Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse Gewährung aufgrund von Entgeltbezug bzw. außerlandwirtschaftlichen EinkommensOnline erledigen

    Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse bei Einkommen außerhalb der Landwirtschaft beantragen

    Sie beziehen außerhalb der Landwirtschaft ein Einkommen von mehr als dem Zwölffachen der Mini-Job-Grenze im Jahr? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen Alle Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskasse sind antragsberechtigt:

    • Landwirtinnen und Landwirte,
    • deren Ehefrauen und -männer und
    • deren mitarbeitende Familienangehörige.

    Voraussetzung ist, dass Sie außerhalb der Landwirtschaft erzieltes Erwerbseinkommen von mehr als dem Zwölffachen der Mini-Job-Grenze jährlich regelmäßig beziehen.

    Als Erwerbseinkommen gilt der regelmäßige Bezug von:

    • Arbeitsentgelt
    • Arbeitseinkommen
    • vergleichbarem Einkommen oder
    • Erwerbsersatzeinkommen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Mini-Job-Grenze überschreitet.

    Das Erwerbseinkommen gilt als regelmäßig, wenn monatliches Einkommen über der Mini-Job-Grenze liegt. Bei Selbständigen ist das zu versteuernde, jährliche Einkommen zu Grunde zu legen.

    Die folgenden Einkünfte gelten als außerlandwirtschaftliches Einkommen:

    Arbeitsentgelt

    Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig,

    • ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
    • unter welcher Bezeichnung oder
    • in welcher Form sie geleistet werden.

    Bei der Tätigkeit naher Angehöriger ist die tatsächliche arbeitsrechtliche Stellung entscheidend. Das betrifft mitarbeitenden Familienangehörige sowie Ehepartnerinnen und -partner im landwirtschaftlichen Betrieb. Geht die Mitarbeit über die reine familienhafte Mithilfe hinaus, handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis. Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse kommt es darauf an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt tatsächlich bezogen wird.

    Arbeitseinkommen

    Arbeitseinkommen ist der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (durch das Finanzamt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt). Hierunter fallen zum Beispiel die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit aus einem Gewerbe (zum Beispiel Hotel oder Handwerksbetrieb) oder als Arzt oder Rechtsanwalt. 

    Vergleichbares Einkommen

    Vergleichbare Einkommen sind insbesondere:

    • Bezüge von Ministerinnen und Ministern, parlamentarischen Staatssekretärinnen und -sekretären sowie Abgeordnetendiäten,
    • Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers nach dem Altersteilzeitgesetz,
    • Abfindungen des Arbeitgebers wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als einmalige oder laufende Leistung oder
    • Vorruhestandsgelder nach dem Vorruhestandsgesetz.

    Erwerbsersatzeinkommen

    Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen (aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften). Es ist zu unterscheiden zwischen kurzfristigem und langfristigem Erwerbsersatzeinkommen.

    Zum kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen zählen zum Beispiel: 

    • Krankengeld
    • Versorgungskrankengeld
    • Verletztengeld
    • Übergangsgeld
    • Arbeitslosengeld
    • Elterngeld
    • Unterhaltsgeld
    • vergleichbare Leistungen eines Sozialträgers

    Zum langfristigen Erwerbsersatzeinkommen zählen zum Beispiel:

    • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
    • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
    • Renten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
    • Versorgungsbezüge
      • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
      • vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder
      • Vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten

    Nicht berücksichtigungsfähige Einkünfte

    Bei folgenden Einnahmen ist eine Befreiung unabhängig von deren Höhe nicht möglich:

    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen)
    • Blindengeld
    • Bezüge während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht
    • Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit
    • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme des Berufsschadensausgleiches
    • Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
    • Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz

    Die Befreiung beginnt in der Regel, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Wenn Sie den Antrag später stellen, gilt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie die beantragen.

    Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Ihre Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit feststellen.

    Die Befreiung endet, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen oder ein weiterer Befreiungsgrund vorliegt, müssen Sie dies sofort melden.

    Online-Dienst

    Online-Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse

    ID: B100019_105677912

    Beschreibung

    Das Serviceportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen der SVLFG online in Anspruch zu nehmen und sie zu kontaktieren.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

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    Technisch geändert am 18.01.2024

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    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
    • schriftlicher Nachweis über den Befreiungsgrund

    Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

    • bei Antragsstellung durch andere Personen:
      • Vollmacht oder
      • Beschluss des Gerichts

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Für Sie besteht die Versicherungspflicht zur bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie haben einen entsprechenden Bescheid erhalten.

    Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze jährlich beziehen in Form von:

    • Arbeitsentgelt
    • Arbeitseinkommen oder
    • vergleichbarem Einkommen (Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld oder Rente)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen den Befreiungsbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
    • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

    Verfahrensablauf

    Die Befreiung können Sie schriftlich, persönlich, telefonisch oder online beantragen. Um die Frist einzuhalten, können Sie den Antrag auf Befreiung zunächst formlos stellen, zum Beispiel telefonisch.

    Schriftliche Antragstellung:

    • Laden Sie das Antragsformular zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau herunter.
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
    • Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

    Antragstellung online:

    • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
    • Gehen Sie auf das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und melden Sie sich dort an.
    • Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch. Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt.

    Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

    • Stellen Sie die für den Antrag erforderlichen Unterlagen zusammen.
    • Vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

    Telefonische Antragstellung:

    • Rufen Sie die Service-Nummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden.
    • Dort wird man Ihren Antrag fristwahrend aufnehmen.
    • Sie erhalten das für den vollständigen Antrag nötig Formular per Post oder elektronisch.

    Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zu Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht.

    Hinweis: Ihren Befreiungsantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 

    Fristen

    Die Befreiung beginnt, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen.

    Bei späterer Antragsstellung beginnt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen.

    Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 2 Wochen.

    Kosten

    Für die Antragsbearbeitung fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Zunächst kann der Antrag zur Fristwahrung auch formlos sein.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 30.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Alterssicherung der Landwirte, Befreiung von der Versicherungspflicht, von Versicherungspflicht als Unternehmer, Landwirtschaftliche Alterskasse, Befreiungsantrag, von Versicherungspflicht, Befreiung wegen Arbeitsentgelt, als Mitarbeitender Familienangehöriger, Befreiung wegen Arbeitseinkommen, von Versicherungspflicht als Landwirt, Befreiung wegen Erwerbsersatzeinkommen, SVLFG, Befreiung, Befreiung wegen außerlandwirtschaftlichen Einkommens

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English