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    Rufzeichen für Luftfunkstellen (Aircraft Station Licence) beantragen

    Wenn Sie am Flug- und Flugnavigationsfunk teilnehmen wollen, teilt Ihnen die BNetzA das Rufzeichen mit der Aircraft Station Licence auf Antrag zu. Darüber hinaus müssen Sie Änderungen, zum Beispiel die Halteradresse oder der funk-technischen Ausrüstung, mitteilen.

    Beschreibung

    Zur Kommunikation und Navigation nutzen Flugzeuge und Ballons die Frequenzen des Flug- und Flugnavigationsfunks. Die Bundesnetzagentur verwaltet die entsprechenden Frequenzbereiche. Wenn Sie am Flug- und Flugnavigationsfunk teilnehmen wollen, benötigen Sie ein Rufzeichen für die Luftfunkstelle Ihres Luftfahrzeuges.

    Das Rufzeichen wird Ihnen auf Antrag in Form einer Aircraft Station Licence von der Bundesnetzagentur zugeteilt.

    Sie müssen einen Antrag stellen, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Luftfahrzeuges mit Luftfunkstelle werden. Ein Luftfahrzeug ist zum Beispiel ein Flugzeug oder ein Ballon.
    Wenn Sie bereits eine Aircraft Station Licence haben und sich folgende Änderungen ergeben, müssen Sie einen Änderungsantrag stellen:

    • Änderungen an der Funkausrüstung des Luftfahrzeuges
    • Änderungen Ihres Namens
    • Änderungen der ladungsfähigen Anschrift
    • Änderungen des Empfangsbevollmächtigten im Inland
       

    Ansprechpartner

    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Dienstleistungszentrum 4

    Adresse

    Hausanschrift

    Elly-Beinhorn-Straße 2

    65760 Eschborn

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    montags bis freitags 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 6196 965180

    Telefon Festnetz: +49 6196965 351

    E-Mail: Esch4.Postfach@BNetzA.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Überweisung

    Erforderliche Unterlagen

    Gegebenenfalls müssen Sie während des Antragsverfahrens Nachweise darüber erbringen, dass Ihre Funkgeräte zugelassen sind beziehungsweise dass die Funkausrüstung bestimmten technischen Standards entspricht.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienst: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie werden Eigentümerin oder Eigentümer eines Luftfahrzeuges.
    • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines Luftfahrzeuges und Ihr Name, Ihre ladungsfähige Anschrift hat sich geändert oder Sie haben Änderungen an der Funkausrüstung vorgenommen.
    • Die oder der Empfangsbevollmächtigte im Inland hat sich geändert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie der Zuteilungsurkunde bzw. dem Gebührenbescheid entnehmen.
    • verwaltungsrechtliche Klage 

    Verfahrensablauf

    Postalisch/per E-Mail:

    • Auf der Seite der Bundesnetzagentur finden Sie die Antragsformulare zur Rufzeichenzuteilung für ein Luftfahrzeug. Diese können Sie für Neu- und Änderungsanträge und zur Abwicklung einer Rechtsnachfolge gleichermaßen nutzen.
    • Füllen Sie das Formular aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
    • Fügen Sie dem Formular die geforderten Nachweise hinzu.
    • Senden Sie Ihre Antragsunterlagen als Scan via E-Mail, per Fax oder per Post an die zuständige Stelle der Bundesnetzagentur.
    • Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen oder Ihrer beziehungsweise Ihrem Empfangsbevollmächtigten die Aircraft Station Licence und der Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung per Post zugesendet.
    • Nummernzuteilungen sind beitragspflichtig, ein Beitragsbescheid für die Gesamtheit Ihrer Zuteilungen wird zu einem späteren Zeitpunkt postalisch zugestellt.
       

    Fristen

    Es gibt für Sie keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    2 Stunden bis 6 Wochen

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Bundesnetzagentur (BNetzA - BNetzABGebV) in der jeweils geltenden Fassung.

    Neben der einmaligen Zuteilungsgebühr hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich unter anderem nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehende Zuteilungen von Rufzeichen, die im Rahmen der bisherigen Frequenzzuteilungen für Luftfunkstellen und mobile Flugnavigationsfunkstellen (Frequenzzuteilungsurkunden) erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.
    Ein Austausch der bestehenden Urkunden durch neue Aircraft Station Licences ist nicht vorgesehen. Die vor dem 01.01.2019 ausgestellten Urkunden bleiben international gültig, soweit Sie keine Änderungen an der Luftfunkstelle vornehmen.

    Weitere Informationen

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 18.03.2022

    Geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Ballon, Luftfahrzeug, Zuteilungsurkunde, Empfangsbevollmächtigter, Luftfahrt, Luftfunkstelle, Nummernzuteilung Flugfunk, Flugzeug, Nummernzuteilung, Sprechfunk, Aircraft Station Licence, Flugfunk, Rufzeichenzuteilung, Flugnavigationsfunk