Alkoholsteuer - Erlaubnis Erteilung für Abfindungsbrenner

    Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei erhalten

    Wenn Sie eine sogenannte Abfindungsbrennerei betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Alkohol darf in Deutschland in der Regel nur in Brennereien hergestellt werden, die zollamtlich verschlossen sind (Verschlussbrennereien). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind Abfindungsbrennereien. Diese Brennereien sind nicht verschlossen und die Alkoholsteuer wird pauschal nach Art und Menge der verarbeiteten Rohstoffe geschätzt. Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, eine solche Brennerei zu betreiben. In Ihrer Abfindungsbrennerei dürfen Sie je Kalenderjahr bis zu 300 Liter reinen Alkohol (Jahreskontingent) gewinnen.

    Vor Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Ihre steuerliche Zuverlässigkeit, Ihre Buchführung und die Betriebseinrichtung erfüllt sind. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie ein wirtschaftliches Bedürfnis haben, zum Beispiel weil Sie als landwirtschaftlicher Betrieb viel Obst anbauen.

    Die Erlaubnis ist an Ihre Person gebunden und kann befristet werden. Unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb müssen Sie zusätzlich jeden einzelnen Brennvorgang genehmigen lassen und dazu eine sogenannte Abfindungsanmeldung einreichen. Die Angaben in der Abfindungsanmeldung dienen dazu, die von Ihnen je Brennvorgang pauschal erzielte Alkoholmenge zu ermitteln. Ihr Jahreskontingent wird entsprechend belastet.

    Wenn Sie keine eigene Abfindungsbrennerei besitzen, können Sie Ihre selbsterzeugten Rohstoffe Obst (einschließlich Obstmost und Obsttrester), Beeren, Wein (einschließlich Weinhefe und Weintrester), Wurzeln, Topinambur oder die jeweiligen Rückstände davon als sogenannter Stoffbesitzer in einer von der Zollverwaltung zugelassenen Abfindungsbrennerei zu Alkohol verarbeiten oder vom Besitzer der jeweiligen Abfindungsbrennerei verarbeiten lassen (Stoffbesitzerbrennen).

    Sie benötigen keine förmliche Erlaubnis, um als Stoffbesitzer aufzutreten. Allerdings müssen Sie auch als Stoffbesitzer jeden einzelnen Brennvorgang beim Hauptzollamt anmelden. Dazu reichen Sie eine "Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers" ein. Die Anmeldung dient zugleich als Steuererklärung für die Alkoholsteuer. Als Stoffbesitzer verfügen Sie über ein Kontingent von bis zu 50 Litern reinen Alkohols je Kalenderjahr.

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Postfach

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag: 08:00 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 17:00 Uhr Freitag: 08:00 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)

    Fax: +49 351 44834-590

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Erforderliche Unterlagen

    Für die "Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei" zusätzlich jeweils 2-fach:

    • Lagepläne der Räumlichkeiten der Abfindungsbrennerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, insbesondere
      • Grund- und Aufriss des Brennraums
      • Aufstellung der vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen unter Angabe der Lagebuchnummer, Größe und Art der Nutzung
      • aktueller Veranlagungs- oder Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und schriftliche Pachtverträge oder Grundbuchauszüge
    • Zeichnung und Beschreibung des Brenngeräts und aller genutzten Komponenten
    • Verzeichnis der Räume und der Betriebseinrichtung (Formulare 1204, 1205)

    Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

    Formulare

    Formulare: ja
    Online-Verfahren: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Für die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei:

    • Sie sind steuerlich zuverlässig.
    • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Sie haben ein wirtschaftliches Bedürfnis. Typischerweise müssen Sie über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügen, der wirtschaftlich selbstständig ist und mindestens 3 Hektar hat, bei Weinbau oder Obstintensivbau mindestens 1,5 Hektar.
    • Der Brennraum muss so beschaffen sein, dass Manipulationsmöglichkeiten weitestgehend ausgeschlossen sind.
    • Sie nutzen nur erlaubte Geräte.
    • Die Brennerei ist wirtschaftlich unabhängig.
    • Wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit leisten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei müssen Sie schriftlich beantragen:

    • Laden Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei mit Betriebserklärung" (Formular 1248) über die Internetseite der Zollverwaltung.
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus, stellen Sie alle benötigten Unterlagen oder weiteren Formulare zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. Ob die bei der Antragstellung gemachten Angaben den tatsächlichen Betriebsverhältnissen entsprechen, prüft das Hauptzollamt in der Regel vor Erteilung der Erlaubnis vor Ort.
    • Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung

    Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihrer Abfindungsbrennerei stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

    Kosten

    Für die Erlaubnis entstehen keine Kosten. Gegenenenfalls müssen Sie eine Sicherheit leisten.

    Weitere Informationen

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 19.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2021

    Stichwörter

    Stoffbesitzerin, Branntwein, Stoffbesitzer, Abfindungsbrennen, Abfindungsalkohol, Alkohol, Abfindungsbrennerei, Stoffbesitzerbrennen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de