Auswahl oder Wechsel der Verwahrstelle Genehmigung

    Wahl und Wechsel von Verwahrstellen genehmigen lassen

    Als Kapitalverwaltungsgesellschaft müssen Sie grundsätzlich jede Wahl und jeden Wechsel zu einer neuen Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.

    Beschreibung

    Verwahrstellen dienen zur Verwahrung von Vermögensgegenständen von Investmentvermögen. Als Kapitalverwaltungsgesellschaft können Sie frei wählen, welche Verwahrstellen Sie für Ihre Dienstleistungen nutzen, sofern die Verwahrstelle die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Allerdings müssen Sie grundsätzlich jede Wahl und jeden Wechsel einer neuen Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
    Außerdem kann die BaFin Ihnen einen Wechsel der Verwahrstelle auferlegen, wenn die Verwahrstelle ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr Anfangskapital die vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.

    Ansprechpartner

    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

    Adresse

    Postfach

    Postfach 53002

    53111 Bonn

    Hausanschrift

    Marie-Curie-Straße 24-28

    60439 Frankfurt am Main

    Anschrift Frankfurt am Main

    Postfach

    Postfach 500154

    60306 Frankfurt am Main

    Hausanschrift

    Graurheindorfer Straße 108

    53117 Bonn

    Anschrift Bonn

    Kontakt

    Fax: +49 228 4108-1550

    Telefon Festnetz: +49 228 4108-0

    E-Mail: poststelle@bafin.de

    Internet

    Stichwörter

    BaFin

    Version

    Technisch geändert am 26.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Erforderliche Unterlagen

    Fügen Sie der Anzeige eine Aufzählung der zu verwaltenden Investmentvermögen nebst Angaben zur/der neuen Verwahrstelle bei.

    Im Falle der Bestellung einer Verwahrstelle für ein OGAW-Investmentvermögen, zu der eine Gruppenverbindung besteht, fügen Sie einen Bericht in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen bei.

    Sofern das betreffende Institut oder die Zweigniederlassung nicht bereits mit Genehmigung der BaFin als Verwahrstelle für Investmentvermögen der gleichen Art tätig ist beziehungsweise auf Anforderung der BaFin, fügen Sie folgende Unterlagen bei:

    • Lebensläufe der für die Verwahrstellenfunktionen zuständigen   
    • Geschäftsleitung, es sei denn, diese liegen der BaFin bereits vor und sind nicht älter als 1 Jahr,  
    • Geschäftsplan, 
    • Darstellung der organisatorischen Vorkehrungen einschließlich der personellen Struktur und Ausstattung,  
    • Verwahrstellenvertrag, gegebenenfalls in der final verhandelten Fassung,
    • gegebenenfalls Bestätigung der Zweigniederlassung über die Prüfung 

    Formulare

    • Formulare: nein
    • Onlineverfahren möglich: nein 
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein neues Investmentvermögen auflegen beziehungsweise für ein bestehendes Investmentvermögen die Verwahrstelle wechseln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. 
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
    • Bei fehlender Abhilfe verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Erstellen Sie ein formloses Anzeigeschreiben.
    • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Senden Sie alles an die BaFin.
    • Sie erhalten die Genehmigung nach Prüfung.
       

    Fristen

    Sie müssen die Genehmigung haben, bevor Sie die Verwahrstelle beauftragen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel, wenn das betreffende Institut bereits als Verwahrstelle für Investmentvermögen der gleichen Art tätig ist, etwa 2 bis 4 Wochen. 

    Kosten

    Wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war: EUR 100,00

    Wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war: EUR 4.980,00

    Weitere Informationen

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 03.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2021

    Stichwörter

    Investmentvermögen, Wertpapiere, AIF, Verwahrstelle, alternative Investmentfonds, Verwahrstelle Wechsel, Investmentfonds, Verwahrung, Fonds, Organismen, gemeinsame Anlagen, OGAW

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English