Fehler in Ihren vom Statistischen Bundesamt verarbeiteten personenbezogenen Daten korrigieren lassen
Wenn Sie feststellen, dass personenbezogene Daten über Sie unrichtig oder unvollständig sind, können Sie vom Statistischen Bundesamt (StBA) bei Vorliegen aller Voraussetzungen verlangen, dass diese unverzüglich korrigiert beziehungsweise vervollständigt werden.
Beschreibung
Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union können Sie grundsätzlich von jeder Stelle, die personenbezogene Daten über Sie sammelt und verarbeitet, verlangen, dass unrichtige Angaben korrigiert werden. Dabei ist unerheblich, ob Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass die Angaben unrichtig sind. Darüber hinaus können Sie verlangen, dass unvollständige personenbezogene Daten vervollständigt werden.
Personenbezogene Daten sind zum Beispiel:
- Online-Daten wie IP-Adresse, Standortdaten, E-Mail-Adresse
- Bankdaten wie Kontostände, Kontonummern
- Kennnummern wie Personalausweisnummer oder Sozialversicherungsnummer
- Grundbucheinträge
- Gesundheitsinformationen wie genetische Daten, Krankendaten
- Zeugnisse
- allgemeine Personendaten wie Name, Anschrift, Alter, Familienstand
- physische Merkmale wie Geschlecht, Haut-, Haar- oder Augenfarbe, Größe
Dieses Recht können Sie gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geltend machen. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden wie das StBA, nicht-öffentliche Stellen sind etwa Wirtschaftsunternehmen, Verbände oder Vereine.
Die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten müssen Sie direkt beim StBA anfordern.
Ansprechpartner
Statistisches Bundesamt (StBA)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 611 75-4000
Telefon Festnetz: +49 611 75-2405
E-Mail: post@destatis.de
E-Mail: info@destatis.de
Internet
Stichwörter
Statistikamt, StBA
Erforderliche Unterlagen
- Kopie Ihres Personalausweises
-
Alternativ: Kopie Ihres Reisepasses in Verbindung mit der Kopie Ihrer Meldebescheinigung
Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Online-Antrag gemäß DS-GVO:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Sie können die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn:
- Die Stelle, bei der Sie die Berichtigung verlangen personenbezogene Daten erhoben hat und verarbeitet.
- Es sich um personenbezogene Daten handelt, die Sie persönlich betreffen.
Sie können die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nicht verlangen, wenn sie für Forschung, Wissenschaft oder Statistik verarbeitet werden, soweit der ursprüngliche Zweck durch die Berichtigung Ihrer personenbezogener Daten nicht mehr erreicht oder ernsthaft beeinträchtigt werden würde.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 16 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Es sind keine allgemein geltenden Rechtsbehelfe vorgesehen.
Verfahrensablauf
Die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie online, mündlich oder schriftlich per Post oder E-Mail anfordern.
Berichtigung vom StBA online anfordern:
-
Rufen Sie den Online-Antrag auf der Internetseite des StBA auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Hinweis: Ein Online-Antrag kann durch ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel die Online-Funktion Ihres Personalausweises authentifiziert.
- Sie können die erforderlichen Unterlagen postalisch oder per E-Mail einreichen.
- Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort in der Regel postalisch an Ihre Meldeadresse oder unter Umständen via E-Mail zu.
- Berichtigung vom StBA schriftlich anfordern:
- Ihren Antrag können Sie formlos stellen.
- Senden Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen postalisch oder per E-Mail an die öffentliche Stelle.
Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch an Ihre Meldeadresse oder unter Umständen per E-Mail zu.
Fristen
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Korrektur muss unverzüglich erfolgen, das bedeutet, ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Stelle, die die Daten verarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass Sie spätestens 1 Monat nach Eingang Ihres Antrags über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden müssen. Sollte das nicht möglich sein, müssen Ihnen die Gründe für die Verzögerung und die verlängerte Frist mitgeteilt werden.
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Weitere Informationen
- Informationen zum Recht auf Berichtigung auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Broschüre "Datenschutz meine Rechte" des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 23.11.2021
Geändert am 03.02.2023
Stichwörter
Berichtigen, Datenauskunft, DSGVO, Korrektur, Datenschutz, Auskunft, Daten, Betroffenenrechte, Personenbezogen, EU-DSGVO, Berichtigung, DS-GVO, korrigieren, Grundverordnung, EU-DS-GVO, Datenschutzgrundverordnung, Betroffenenrecht, Datenschutz-Grundverordnung, Personenbezogene Daten