Bescheinigung über genehmigte Verwahrstelle für das Grundbuchamt beantragen
Für Grundbucheinträge betreffend Fondsimmobilien benötigen Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft in manchen Fällen eine sogenannte Grundbuchamtbescheinigung.
Beschreibung
Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), die über Immobilien für folgende Anlegeprodukte verfügen kann:
- Immobilien-Sondervermögen,
- Inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen oder
- Geschlossene Publikums-AIF,
sind Sie gesetzlich verpflichtet, die zuständige Verwahrstelle beim Erwerb oder der Veräußerung des Objektes in das Grundbuch eintragen zu lassen beziehungsweise später deren Legitimation zur Zustimmung zu einer Veräußerung nachzuweisen.
Um gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen zu können, dass die Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt wurde, benötigen Sie eine Bescheinigung. Diese sogenannte Grundbuchsamtbescheinigung müssen Sie bei der BaFin schriftlich beantragen.
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
Postfach
Postfach 53002
53111 Bonn
Hausanschrift
Postfach
Postfach 500154
60306 Frankfurt am Main
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 228 4108-1550
Telefon Festnetz: +49 228 4108-0
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet
Stichwörter
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Abteilung WA 4
Adresse
Postfach
Postfach 500154
60306 Frankfurt am Main
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Vollmacht des Antragstellers, wenn die KVG den Antrag nicht selber stellt sondern sich vertreten lässt
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Verwahrstelle wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 246 II KAGB und § 264 II KAGB
- § 246 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 284 Absatz 1 i.V.m. § 246 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 264 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Es stehen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Die Grundbuchamtbescheinigung müssen Sie formlos schriftlich beantragen.
- Geben Sie in Ihrem Antrag den genauen Namen des Investmentvermögens und gegebenenfalls dessen vorherige Namensbezeichnungen sowie das für die Beaufsichtigung zuständige Referat der Abteilung WA 4 an.
- Senden Sie den Antrag nach Möglichkeit postalisch an die BaFin in Frankfurt am Main.
- Sie erhalten die Bescheinigung nach Prüfung per Post.
Fristen
Die Bescheinigung muss Ihnen vor Eintrag ins Grundbuch vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel zwischen 2 und 4 Wochen.
Kosten
Gebühren: EUR 255,00
Weitere Informationen
- Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 29.07.2021
Geändert am 27.09.2021
Stichwörter
Spezial-AIF, Grundstückserwerb, Grundbuchamt, AIF, Immobilienkauf, KVG, Kapitalverwaltungsgesellschaft, KAGB, Verwahrstelle, Grundstücksveräußerung, Grundbucheintrag, Immobilienverkauf, Finanzaufsicht