Berufskrankheit von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anspruchsfeststellung

    Berufskrankheit bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft melden

    Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft den Verdacht auf eine Berufskrankheit, wenn sie eine entsprechende Meldung erhält.

    Beschreibung

    Für Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer:

    Sie sind verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden.

    Für Versicherte:

    Versicherte können den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit auch selbst melden. Die Meldung ist formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) möglich.

    Wenn die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit anerkennt, übernimmt sie alle erforderlichen Leistungen, die dazu dienen,

    • die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und 
    • eine Verschlimmerung zu vermeiden. 

    Um diese Ziele zu erreichen, zahlt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen. Zu diesen Leistungen können beispielsweise Ihre medizinischen Versorgung, Reha-Maßnahmen und berufliche Maßnahmen gehören.
    Verbleiben trotz der Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen können Sie eine Rente erhalten. Dazu muss Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent betragen. Die MdE muss mindestens 30 Prozent betragen für 

    • landwirtschaftliche Unternehmerinnen und -Unternehmer, 
    • deren Ehefrau oder -mann beziehungsweise deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner 
    • sowie für dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige.

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

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    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

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    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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    Technisch geändert am 19.01.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Eine Erkrankung wird als Berufserkrankung anerkannt, wenn

    • sie in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten ist
      • Ausnahmen können bestehen, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht an den neuesten Stand der Wissenschaft angepasst ist.  
    • und sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

    • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Für Ärztinnen und Ärzte: 

    Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die vorgeschriebene Verdachtsmeldung schriftlich erstellen.

    Für Unternehmerinnen und Unternehmer:

    Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die entsprechende Meldung schriftlich zu erstellen.

    Für Versicherte:

    • Melden Sie als Versicherte oder Versicherter den Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 
    • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft anschließend, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben.
      • Sie müssen hierfür keine weiteren Anträge stellen.

    Fristen

    Für Ärzte, unternehmerische Personen, Krankenkassen:

    • unverzüglich

    Für Versicherte:

    • Sie müssen keine Fristen einhalten. Es wird empfohlen, den Verdacht auf eine Berufskrankheit so früh wie möglich zu melden.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 2 Wochen (Nach Ihrer Mitteilung erhalten Sie weitere Informationen zum Berufskrankheitenverfahren.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Berufskrankheiten-Liste, Berufskrankheiten-Anzeige, Anzeige einer Berufskrankheit, Berufskrankheit, Wie-Berufskrankheit, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, BK-Verdachtsanzeige landwirtschaftliche Unfallversicherung, BK-Verdachtsanzeige, Arbeitsbedingte Erkrankung, BK-Meldung, Berufliche Erkrankung, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

    Sprachversion

    Deutsch

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