Ausnahme von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für allgemeine traditionelle Bezeichnungen Entgegennahme

    Antrag auf Verwendung eines Begriffs als allgemeine traditionelle Bezeichnung als Ausnahme von der Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einreichen

    Bezeichnungen, die als Health Claim aufgefasst werden können, dürfen ohne Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern ein zugelassener Health Claim beigefügt ist. Für traditionelle Bezeichnungen können Sie eine Ausnahme von dieser Regelung beantragen.

    Beschreibung

    Für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, wie auch für die Werbung für Lebensmittel, gelten in der EU bestimmte Auflagen, die besonders zum Verbraucherschutz beitragen sollen.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dient der Harmonisierung von Regelungen für nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder Werbung für Lebensmittel.

    Sogenannte freiwillige Angaben auf Lebensmitteln müssen in EU-Mitgliedstaaten eindeutig, präzise und begründet sein. Hierüber soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht werden, fundierte und sinnvolle Entscheidungen zu treffen.

    Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen ohne die vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn ihnen eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die zugelassen wurde.

    Ausnahme für traditionelle Bezeichnungen mit Gesundheitsbezug

    Eine Ausnahme gilt diesbezüglich für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell verwendet werden, zum Beispiel "Hustenbonbon". Diese Bezeichnungen dürfen auch ohne eine beigefügte zugelassene Angabe verwendet werden. Hierzu müssen Sie allerdings bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag stellen.

    Ihren Antrag können Sie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Papierform sowie elektronisch übermitteln. Das BVL leitet den Antrag an die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten weiter. Die EU-Kommission entscheidet über den Antrag.

    Hinweis

    Die Zulassung einer neuen gesundheitsbezogenen Angabe sowie die Änderung einer bestehenden Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe stellt ein gesondertes Verfahren dar. Diese Zulassung können Sie elektronisch über die E-Submission Food Chain (ESFC) Plattform der Europäischen Kommission beantragen.

    Ansprechpartner

    Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Dienststelle Berlin Gerichtstraße, Referat 111

    Adresse

    Hausanschrift

    Gerichtstraße 49

    13347 Berlin

    Postfachadresse

    Postfach 110260

    10832 Berlin

    Kontakt

    Fax: +49 3018 44489999

    Telefon Festnetz: +49 3018 44499999

    E-Mail: poststelle@bvl.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag muss gemäß Anhang Teil B der Verordnung (EU) Nr. 907/2013 Folgendes umfassen:

    • 1. Obligatorische Informationen
      • 1.1. Eine Zusammenfassung des Antrags
      • 1.2. Angaben zur antragstellenden Person
      • 1.3. Angaben zur allgemeinen Bezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist
      • 1.4. Angaben zur Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken, für die die allgemeine Bezeichnung gilt
      • 1.5. Sachdienliche Daten in Zusammenhang mit der Verwendung der allgemeinen Bezeichnung
    • 2. Zusätzliche Informationen, die auf Anfrage der Mitgliedstaaten vorzulegen sind:
      • sachdienliche Daten in Zusammenhang mit dem Verständnis/der Wahrnehmung der Verbraucher
    • 3. Sonstige zusätzliche Informationen (fakultativ)
    • Der Antrag ist dem BVL in Papierform sowie elektronisch zu übermitteln.
    • Übermittelt die antragstellende Person nicht die gegebenenfalls angeforderten zusätzlichen Informationen, wird der Antrag als ungültig eingestuft.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienst vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Ihr Produkt weist eine traditionelle Produktbezeichnung auf, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden kann. Die Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken mit der allgemeinen Bezeichnung ist in dem (den) Mitgliedstaat(en) bereits vor dem 11. Oktober 1993 auf dem Markt präsent gewesen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung des BVL, den Antrag nicht weiterzuleiten.
      • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Antrag.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht.
      • Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.

    Nach Abgabe des Antrags an die EU-Kommission steht gegen die Entscheidung der EU-Kommission der Rechtsweg vor den europäischen Gerichten offen.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Ausnahme vom Zulassungsverfahren für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben per Post sowie per E-Mail stellen. Bitte gehen Sie wie folgt vor:

    • Übermitteln Sie Ihren Antrag dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Papierform sowie elektronisch.
      • Die Papierversion senden Sie bitte an folgende Adresse:
        Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
        Postfach 11 02 60
        10832 Berlin
      • Nutzen Sie für die elektronische Version bitte ein geeignetes Speichermedium oder senden Sie diese an folgende E-Mail-Adresse:
        poststelle@bvl.bund.de
    • Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) leitet Ihren Antrag an die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten weiter.
    • Das BVL und gegebenenfalls weitere betroffene Mitgliedstaaten geben eine Stellungnahme gegenüber der Europäischen Kommission ab.
    • Die EU-Kommission leitet das Verfahren zur Genehmigung der allgemeinen Bezeichnung ein.
    • Die Europäische Kommission trifft eine Entscheidung bezüglich der beantragten allgemeinen Bezeichnung.

    Fristen

    Informationen zur Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung des BVL, den Antrag nicht an die EU-Kommission weiterzuleiten, gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 5 Jahre

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 21.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    EU-Verordnung Nummer 1924/2006, Lebensmittel, Verbraucherschutz, Zulassung, Aufmachung, BVL, Allgemeine Bezeichnung, Werbung, Traditionelle Bezeichnung, Lebensmittelsicherheit, Entgegennahme, Lebensmittelunternehmen, Ausnahme, Gesundheitsbezogene Angaben, Kennzeichnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English