Abmeldung Ihrer versicherten Mitarbeitenden Angehörigen (Mifas) von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse sowie der Landwirtschaftlichen Alterskasse
Ihre Familienangehörigen arbeiten nicht mehr hauptberuflich in Ihrem Unternehmen? Dann müssen Sie diese Familienangehörigen bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse abmelden.
Beschreibung
Ihre Angehörigen können als sogenannte mitarbeitende Familienangehörige (Mifas) bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse versichert sein. Das ist der Fall, wenn sie hauptberuflich in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten.
Wenn Ihre Angehörigen nicht mehr (hauptberuflich) in Ihrem Unternehmen arbeiten, sind sie nicht mehr versichert. Dann ist es wichtig, Ihre Angehörigen bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse abzumelden.
Diese Kassen prüfen dann, ob die Voraussetzungen für die Versicherung tatsächlich entfallen sind. Zudem klären sie gegebenenfalls die weitere Versicherung Ihrer Angehörigen. Für Sie entfällt gegebenenfalls die Zahlung der Beiträge für Ihre Angehörigen.
Ansprechpartner
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: +49 561 785219006
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Internet
Stichwörter
Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)
Erforderliche Unterlagen
- Gegebenenfalls schriftliche Nachweise wie zum Beispiel den Nachweis über den Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
-
bei Antwort durch andere Personen:
- Vollmacht oder
- Beschluss des Gerichts
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Fragebogen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Die Versicherung Ihrer Familienangehörigen endet, wenn
- die Mitarbeit im Unternehmen endet,
- die Mitarbeit nicht mehr hauptberuflich ist.
Ob die Arbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich ist, richtet sich nach den sogenannten Hauptberuflichkeitsgrundsätzen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Grundsätze zur Beurteilung der Hauptberuflichkeit im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 KVLG 1989 von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Gegen den Bescheid über das Ende der Versicherungspflicht kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
- Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Verfahrensablauf
Wenn die Versicherung Ihrer Angehörigen endet, müssen Sie diese von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse abmelden. Dazu stellt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau einen Fragebogen bereit:
- Fordern Sie den Fragebogen telefonisch bei der der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an oder
- laden Sie Ihn von deren Internetseite herunter
Die Abmeldung ist schriftlich oder persönlich möglich:
Schriftlich:
- Füllen Sie den Fragebogen vollständig aus und stellen Sie die benötigten weiteren Unterlagen zusammen.
- Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die angegebene Rücksendeadresse.
Persönlich im Beratungsgespräch:
-
Stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen und vereinbaren Sie einen Termin bei
- der Landwirtschaftlichen Krankenkasse,
- der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder
- einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
- In der jeweiligen Geschäftsstelle füllen Sie den Fragebogen gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus.
Telefonische Beratung:
- Rufen Sie die Service-Nummer der SVLFG an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden. Dort wird man Ihre Fragen beantworten und Ihnen den Fragebogen übersenden.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau prüft die Voraussetzungen für das Ende der Versicherungspflicht nach der Abmeldung.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid über das Ende der Versicherungspflicht Ihrer Mitarbeitenden Familienangehörigen.
Hinweis: Die erforderlichen Angaben kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie machen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Krankenkasse oder Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Fristen
Die Versicherungspflicht endet mit Wegfall der Voraussetzungen.
Bearbeitungsdauer
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, folgt eine Entscheidung in der Regel innerhalb von 2 Wochen.
Kosten
Für die Abmeldung fallen keine Gebühren an.
Weitere Informationen
- Informationen zur Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse auf der Internetseite der SVLFG:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationen zur Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse auf der Internetseite der SVLFG:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.02.2022
Geändert am 08.05.2023
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