uhr Dienstag 08:00 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 17:00 Uhr Freitag 08:00 17:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 22899 680-187584
Telefon Festnetz: +49 351 44834-555
Telefon Festnetz: +49 800 80075-452
E-Mail: servicedesk@zoll.bund.de
Internet
Generalzolldirektion (GZD), Referat DVI.A.4
Adresse
Postfach
Postfach 1273
53111 Bonn
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 228 303-99000
Telefon Festnetz: +49 228 303-0
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.de-mail.de
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 40 2395-7001
Telefon Festnetz: +49 40 2395-5
Erforderliche Unterlagen
- Ausfuhranmeldung (elektronisch über ATLAS-Ausfuhr Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem)
- Ausfuhrlizenz (Antrag über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - BLE)
- ATLAS-Ausfuhr:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Formulare
- Formulare: Stammdatenerfassung beim HZA Hamburg-Jonas für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung (Vordruck 0923)
- Onlineverfahren möglich: nein, aber elektronisches Verfahren über ATLAS
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Stammdatenerfassung für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung (Vordruck 0923):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
-
Produkte und Verarbeitungsprodukte
- müssen Marktordnungswaren sein
- gesunde und handelsübliche Qualität haben
- ihren Ursprung in der EU haben
- Es muss eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorliegen (zuständig: BLE)
- Nachweis, dass die Waren aus dem Unionsgebiet tatsächlich ausgeführt und - in den besonderen Fällen der nach Bestimmungsland differenzierten Ausfuhrerstattung - in das jeweilige Bestimmungsland eingeführt wurden.
Hinweis: Für einigen Waren gibt es darüber hinausgehende Sonderregelungen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstV 1996):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Neufassung):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Bevor Sie Ausfuhrerstattung beantragen können, müssen Sie Ihre Firmendaten beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas erfassen lassen (Formular Stammdatenerfassung, Vordruck 0923).
Den gegebenenfalls späteren Antrag auf Ausfuhrerstattung müssen Sie elektronisch stellen:
- Bitte melden Sie Ihre Waren über das elektronische Verfahren "ATLAS-Ausfuhr" zur Ausfuhr an. Dafür brauchen Sie entweder die (kostenpflichtige) ATLAS-Software oder das (kostenlose) Programm IAA-PLUS. Zuvor müssen Sie eine EORI-Nummer beantragen. Die Ausfuhranmeldung ist gleichzeitig der Antrag auf Ausfuhrerstattung. Der Ausfuhranmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Ausfuhrerstattung relevant sind (z.B. Veterinärzeugnisse, Ursprungserklärungen, Herstellererklärungen).
- Die Ausfuhrwaren führen Sie der Zollstelle vor, in deren Bezirk die Güter zur Ausfuhr verladen werden sollen (Ausfuhrzollstelle). Die Ware steht bis zum Verlassen des EU-Zollgebiets unter Zollkontrolle.
- Sie müssen die Erstattungswaren innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand ausführen.
- Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas prüft Ihre Ausfuhranmeldung und alle Unterlagen und zahlt nach Beendigung des Verfahrens die Ausfuhrerstattung. Es fordert ggf. noch fehlende Unterlagen bei Ihnen an und sendet Ihnen einen schriftlichen Erstattungsbescheid zu, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung erfüllt sind.
Hinweis: Falls das elektronische System technisch nicht zur Verfügung steht, können Sie notfalls auch ein Formular verwenden. Die Formulare werden im Ausfallverfahren ATLAS zur Verfügung gestellt.
- Zoll online - Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr - Internetausfuhranmeldung Plus (IAA-Plus):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Zoll online - Fragen und Antworten zur EORI-Nummer und Niederlassungsnummer:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Ausfuhr der Waren nach Annahme der Ausfuhranmeldung: Innerhalb von 60 Tagen
Bearbeitungsdauer
Bei fristgerechter Vorlage aller Nachweise und Unterlagen: Circa 1 Monat für Prüfung und Auszahlung des Erstattungsanspruchs.
Kosten
keine
Weitere Informationen
- Internetseiten der Generalzolldirektion (Zoll):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationen zur Ausfuhrerstattung auf den Internetseiten des Zoll:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Sonderregelungen für bestimmte Waren:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Zugang Internetausfuhranmeldung Zoll (IAA Plus):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Merkblatt über die subventionserheblichen Tatsachen bei der Gewährung von Ausfuhrerstattungen:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Allgemeine Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 05.12.2018
Geändert am 08.05.2023
Stichwörter
Warenexport, Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Warenverkehr, Exportsubventionen, Ausfuhrsubvention, Erstattungswaren, Europäische Union, Export