Wahl und Wechsel von Verwahrstellen genehmigen lassen
Als Kapitalverwaltungsgesellschaft müssen Sie grundsätzlich jede Wahl und jeden Wechsel zu einer neuen Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
Beschreibung
Verwahrstellen dienen zur Verwahrung von Vermögensgegenständen von Investmentvermögen. Als Kapitalverwaltungsgesellschaft können Sie frei wählen, welche Verwahrstellen Sie für Ihre Dienstleistungen nutzen, sofern die Verwahrstelle die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Allerdings müssen Sie grundsätzlich jede Wahl und jeden Wechsel einer neuen Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
Außerdem kann die BaFin Ihnen einen Wechsel der Verwahrstelle auferlegen, wenn die Verwahrstelle ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr Anfangskapital die vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
Postfach
Postfach 53002
53111 Bonn
Hausanschrift
Postfach
Postfach 500154
60306 Frankfurt am Main
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 228 4108-1550
Telefon Festnetz: +49 228 4108-0
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet
Stichwörter
BaFin
Erforderliche Unterlagen
Fügen Sie der Anzeige eine Aufzählung der zu verwaltenden Investmentvermögen nebst Angaben zur/der neuen Verwahrstelle bei.
Im Falle der Bestellung einer Verwahrstelle für ein OGAW-Investmentvermögen, zu der eine Gruppenverbindung besteht, fügen Sie einen Bericht in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen bei.
Sofern das betreffende Institut oder die Zweigniederlassung nicht bereits mit Genehmigung der BaFin als Verwahrstelle für Investmentvermögen der gleichen Art tätig ist beziehungsweise auf Anforderung der BaFin, fügen Sie folgende Unterlagen bei:
- Lebensläufe der für die Verwahrstellenfunktionen zuständigen
- Geschäftsleitung, es sei denn, diese liegen der BaFin bereits vor und sind nicht älter als 1 Jahr,
- Geschäftsplan,
- Darstellung der organisatorischen Vorkehrungen einschließlich der personellen Struktur und Ausstattung,
- Verwahrstellenvertrag, gegebenenfalls in der final verhandelten Fassung,
- gegebenenfalls Bestätigung der Zweigniederlassung über die Prüfung
Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie wollen ein neues Investmentvermögen auflegen beziehungsweise für ein bestehendes Investmentvermögen die Verwahrstelle wechseln.
Rechtsgrundlage(n)
- § 69 Absätze 1 und 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 80 Absatz 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Widerspruch.
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- Bei fehlender Abhilfe verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Erstellen Sie ein formloses Anzeigeschreiben.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie alles an die BaFin.
-
Sie erhalten die Genehmigung nach Prüfung.
Fristen
Sie müssen die Genehmigung haben, bevor Sie die Verwahrstelle beauftragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel, wenn das betreffende Institut bereits als Verwahrstelle für Investmentvermögen der gleichen Art tätig ist, etwa 2 bis 4 Wochen.
Kosten
Wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war: EUR 100,00
Wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war: EUR 4.980,00
Weitere Informationen
- Informationen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 03.09.2021
Stichwörter
Investmentvermögen, Wertpapiere, AIF, Verwahrstelle, alternative Investmentfonds, Verwahrstelle Wechsel, Investmentfonds, Verwahrung, Fonds, Organismen, gemeinsame Anlagen, OGAW