Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen melden
Beschreibung
Kartelle schaden der Gesamtwirtschaft und vor allem den Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Koordinieren Wettbewerber untereinander ihr Verhalten auf einem Markt, um dadurch den Wettbewerb einzuschränken oder auszuschalten, spricht man von einem Kartell. Solche Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich verboten. Das Bundeskartellamt verfolgt solche Kartelle und kann gegen die verantwortlichen Personen und Unternehmen empfindliche Bußgelder verhängen.
Wenn Sie von einem Kartell erfahren, können Sie dies dem Bundeskartellamt melden. Sie können auch anonym Hinweise geben.
Die Kartellbehörde geht Ihrem Hinweis dann nach und leitet unter Umständen ein Verfahren Antrag ein. Wenn Sie an dem Kartell beteiligt sind und helfen, das Kartell aufzudecken, können Sie unter bestimmten Umständen straffrei aus dem Kartell herauskommen. Voraussetzung ist, dass Sie den Hinweis nicht anonym und nicht über das Hinweisgebersystem gegeben haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vom Kartellverbot befreit sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn durch die Vereinbarung die Warenerzeugung verbessert oder der technische Fortschritt gefördert wird und gleichzeitig die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Auch bestimmte Kooperationen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erlaubt.
Ansprechpartner
Bundeskartellamt (BKartA)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
* Servicezeiten: * Montag bis Freitag: 9:30 bis 12:00 Uhr * Donnerstag auch von: 13:00 bis 16:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 228 9499-400
Telefon Festnetz: +49 228 9499-0
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de
Internet
Stichwörter
BKartA, Kartellamt
Erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
- Formulare: Anonymes Hinweisgebersystem des Bundeskartellamts
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Bundeskartellamt: Anonymes Hinweisgebersystem:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Sollten Sie Insider-Wissen oder Kenntnisse von illegalen Absprachen haben, nehmen Sie bitte telefonisch oder schriftlich Kontakt mit dem Bundeskartellamt auf.
- Sie können über das Hinweisgebersystem auch anonyme Hinweise abgeben.
-
An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind dann beteiligt
- wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
- Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
- Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Eingabe varieren.
Kosten
keine
Weitere Informationen
- Bundeskartellamt: Kartellverbot:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Bundeskartellamt: Hinweise auf Kartellverstöße:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Bundeskartellamt: Informationsbroschüre "Wie erkennt man unzulässige Submissionsabsprachen?":Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundeskartellamt am 14.08.2018
Geändert am 17.04.2023
Stichwörter
Verfahren, Preisabsprachen, Wettbewerbsrecht, Preisabsprache, Kartellbehörde, Kartell, Wettbewerbsverzerrung