Zugang zu amtlichen Informationen bei den Behörden des Bundes beantragen
Sie möchten Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesinnenministeriums und weiteren Behörden erhalten? Dann können Sie einen entsprechenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen.
Beschreibung
Das Informationsfreiheitsgesetz räumt Ihnen das Recht ein, beim Bundesinnenministerium und anderen Behörden Auskünfte über amtliche Informationen einzuholen oder Akteneinsicht einzufordern.
Jede Person ist anspruchsberechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie selbst betroffen sind (rechtlich oder tatsächlich). Bitte beachten Sie, dass für Ihren Antrag evtl. Gebühren anfallen können.
Ansprechpartner
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 30 18681-0
Fax: +49 30 18681-12926
E-Mail: poststelle@bmi.bund.de
Internet
Stichwörter
Bauministerium, BMI, Bundesbauministerium, Bundesheimatministerium, Bundesinnenministerium, Heimatministerium, Innenministerium
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Vertrauensniveau: niedrig
Voraussetzungen
- Ihr Informationsanspruch ist unter anderem dann eingeschränkt, wenn das Bekanntwerden der Information:
-
nachteilige Auswirkungen haben kann auf
- internationale Beziehungen,
- militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
- Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
- Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
- Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
- Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
- die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten oder Berufs- oder Amtsgeheimnisse verletzen würde,
- die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würde,
- behördliche Entscheidungsprozesse, insbesondere ein laufendes Verwaltungsverfahren, betreffen und die den Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährden würde,
- den Schutz personenbezogene Daten Dritter beeinträchtigen würde,
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum gefährdet werden würden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erheben.
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Antrag auf Informationszugang online oder schriftlich per Post einreichen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Das Bundesinnenministerium sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch oder via E-Mail.
Schriftlicher Antrag:
- Sie können Ihren Antrag formlos stellen.
- Ihren postalischen Antrag senden Sie bitte an die jeweilige Behörde.
- Die Behörde sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch oder via E-Mail.
Fristen
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Die angeforderten Informationen müssen Ihnen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, das bedeutet, ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Behörde. In der Regel bedeutet das: Spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Information angefordert haben. Sollte das nicht möglich sein, müssen Ihnen die Gründe für die Verzögerung und die verlängerte Frist mitgeteilt werden.
Kosten
Für die Bearbeitung eines IFG Antrages werden Gebühren bis zur maximalen Höhe von EUR 500,00 erhoben (je nach Bearbeitungsaufwand). Die Erteilung einfacher Auskünfte erfolgt kostenfrei.
Weitere Informationen
- Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 17.09.2021
Geändert am 03.02.2023
Stichwörter
Amtliche Informationen, Information, Informationsfreiheitsgesetz, Amtliche Information, IFG, Informationen, Auskunft, Informationsfreiheit