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    Als Unternehmer Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen

    Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

    Alle Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskasse sind antragsberechtigt:

    • Landwirtinnen und Landwirte,
    • deren Ehefrauen und -männer und
    • deren mitarbeitende Familienangehörige.

    Sie müssen einen Grund dafür haben, sich befreien zu lassen. Mögliche Befreiungsgründe sind zum Beispiel:

    • Sie verdienen außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als 4.800 Euro im Jahr.
    • Sie sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, zum Beispiel weil Sie Kinder erziehen.

    Die Befreiung beginnt grundsätzlich, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Wenn Sie den Antrag später stellen, gilt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie sie beantragen.

    Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Ihre Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit feststellen. In diesem Fall beginnt die Antragsfrist für die Befreiung mit Bekanntgabe des Bescheides über die aktuelle Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse.

    Die Befreiung von der Versicherungspflicht endet, sobald deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen oder sich ändern, müssen Sie dies sofort melden.

    Online-Dienst

    Online-Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse

    Beschreibung

    Das Serviceportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen der SVLFG online in Anspruch zu nehmen und sie zu kontaktieren.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    normal

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)

    Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
    • schriftlicher Nachweis über den Befreiungsgrund

    Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

    • bei Antragsstellung durch andere Personen:
      • Vollmacht oder
      • Beschluss des Gerichts

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Für Sie besteht die Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie haben einen entsprechenden Bescheid erhalten.

    Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie beziehen außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als 4.800 Euro jährlich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen (Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld oder Rente)
    • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erziehung eines Kindes
    • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Pflege eines Pflegebedürftigen
    • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
    • Bezug von Arbeitslosengeld II, falls Sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichert waren
    • Sie können die für eine Regelaltersrente der Landwirtschaftlichen Alterskasse nötige Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllen, weil Sie die Regelaltersgrenze schneller erreichen.
      • Die Befreiung aus diesem Grund ist endgültig. Anrechenbar auf die Wartezeit sind die Versicherungszeiten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse sowie bei anderen Versorgungssystemen wie der Gesetzlichen Rentenversicherung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen den Befreiungsbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
    • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

    Verfahrensablauf

    Die Befreiung können Sie schriftlich, persönlich, telefonisch oder online beantragen. Um die Frist einzuhalten, können Sie den Antrag auf Befreiung zunächst formlos stellen, zum Beispiel telefonisch.

    Schriftliche Antragstellung:

    • Laden Sie das Antragsformular zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau herunter.
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus und stellen Sie die benötigten Nachweise zusammen.
    • Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

    Antragstellung online:

    • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
    • Gehen Sie auf das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und melden Sie sich dort an.
    • Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch. Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt.

    Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

    • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
    • Vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

    Telefonische Antragstellung:

    • Rufen Sie die Service-Nummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden.
    • Dort wird man Ihren Antrag fristwahrend aufnehmen.
    • Sie erhalten das für den vollständigen Antrag nötige Formular anschließend per Post oder elektronisch.

    Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zu Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht.

    Hinweis: Ihren Befreiungsantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 

    Fristen

    Die Befreiung beginnt, sobald die Voraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten stellen.
    Bei späterer Antragsstellung beginnt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen. Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.

    Bearbeitungsdauer

    2 Wochen (Wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 2 Wochen.)

    Kosten

    Für die Antragsbearbeitung fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Zunächst kann der Antrag zur Fristwahrung auch formlos sein.

    Weitere Informationen

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.12.2022

    Geändert am 20.12.2022

    Stichwörter

    Befreiung, wegen Pflege, wegen Erwerbsersatzeinkommen, wegen Arbeitsentgelt, Landwirtschaftliche Alterskasse, wegen außerlandwirtschaftlichen Einkommen, wegen Wehr- oder Zivildienst, von Versicherungspflicht als Unternehmer, wegen Kindererziehung, wegen Arbeitseinkommen, wegen Arbeitslosengeld II, Befreiungsantrag, SVLFG, Alterssicherung der Landwirte, wegen Unmöglichkeit der Wartezeiterfüllung