Neu bestellte gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung sowie persönlich haftende Gesellschafter im Zuge einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut melden
Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut in Deutschland eine neue gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung oder einen neuen Gesellschafter bestellen, müssen Sie das unverzüglich der BaFin und der Deutschen Bundesbank melden.
Beschreibung
Damit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank frühzeitig über jede wesentliche Veränderung der Inhaberstruktur bei Kredit- und anderen Instituten im Finanzsektor informiert sind, müssen die Aufsichtsbehörden
- über jede neu bestellte gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreterin oder persönlich haftende Gesellschafterin
- oder jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich schriftlich unterrichtet werden.
Als Inhaberin oder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut in Deutschland müssen Sie dabei in Ihrer Anzeige die
- die fachliche Eignung und
- Zuverlässigkeit
Ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Beurteilung nachweisen.
Durch diese Informationen ("wesentlichen Tatsachen") sind die BaFin und die Bundesbank in der Lage, Anlagebetrug, Geldwäsche und andere Formen der organisierten Kriminalität zu verhindern. Darüber hinaus dient das Verfahren dem Gläubigerschutz, indem Solvenz und Funktionsfähigkeit der Institute gesichert werden sollen.
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Die Aufsichtsbehörde kann der Inhaberin oder dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn die Inhaberin oder der Inhaber,
- wenn sie eine Personengesellschaft ist, auch eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter,
- oder ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder,
- oder wenn sie oder er eine juristische Person ist, auch eine gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreterin,
- nicht zuverlässig ist, oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt.
- Dies kann der Fall sein, wenn es der verantwortlichen Person an der gebotenen Zuverlässigkeit fehlt
- oder sie sonst den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
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Erforderliche Unterlagen
- Unterlagen und Erklärungen zur Zuverlässigkeit
- Führungszeugnisse
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Formular IAZ:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Sie beabsichtigen als Inhaberin oder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut in Deutschland eine neue gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung oder eine neue Gesellschafterin oder einen neuen Gesellschafter zu bestellen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 2c Abs. 1 Satz 5 KWG
- § 2c Absatz 1 Satz 5 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
-
verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Die Anzeige können Sie formlos stellen.
- Erstellen Sie ein formloses Anzeigeschreiben.
- Der Anzeige ist das Formular IAZ nach der Anlage zur InhKontrollV beizufügen. Gehen Sie dazu auf die Internetseite der BaFin und laden Sie das Formular herunter.
- Füllen Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
- Fügen Sie die weiteren erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie alles postalisch an die BaFin.
Fristen
Sie müssen die Meldung vor Bestellung einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin sowie eines persönlich haftenden Gesellschafters machen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Anzeige dauert in der Regel zwischen 1 und 6 Wochen.
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Weitere Informationen
- Informationen zur Inhaberkontrolle auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 01.07.2021
Geändert am 27.09.2021
Stichwörter
Bedeutende Beteiligung, Inhaberkontrolle, Kreditwesengesetz, Bestellung, Veränderungsmeldung, Vertretung, Gesellschafter, Meldepflicht, KWG, Finanzsektor